Nach 35 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unterliegen Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Krankenversicherungspflicht. Gleiches gilt nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG für die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Das Bestehen von Versicherungspflicht ist demnach abhängig davon, ob eine Beschäftigung vorliegt und Arbeitsentgelt gezahlt wird. Als Beschäftigung gilt nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Zum Arbeitsentgelt gehören nach § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Ein Betrieb fördert für eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern Studien an einer Fachhochschule, Hochschule oder Universität durch eine monatliche Studienbeihilfe von 1000 DM, wobei die Fachrichtung des geförderten Studiums vom Betrieb festgelegt wird.
Zu den Förderungsbedingungen gehören u.a. der Nachweis, daß das Studium erfolgreich absolviert wird, die Ableistung von zwei vierwöchigen fachpraktischen Hospitationen unter Fortzahlung der Studienbeihilfe, die Anfertigung von Diplomarbeiten (nach Möglichkeit in Absprache mit dem Betrieb) sowie die Verpflichtung zu einer mindestens vierjährigen Tätigkeit im Betrieb nach Abschluß des Studiums. Werden die vertraglichen Vereinbarungen nicht eingehalten, muß die Studienbeihilfe in voller Höhe zurückgezahlt werden.
Nach dem Vertrag scheidet der Mitarbeiter für die Dauer der Studienförderung zwar aus dem Beschäftigungsverhältnis aus; er erhält aber andererseits eine Wiedereinstellungszusage sowohl für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Studiums als auch für den Fall des Abbruchs des Studiums oder des Nichtbestehens der Prüfungen. Im übrigen kann der Student während der Semesterferien im Betrieb arbeiten und erhält dafür anstelle der Studienbeihilfe Arbeitsentgelt.
Die Besprechungsteilnehmer sind der Meinung, daß in Fällen der hier geschilderten Art für die Dauer des Studiums von einem Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses auszugehen ist und die Studienbeihilfe Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt. Mithin unterliegen die Mitarbeiter während der Dauer des geförderten Studiums der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zwar wird das Beschäftigungsverhältnis nach der vertraglichen Vereinbarung formal beendet; nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer handelt es sich hierbei aber dem Grunde nach nur um eine Beurlaubung für die Dauer des Studiums. Dafür spricht insbesondere die Wiedereinstellungszusage durch den Betrieb sowie die Verpflichtung des Mitarbeiters zu einer mindestens vierjährigen Tätigkeit im Betrieb nach Abschluß des Studiums.
Auch das Bundessozialgericht hat in Fällen einer Beurlaubung bzw. Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer eines Studiums bzw. Fortbildungslehrgangs auf Versicherungspflicht als Arbeitnehmer erkannt. Die Besprechungsteilnehmer weisen in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 18.4.1975 – 3/12 RK 10/73, vom 12.11.1975 – 3/12 RK 13/74 und vom 31.8.1976 – 12/3/12 RK 20/74 hin. Der diesen Entscheidungen jeweils zugrunde liegende Streitgegenstand ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbar.