Sachverhalt:
Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, denen für die Zeit des Bezugs von Krankengeld oder anderen Entgeltersatzleistungen arbeitgeberseitige Leistungen weitergewährt werden, die nach Maßgabe der Bestimmung in § 23c SGB IV als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu werten sind, basiert die Beitragsbemessung auf der seit dem 1. Januar 2009 für alle Krankenkassen verbindlich geltenden Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Danach sind abweichend von dem Grundsatz, wonach die Beiträge für die Personengruppe der wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfreien Arbeitnehmer regelmäßig nach der Beitragsbemessungsgrenze bemessen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler), für die Dauer des Bezugs derart weitergewährter arbeitgeberseitiger Leistungen lediglich diese Einnahmen der Beitragspflicht zu unterwerfen. Insoweit wird mit dieser Regelung die für pflichtversicherte Arbeitnehmer unmittelbar aus § 23c SGB IV resultierende besondere Einnahmenbestimmung auch für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer für anwendbar erklärt.
Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler schreiben allerdings nicht ausdrücklich vor, wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragsrechtlich zuzuordnen ist, wenn es während der Zeit des Bezugs von Krankengeld oder anderen Entgeltersatzleistungen, in denen arbeitgeberseitige Leistungen in beitragspflichtigem Umfang weitergewährt werden (§ 23c SGB IV-Bezugszeitraum) oder nach diesem Zeitraum im Laufe des Kalenderjahres oder im ersten Quartal des Folgejahres gezahlt wird (hierzu Näheres unter a). Ferner ist nicht ausdrücklich geregelt, wie die Beiträge zu bemessen bzw. zu begrenzen sind, wenn der § 23c SGB IV- Bezugszeitraum im Laufe des Monats beginnt oder endet und der Arbeitnehmer für die übrigen Tage des Monats (sog. Teilmonat) ein Arbeitsentgelt erhält, das die für den Teilmonat maßgebende anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet (hierzu Näheres unter b).
a) Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung anders als bei pflichtversicherten Arbeitnehmern nicht nach den Vorgaben des § 23a SGB IV, sondern hiervon abweichend beitragsrechtlich zuzuordnen. Die beitragsrechtliche Zuordnung von Einmalzahlungen geht bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei sind, in der typisierenden Regelung des § 7 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auf. Danach werden die beitragspflichtigen Einnahmen dieser Personengruppe in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze fingiert. Für die Beitragsbemessung findet dementsprechend eine Unterscheidung zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nicht statt; infolgedessen kommt auch eine konkrete Zuordnung der Einmalzahlung nach den für pflichtversicherte Arbeitnehmer geltenden Regelungen des § 23a SGB IV nicht in Betracht.
Die vorstehenden Grundsätze zur beitragsrechtlichen Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern lassen den Schluss zu, dass Einmalzahlungen, die während eines § 23c SGB IV-Bezugszeitraums oder nach diesem Zeitraum im Laufe des Kalenderjahres oder im ersten Quartal des Folgejahres gewährt werden, beitragsrechtlich nicht konkret zugeordnet werden können, zumal eine ausdrückliche Regelung hierfür nicht existiert.
b) Beitragsberechnung in nicht vollständig mit § 23c SGB IV-Bezugszeiten belegten Monaten
Die beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung werden grundsätzlich kalendertäglich bestimmt. Dem entspricht auch die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Danach gilt für die Personengruppe der Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V) als beitragspflichtige Einnahmen. Für die Berechnung der Beiträge ist der auf den Kalendertag entfallende ungerundete Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen mit der Anzahl der für den Beitragsmonat maßgebenden Kalendertage der Mitgliedschaft zu multiplizieren (§ 9 Abs. 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Das Berechnungsverfahren trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die beitragspflichtigen Einnahmen grundsätzlich kalendertäglich bestimmt werden, die Beiträge aber monatlich zu erheben sind und dementsprechend auch monatlich, unter Berücksichtigung der für den Beitragsmonat maßgebenden Kalendertage der beitragspflichtigen Mitgliedschaft, berechnet werden.
Die auf den Kalendertag bezogene Bemessung der Beiträge legt mithin ein Verständnis nahe, dass in den Fällen, in denen innerhalb einer bestehenden beitragspflichtigen freiwilligen Mitgliedschaft im Lau...