hier: Änderung des gemeinsamen Rundschreibens zu Einnahmen zum Lebensunterhalt durch die Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus nach dem BEEG und des Pflegeunterstützungsgeldes nach § 44a Abs. 3 SGB XI sowie durch die Ausführungen zu dem StipendiumPlus und weiterer Stipendien
Sachstand:
Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 SGB V).
Der Gesetzgeber hat den Begriff "Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt" selbst nicht näher erläutert oder definiert. Gesetzlich geregelt wurde lediglich, dass einzelne Leistungen nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören. Daher haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene in dem gemeinsamen Rundschreiben zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt – zuletzt in der Fassung vom 04.12.2013 – unter Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen, der Rechtsprechung sowie entsprechender Rechtsauslegung näher ausgeführt, welche Einnahmen zum Lebensunterhalt bei der Berechnung der Belastungsgrenze zu berücksichtigen bzw. nicht zu berücksichtigen sind.
Zwischenzeitlich wurden durch gesetzliche Änderungen das Elterngeld Plus und das Pflegeunterstützungsgeld eingeführt. Um einen einheitlichen Umgang bei der Beurteilung als Einnahme zum Lebensunterhalt zu gewährleisten, war es angezeigt, hierüber im Kreise der Fachkonferenz zu beraten. Zudem galt es zu prüfen, inwiefern eine Ergänzung der Aussagen zu Stipendien im gemeinsamen Rundschreiben - aufgrund der Vielzahl der existierenden Stipendien – als notwendig angesehen wird.
I. Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus
Im Kreise der Fachkonferenz war daher über folgende Punkte zu beraten:
Am 01.01.2015 trat das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Kraft (BGBl. I Nr. 62, S. 2325 ff. vom 29.12.2014; s. Anlage 1).
Darin wird der Anspruch auf Elterngeld bei Mehrlingsgeburten, für die ab dem 01.01.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder, klargestellt (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG).
Darüber hinaus soll durch das Gesetz die Möglichkeit des Elterngeldbezuges bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit verbessert werden. Eingeführt wird hierfür ein sogenanntes Elterngeld Plus, worauf für die ab dem 01.07.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ein Anspruch besteht. Für die vor dem 01.07.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden, mit Ausnahme von § 2c Abs. 1 Satz 2 und § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BEEG (§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG).
Zudem lassen sich durch die gesetzlichen Änderungen die verschiedenen Elterngeldleistungen individuell kombinieren. So dürfen Eltern wählen, ob Sie (Basis-)Elterngeld und Elterngeld Plus beziehen möchten oder ausschließlich eine Variante für sich wählen.
Unverändert kann das Elterngeld von der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG). In dieser Zeit haben die Eltern gemeinsam einen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld i. S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG (Basiselterngeld). Erfolgt für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie für zwei weitere Monate dieses Elterngeld beanspruchen (Partnermonate gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG).
1. Elterngeld Plus
Die Wahlmöglichkeit der halbierten Auszahlung (vgl. § 6 Satz 2 BEEG a. F.) des Elterngeldes bei einem entsprechend verlängerten Auszahlungszeitraum entfällt für die ab dem 01.07.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder. Dafür können Eltern dann das Elterngeld Plus wählen.
Statt für einen Monat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Monate lang ein Elterngeld beziehen, das nach den §§ 2 bis 3 BEEG und den zusätzlichen Vorgaben des § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BEEG ermittelt wird (Elterngeld Plus). Elterngeld Plus kann auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG). So wird die maximale Bezugsdauer von 14 Monaten für das Basiselterngeld durch das Elterngeld Plus bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit auf bis zu 28 Monate verlängert, sofern auch der Partnerschaftsbonus (siehe zu Punkt 2.) gem. § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG in Anspruch genommen wird.
Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen i. S. der §§ 2 oder 3 BEEG hätte oder hat. Dabei werden für die Berechnung des Elte...