hier: Zuschussfähigkeit von Aufwendungen für Familienangehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu unter anderem nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist. Zu den steuerfreien Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers gehört der Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V und zum Pflegeversicherungsbeitrag nach § 61 SGB XI. Aus der Steuerfreiheit derartiger Zukunftssicherungsleistungen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, folgt, dass sie insoweit auch nicht dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).

Die für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche (sozialversicherungsrechtliche) Verpflichtung zu einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für den Beitragszuschuss eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers aus § 257 Abs. 2 SGB V. Danach erhalten Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder aufgrund von § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 SGB V versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.

Die Angehörigen des Arbeitnehmers, die potenziell die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllen, sind im Rahmen des Anspruchs auf den Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V regelmäßig dann zu berücksichtigen, wenn sie – wie der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer selbst – ebenfalls in der privaten Krankenversicherung versichert sind (vgl. Punkt 9 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 25./26.04.2006). Nicht klar geregelt war bislang, ob § 257 SGB V auch den (atypischen) Fall begünstigt, dass der Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung und seine Angehörigen abweichend davon freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert sind.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu zwischenzeitlich entschieden, dass § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V voraussetzt, dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der zu berücksichtigende Familienangehörige in der privaten Krankenversicherung versichert sein müssen. Dementsprechend sind die Aufwendungen für die Krankenversicherung des Ehegatten, der freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, bei der Bemessung des Beitragszuschusses des privat krankenversicherten Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen (Urteil des BSG vom 20.03.2013 – B 12 KR 4/11 R – USK 2013-8).

Dem Urteil kommt über den entschiedenen Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zu. Die Grundsätze der Entscheidung zur Nichtberücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen des § 257 Abs. 2 SGB V gelten nicht nur hinsichtlich des Ehegatten oder Lebenspartners des Arbeitnehmers, sondern auch hinsichtlich seiner Kinder, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Für den Anspruch auf den Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung nach § 61 Abs. 2 SGB XI sind die vorstehenden Ausführungen sinngemäß anzuwenden.

Bei der Bemessung des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist spätestens vom 01.01.2014 an nach den vorstehenden Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verfahren. Soweit in der Praxis bislang anders verfahren wurde, wird dies für die Vergangenheit nicht beanstandet.

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