hier: Präoperative Entnahme von Eigenblut und deren Transport zum wohnortfernen Krankenhaus, welches den medizinischen Eingriff vornimmt
Sachstand:
Die Spitzenverbände der Krankenkassen hatten sich am 18./19. April 2007 mit der Frage der Kostenübernahme für im Zusammenhang mit Eigenblutspenden vor geplanten Operationen ggf. entstehende Fahrkosten des Versicherten befasst. Sie gelangten dabei zu dem Ergebnis, dass sich das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 16. Dezember 1993 ausschließlich auf die Fahrten der Versicherten zur Eigenblutspende und nicht auf Transportfahrten des Blutes bezog. Für Transportfahrten des Blutes mit einem geeigneten Beförderungsmittel kann danach aus § 60 SGB V im Verhältnis zu den diesbezüglichen Leistungserbringern eine Rechtsgrundlage zur Kostenübernahme nicht abgeleitet werden.
Nach Veröffentlichung dieses Besprechungsergebnisses sind aus der Praxis wiederholt Fragen zur Finanzierung des Bluttransportes aufgekommen, wenn etwa Versicherte wohnortfern operiert werden und anstelle der sonst erforderlichen (mehrfachen) Versichertenfahrten zur Eigenblutspende beim weiter entfernt liegenden Krankenhaus das Eigenblut einmalig vor der anstehenden Operation zum operierenden Krankenhaus transportiert wird.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V umfasst die Krankenhausbehandlung im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung notwendig sind. Dem leistungsrechtlichen Begriff der Krankenhausbehandlung entspricht die normative Definition der allgemeinen Krankenhausleistungen im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), das sich auf die Vergütung der stationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser bezieht (vgl. § 1 Abs. 1 KHEntgG). Danach sind allgemeine Krankenhausleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter zu den allgemeinen Krankenhausleistungen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG). Dabei ist das nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung der Versicherten nach § 39 SGB V verpflichtet (vgl. § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Das Krankenhaus hat somit im Rahmen seines Versorgungsauftrags eine umfassende Leistungsverpflichtung gegenüber dem Patienten, soweit dies nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig ist, und darf sich einzelnen Leistungen aus Kostengründen oder sonstigen Erwägungen nicht entziehen (vgl. Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Kommentar KHEntgG § 2 Ziffer 1, 6/2005 in Verbindung mit Kommentar BPflV § 2 I Ziffer 2, II. Ziffer 1 bis 4, Juni 2006). Soweit zur Sicherstellung dieser Versorgung erforderlich, hat das Krankenhaus auch die Erbringung von einzelnen – zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehörenden – Leistungen durch Dritte zu veranlassen. Die hiefür entstehenden Kosten sind demgemäß vom Krankenhaus zu tragen, das die Leistungserbringung veranlasst hat (vgl. Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Juni 2006, Kommentar KHEntgG § 2 Ziffer 1, 6/2005 in Verbindung mit Kommentar BPflV § 2 II. Ziffer 10, Juni 2006). Die allgemeinen Krankenhausleistungen für gesetzlich Krankenversicherte werden gegenüber den Kostenträgern mit den in § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 8 KHEntgG gelisteten Entgelten abgerechnet, wobei damit alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet werden (vgl. § 7 Satz 2 KHEntgG). Andere oder höhere Entgelte dürfen für die allgemeinen Krankenhausleistungen somit nicht – auch nicht über privatrechtliche Vereinbarungen – erhoben werden (vgl. Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Kommentar KHEntgG § 7 Ziffer 2, 6/2005).
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits mit Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 RKa 34/93 – (USK 94160; BSGE 74, 263) im Zusammenhang mit der Frage der Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Durchführung von ambulanten Leistungen entschieden, dass die präoperative Eigenblutentnahme der Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V zuzuordnen sei. Zur Begründung führte das BSG im Kern Folgendes aus:
- Präoperative Eigenblutentnahmen können nach Art und Schwere der Erkrankung für die medizinische Versorgung des Versicherten im Krankenhaus notwendig sein. Dabei werde die Eigenblutspende unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 40/91 - (BGHZ 116, 379) als die sicherste und risikoärmste Form der Blutübertragung betrachtet, die der Fremd...