Sachstand:
Beginnt ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen, besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Voraussetzung ist das Bestehen einer Mitgliedschaft. Das Mutterschaftsgeld ist bei diesem Sachverhalt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu zahlen. Dies kann beispielsweise bei einer Lehrerin der Fall sein, die ihren Vorberei-tungsdienst (Referendarzeit) im Beamtenverhältnis nach Beginn der Mutterschutzfrist abgeschlossen hat und anschließend unmittelbar oder nach wenigen Wochen als Arbeitnehmerin eingestellt wird (vgl. gemeinsames Rundschreiben vom 23. Februar 2005, Ziffer 7.2.2.5).
Zum Zustandekommen einer Mitgliedschaft hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 28. Februar 2008 -B 1 KR 17/07 R- (vgl. Anlage) festgestellt, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses während der Schutzfrist auch ohne Arbeitsleistung und Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber eine Mitgliedschaft zustande kommt. Dies wurde u. a. damit begründet, dass es nicht im Einklang mit dem europäischen Antidiskriminierungsrecht steht, den Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis und somit die Mitgliedschaft zu einer Krankenkasse bei Frauen wegen des geschlechtsspezifischen Sachverhalts der Schwangerschaft und Mutterschaft zu verneinen, wenn diese Frauen am Tag der vorgesehenen Arbeitsaufnahme an der Verrichtung der Arbeit allein durch ein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG gehindert sind.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Beamtin (Referendarin), die mit ihrem Dienstherrn vereinbarte, zu einem späteren Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Dieses Arbeitsverhältnis konnte sie allerdings aufgrund der Mutterschutzfristen nicht aufnehmen. Gleichwohl hat sie nach der Entscheidung des BSG Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber ihrer Krankenkasse.
Die Aussagen im gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft vom 23. Februar 2005 unter Ziffer 7.2.2.5 Abs. 2 stehen somit im Widerspruch zu der o. a. BSG-Entscheidung. Es war daher über die Umsetzung der BSG-Entscheidung zu beraten.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer sind der Auffassung, dass der BSG-Rechtsprechung gefolgt werden soll. Dementsprechend sind die Aussagen im gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft vom 23. Februar 2005 unter Ziffer 7.2.2.5 Abs. 2 sowie die dortigen Beispiele 1 und 2 nicht mehr anzuwenden.
Beginnt ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen, besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 2 Satz 5 RVO/§ 29 Abs. 2 Satz 5 KVLG. Voraussetzung ist, dass entweder eine Mitgliedschaft besteht oder begründet werden kann. Das Mutterschaftsgeld ist bei diesem Sachverhalt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu zahlen (siehe auch BSG vom 28. Februar 2008 -B 1 KR 17/07 R-). Dies kann beispielsweise bei einer Lehrerin der Fall sein, die ihren Vorbereitungsdienst (Referendarzeit) im Beamtenverhältnis nach Beginn der Mutterschutzfrist abgeschlossen hat, anschließend unmittelbar oder nach wenigen Wochen als Arbeitnehmerin eingestellt wird und die Beschäftigung wegen der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 MuSchG nicht aufnimmt. Ggf. hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 13 Absatz 3 MuSchG.
Lehrerin (Referendarin)
Ende der Referendarzeit (im Beamtenverhältnis) |
30.06. |
Übernahme in den Schuldienst als Angestellte ab |
01.07. |
Voraussichtlicher Entbindungstag |
10.07. |
Tatsächlicher Entbindungstag |
12.07. |
Beginn der Schutzfrist |
29.05. |
Bis zum 30.06. besteht eine private Krankenversicherung.
Lösung:
Nach der Entscheidung des BSG vom 28. Februar 2008 -B 1 KR 17/07 R- besteht ab 1. Juli eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses als Angestellte ist somit Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Anlage