Sachstand:
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte u. a. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dies ist regelmäßig bei der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers der Fall. In Bezug auf die Entgeltfortzahlung wird arbeitsrechtlich zwischen Arbeitnehmern und Auszubildenden unterschieden.
Auszubildenden ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG die Vergütung bis zu 6 Wochen je Verhinderungsfall fortzuzahlen, wenn sie aus einem sonstigen in ihrer Person liegenden Grund verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts ist nicht abdingbar (vgl. § 25 BBiG). Diese Vorgaben bestehen bereits seit dem Inkrafttreten des BBiG am 1. September 1969, seinerzeit noch unter §§ 12 und 18 BBiG geregelt (BGBl I Nr. 75 vom 16. August 1969, Seite 1112 ff.).
Nach § 616 Satz 1 BGB wird der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen hatten sich zuletzt in ihrer Besprechung zum Leistungsrecht am 22./23. Januar 2008 mit der Thematik befasst und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass § 616 BGB nicht für Auszubildende, Umschüler und Teilnehmer des 2. Bildungsweges gilt; vielmehr findet das BBiG Anwendung, wonach im Verhinderungsfalle (aufgrund des erkrankten Kindes) ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen besteht (vgl. TOP 3 der Niederschrift).
Zwischenzeitlich wurde auf eine im Verhältnis zum Gesetzestext widersprüchliche Darstellung der Anspruchsvoraussetzung im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 22./23. Januar 2008 hingewiesen. Danach wurde im Sachstand ausgeführt, dass Auszubildenden die Vergütung bis zu 6 Wochen je Verhinderungsfall fortzuzahlen ist, wenn sie aus einem sonstigen nicht in ihrer Person liegenden Grund verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Richtig lauten muss es jedoch, dass es sich um einen sonstigen in ihrer Person liegenden Grund handeln muss. Zudem gab es aus der Praxis Rückmeldungen, wonach Arbeitgeber die Erkrankung eines Kindes nicht als einen in der Person des Arbeitnehmers/Auszubildenden liegenden Grund ansehen würden. Daher bestände kein Entgeltfortzahlungsanspruch mit der Konsequenz, dass Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu zahlen sei.
Zur Frage, ob auch die Pflege des erkrankten Kindes als ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund ist, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 616 BGB bereits mit Urteil vom 19. April 1978 – 5 AZR 834/76 – (USK 7842) entschieden. Danach beruhe die Arbeitsverhinderung in diesen Fällen zwar nicht unmittelbar auf einem Umstand, der in der Person des Arbeiters begründet ist. So einschränkend dürfe die Bestimmung aber nicht verstanden werden. Das Gesetz wolle nur klarstellen, dass sich alle Verhinderungsgründe auf denjenigen Arbeitnehmer beziehen müssen, der Lohnfortzahlung verlangt, nicht auf einen größeren Kreis von Arbeitnehmern. Es müsse sich bei den in [jetzt] § 616 Satz 1 BGB genannten Verhinderungsgründen immer um subjektiv persönliche Hindernisse handeln. Die Krankheit der Kinder sei im Sinne dieser Bestimmung ein subjektiv persönliches Hindernis.
Sowohl § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG als auch § 616 Satz 1 BGB verlangen als Anspruchsvoraussetzung, dass es sich um einen in der Person des Auszubildenden bzw. Arbeitnehmers liegenden Grund handeln muss. Bei der Fassung der Regelungen zum BBiG orientierte sich der Gesetzgeber seinerzeit offensichtlich an den bereits bestehenden Vorgaben des § 616 BGB. Dies wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Ausweislich des schriftlichen Berichtes des Ausschusses für Arbeit entspreche die Regelung dem - damaligen Absatz 1 des - § 616 BGB (vgl. Bundestags-Drucksache V/4260, Zu § 12, Seite 10). Daher erscheint eine Übertragung der im Zusammenhang mit § 616 BGB durch das BAG entwickelten Grundsätze zur Anspruchsvoraussetzung "in der Person liegender Grund" auch auf die in § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG enthaltene inhaltsgleiche Voraussetzung angezeigt.
Aufgrund von in der Praxis aufgetretenen Fragen zu den Voraussetzungen für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG wurde eine erneute Erörterung der Thematik im Kreise der Leistungsreferenten/-...