Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind nach § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Im Gegensatz zu laufendem Arbeitsentgelt wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unter Aufhebung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen. Den Bemessungsrahmen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bildet dabei nach § 23a Abs. 3 SGB IV die anteilige Beitragsbemessungsgrenze. Das ist der Teil der Jahres-Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr, in denen Versicherungs- bzw. Beitragspflicht bestand, bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums entspricht, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unterliegt insoweit der Beitragspflicht, als der durch die anteilige Beitragsbemessungsgrenze vorgegebene Rahmen noch nicht durch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.
Treten im Laufe des Kalenderjahres, in dem die Einmalzahlung gewährt wird, Änderungen im Versicherungsverhältnis des Arbeitnehmers ein, sind diese bei der beitragsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Dabei sind für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung die Beitragsgruppen maßgebend, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Zuzuordnen ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem es gezahlt wird. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses oder in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eines Jahres gezahlt wird, gelten besondere Zuordnungsregelungen.
Mit der beitragsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im Falle des Wegfalls von Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 25./26.05.1988 befasst (vgl. Punkt 4 der Niederschrift). Sie haben die Auffassung vertreten, dass bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, das nach dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis gewährt wird, die weitere beitragsrechtliche Behandlung davon abhängt, aus welchem Beschäftigungsteil die Einmalzahlung resultiert. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung ausschließlich im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so besteht für die Einmalzahlung Beitragspflicht; in diesen Fällen erfolgt eine Zuordnung der Einmalzahlung wie bei Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses, also zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres. Im umgekehrten Fall besteht für die Einmalzahlung keine Beitragspflicht. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung sowohl im versicherungspflichtigen als auch im versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis, so ist die Einmalzahlung entsprechend aufzuteilen.
Das Besprechungsergebnis vom 25./26.05.1988 nimmt quasi eine Trennung des beim gleichen Arbeitgeber (fort-)bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vor und bewertet die infolge der Trennung entstehenden jeweiligen Beschäftigungsabschnitte in Abhängigkeit davon, ob der Arbeitnehmer versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist. Das Besprechungsergebnis ist erkennbar – ohne darauf beschränkt zu sein – auf Sachverhalte ausgerichtet, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Laufe des Jahres in eine geringfügige (zum damaligen Zeitpunkt in allen Versicherungszweigen versicherungsfreie) Beschäftigung übergeht und in dem Beschäftigungsabschnitt der Ausübung der geringfügigen Beschäftigung eine Einmalzahlung gewährt wird.
Mit Blick darauf, dass die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht mehr generell in allen Versicherungszweigen Versicherungsfreiheit nach sich zieht bzw. im Fall der Versicherungsfreiheit oder einer Befreiung von der Versicherungspflicht (pauschale) Beitragspflichten in einzelnen Versicherungszweigen bestehen, ist die Frage gestellt worden, ob an den bisherigen Aussagen zur beitragsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei Änderungen im Versicherungsverhältnis im Kalenderjahr der Zuordnung der Einmalzahlung im Grundsatz festgehalten wird.
Die Besprechungsteilnehmer bekräftigen den Grundsatz, dass für die Berechnung der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt neben den Beitragsbemessungsgrenzen und den Beitragssätzen auch die Beitragsgruppen maßgebend sind, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Sofern im Kalenderjahr der Zuordnung der Einmalzahlung eine Änderung im Versicherungsstatus des Arbeitnehmers eingetreten ist, ist dieser Umstand bei der beitragsrechtlichen Behandlung d...