hier: Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt – Inflationsausgleichsprämie als Bestandteil des 3. Entlastungspaketes, Energie-Rabatt aufgrund des "Gesetztes über die Dezember- Soforthilfe und Sonderleistungen gemäß § 150c SGB XI für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Abs. 1 IfSG"

Sachstand:

Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 %; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 SGB V).

Der Gesetzgeber hat den Begriff "Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt" selbst nicht näher erläutert oder definiert. Gesetzlich geregelt wurde lediglich, dass einzelne Leistungen nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören. Daher haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene in dem GR v. 04.12.2013, zuletzt i.d.F. v. 18.06.2019, unter Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen, der Rechtsprechung sowie entsprechender Rechtsauslegung näher ausgeführt, welche Einnahmen zum Lebensunterhalt bei der Berechnung der Belastungsgrenze zu berücksichtigen bzw. nicht zu berücksichtigen sind.

Als Einnahmen zum Lebensunterhalt bleiben die durch Gesetz, Rechtsprechung oder entsprechende Rechtsauslegung benannten zweckgebundenen Zuwendungen, z.B. zur Abdeckung eines Mehrbedarfs wie Pflegegeld, Blindenzulage oder Kindergeld unberücksichtigt.

Aus der Praxis wurde die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit die Inflationsausgleichsprämie als Bestandteil des 3. Entlastungspaketes der Bundesregierung, der Energie-Rabatt aufgrund des "Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetzes" und die Sonderleistungen gemäß § 150c SGB XI für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Abs. 1 IfSG als mögliche Einnahmen zum Lebensunterhalt i.S.d. § 62 SGB V zu bewerten sind.

Die in Rede stehenden Leistungen werden im Folgenden einzeln beschrieben.

1. Inflationsausgleichsprämie

Mit dem "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" (BGBl I Nr. 38, S. 1743) wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen rückwirkend vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 von 19 % auf 7 % reduziert.

Das Gesetz bietet den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zudem nach § 3 Nr. 11c EStG die Möglichkeit, ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu 3.000 EUR in Form von Zuschüssen und Sachbezügen steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des 3. Entlastungspakets und vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 befristet. Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Zur Anrechenbarkeit der Inflationsausgleichprämie auf andere Leistungen hat der Gesetzgeber keine Regelung getroffen.

Es stellt sich daher die Frage, ob und inwieweit die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie in Form von Zuschüssen und Sachbezügen als Einnahme zum Lebensunterhalt zu bewerten und somit bei der Berechnung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V zu berücksichtigen ist.

2. Dezember-Soforthilfe (EWSG)

Am 14. 11.2022 hat der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10.11.2022 beschlossen hatte. Das "Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)" ist am 19.11.2022 in Kraft getreten (BGBl I Nr. 44, S. 2051).

Dem EWSG zufolge profitieren von der Soforthilfe u.a. Haushalte, die Gas oder Fernwärme nutzen. Ihnen wird die Abschlagszahlung im Dezember 2022 erlassen. Ebenfalls bezuschusst wird der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften. Das bezogene Erdgas darf dabei nicht zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt werden. Vermieterinnen und Vermieter sollen die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben und etwaige bereits im Dezember geleistete Überzahlungen entsprechend berücksichtigen. Mieterinnen und Mietern, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben, und Mieterinnen und Mieter, die in den letzten neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen haben, können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten – oder dieser Anteil wird als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt. Der Bund erstattet den Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die ausbleibenden Zahlungen und finanziert diese einmalige Entlastung.

Mit den Dezember-Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme ist ebenfalls die Frage nach einer möglichen Berücksichtigung bei der Prüfung der Einnahmen zum Lebensunterhalt im Sinne des § 62 SGB V verknüp...

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