hier: Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils bei Mehrfachbeschäftigungen in unterschiedlichen Rechtskreisen, bei denen im gleichen Zuordnungsmonat eine Einmalzahlung gewährt wird
Nach § 23a Abs. 3 Satz 1 SGB IV unterliegt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt insoweit der Beitragspflicht, als das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht erreicht. Bei der Feststellung des bislang beitragspflichtigen Arbeitsentgelts im laufenden Kalenderjahr ist nicht nur das Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, heranzuziehen; die aus weiteren gleichzeitig bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen des Arbeitnehmers resultierenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im laufenden Kalenderjahr sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der danach ermittelte beitragspflichtige Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist im Monat der Zuordnung der Einmalzahlung (das ist im Regelfall der Monat der Zahlung) für Zwecke der Beitragsberechnung, -tragung und -zahlung allein dem Versicherungsverhältnis zuzurechnen, aus dem die Einmalzahlung gewährt wird (vgl. Abschnitt 3.1 der gemeinsamen Grundsätze vom 23.11.2011 zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen).
Sofern einmalig gezahlte Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen im gleichen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt werden und in der Summe die Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt übersteigen, sind sie zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so aufzuteilen, dass sie zusammen die Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreichen. Dabei sind die einmalig gezahlten Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen jedoch nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern maximal in Höhe der Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (vgl. Abschnitt 3.4 der gemeinsamen Grundsätze vom 23.11.2011 zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen).
Die vorgenannten Ausführungen zur Aufteilung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungen bei gleichem Zuordnungsmonat gelten auch, wenn die Beschäftigungen in unterschiedlichen Rechtskreisen ausgeübt werden. Dabei ist zusätzlich zu beachten und im ersten Schritt zu prüfen, ob durch die Einmalzahlung aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Ost) überschritten wird. Damit wird die grundsätzliche Beitragspflicht der Einmalzahlung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost festgelegt und ggf. begrenzt. Im zweiten Schritt wird die Beitragspflicht der Einmalzahlungen zur Rentenund Arbeitslosenversicherung aus beiden Beschäftigungen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) ermittelt. Dabei ist die Einmalzahlung aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost nur im Umfang des im ersten Schritt ermittelten maximal beitragspflichtigen Anteils zu berücksichtigen.
Beispiel
(Darstellung nur Renten- und Arbeitslosenversicherung)
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV - West) |
5.600,00 EUR |
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV - Ost) |
4.800,00 EUR |
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lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Rechtskreis Ost) |
4.600,00 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Rechtskreis West) |
850,00 EUR |
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Arbeitgeber A zahlt im November eine Einmalzahlung in Höhe von |
2.500,00 EUR |
Arbeitgeber B zahlt im November eine Einmalzahlung in Höhe von |
400,00 EUR |
1. Berücksichtigung der Einmalzahlung aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost
- anteilige Beitragsbemessungsgrenze - Ost (Jan. – Nov.)
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52.800,00 EUR |
- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Jan. – Nov.)
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50.600,00 EUR |
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2.200,00 EUR |
- max. beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung
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2.200,00 EUR |
2. Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlungen:
- anteilige Beitragsbemessungsgrenze - West (Jan. – Nov.)
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61.600,00 EUR |
- beitragspfl. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Jan. – Nov.)
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50.600,00 EUR |
- beitragspfl. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Jan. – Nov.)
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9.350,00 EUR |
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1.650,00 EUR |
- beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlungen
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1.650,00 EUR |
Aufteilung des beitragspflichtigen Teils der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte:
Arbeitgeber A:
2.200,00 EUR x 1.650,00 EUR |
= 1.396,15 EUR |
(2.200,00 EUR + 400,00 EUR =) 2.600,00 EUR |
Arbeitgeber B:
400,00 EUR x 1.650,00 EUR |
= 253,85 EUR |
(400,00 EUR + 2.200,00 EUR =) 2.600,00 EUR |