In der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit am 24./25.10.1996 wurden unter Punkt 1 der Tagesordnung verschiedene Anlagen mit Prüfungen zur Erhöhung der Sicherheit des automatisierten Meldeverfahrens beraten und verabschiedet. Dabei wurden in einer Anlage allgemeine Hinweisen für die Verwendung der Beitragsgruppenschlüssel "4" und "5" für die landwirtschaftliche Krankenversicherung (LKV) zusammengefasst. Mit der Neuregelung des Meldeverfahrens zum 01.01.1999 durch die DEÜV wurde ein Personengruppenschlüssel eingeführt. Die bisherige Beschreibung wird um einen Teil 2 mit Hinweisen zum Personengruppenschlüssel ergänzt. Der Entwurf der modifizierten Beschreibung wird von den Besprechungsteilnehmern diskutiert und genehmigt. Die vom Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen überarbeitete Beschreibung der "Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV" ist als Anlage beigefügt.
Anlage Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach den DEÜV
Bei der Neukonzeption des Meldeverfahrens durch die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ab 01.01.1999 ergeben sich für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung einige Besonderheiten. Der Beitragsgruppenschlüssel der Krankenversicherung bleibt im wesentlichen in der bisherigen Form erhalten. Neu eingeführt wird der Beitragsgruppenschlüssel für die Pflegeversicherung.
Weitere Änderungen ergeben sich durch den neu eingeführten Personengruppenschlüssel. Darin werden besondere Merkmale der Beschäftigung, die Art der Beschäftigung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe bzw. Versichertengruppe abgebildet. Der Personengruppenschlüssel ist ab 01.01.1999 bei jeder Meldung zur Sozialversicherung anzugeben.
Teil I Beitragsgruppenschlüssel
Aus den Beitragsgruppenschlüsseln muss ersichtlich sein, zu welchen Zweigen der Sozialversicherung Pflichtbeiträge entrichtet werden. Im bisherigen Meldeverfahren waren drei Stellen für die Beitragsgruppen der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vorgesehen. Mit der Einführung der DEÜV wird eine vierte Stelle für die Pflegeversicherung aufgenommen. Grundsätzlich ist eine Meldung für jeden Arbeitnehmer abzugeben, auch dann, wenn nur zu einem Zweig der Sozialversicherung Beiträge entrichtet werden.
Der Beitragsgruppenschlüssel ist jetzt in der Anlage 4 der gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV vom 03.03.1998 der vom 01.04.1999 an geltenden Fassung festgelegt.
Bei maschineller Entgeltabrechnung wird mit der jetzt vierstelligen Beitragsgruppe die Beitragsberechnung und die Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) in den Beitragsnachweisen gesteuert. Außerdem sind die Beitragsgruppen Bestandteil der DEÜV Meldungen.
Für die Besonderheiten im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung werden die bereits bisher verwendeten Schlüssel "4" oder "5" angegeben.
Beitragsgruppe: |
Personenkreis: |
4 Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung |
Mitarbeitende Familienangehörige (Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder) des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten oder Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers. |
5 Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung |
Saisonale Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft (längstens 26 Wochen). |
Erläuterungen zu den Beitragsgruppen der Krankenversicherung:
Der Beitragsgruppenschlüssel 4 ist nur zu verwenden, wenn die Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger (einschließlich Ehegatte) in einem landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt wird. Wird daneben eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung (Mehrfachbeschäftigte) ausgeübt, so ist für diese Beschäftigung als Beitragsgruppenschlüssel – wie in der allgemeinen Krankenversicherung – der Schlüssel 0, 1, 2 oder 3 zu verwenden.
Entgegen den Regelungen in der allgemeinen Krankenversicherung wird der Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (Beitragsgruppe 4) nicht vom erzielten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, sondern vom Krankenversicherungsbeitrag des landwirtschaftlichen Unternehmers abgeleitet und berechnet. Bei maschineller Lohnabrechnung kann daher mit dem Schlüssel 4 keine Beitragsberechnung der Krankenversicherungsbeiträge durchgeführt werden. Ausserdem wird dieser Krankenversicherungsbeitrag nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom landwirtschaftlichen Unternehmer (Arbeitgeber) allein getragen. Dieser Beitrag zur LKV wird von der LKK errechnet und vom landwirtschaftlichen Unternehmer (Arbeitgeber) – unabhängig von der Lohnabrechnung – entrichtet.
Der Beitragsgruppenschlüssel 5 ist anzuwenden, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer neben der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens eine saisonale Besc...