hier: Notwendigkeit der Verordnungsbefugnis von Hebammen
Sachstand:
Die Krankenkasse übernimmt Kosten für Krankentransporte und Rettungsfahrten zum Krankenhaus in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden je Fahrt übersteigenden Betrages, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Die Kosten für Rettungsfahrten zum Krankenhaus werden auch dann übernommen, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V).
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten in der vertragsärztlichen Versorgung (Krankentransport-Richtlinien - KrTrRL) geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 KrTrRL sind Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V vom Vertragsarzt zu verordnen. Die Inhalte der vom Vertragsarzt auszustellenden Verordnung ergeben sich dabei aus Anlage 1 der Krankentransport-Richtlinien.
Der GKV-Spitzenverband schließt mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene nach § 134a Abs. 1 SGB V Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen (im folgenden Geburtshaus genannt) und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die Verträge entfalten bindende Wirkung für die Krankenkassen. Im Rahmen der derzeit laufenden Verhandlungen eines "Geburtshausvertrages" wurde von den Vertreterinnen der Hebammen berichtet, dass in Fällen, in denen bei der Versicherten Komplikationen während der Entbindung im Geburtshaus auftreten, die einer ärztlichen Versorgung bzw. Versorgung im Krankenhaus bedürfen, Hebammen keine Befugnis haben, Krankenfahrten, Krankentransporte oder Rettungsfahrten zu verordnen. Sie sind bei Notfällen allerdings verpflichtet, diese frühzeitig bei Bedarf – zum Schutz von Mutter und Kind - zu veranlassen. Da es sich bei den Fahrten der Versicherten vom Geburtshaus in das Krankenhaus in der Regel nicht um Fahrten handelt, bei denen ein Arzt zugegen ist, der befugt ist, eine Verordnung auszustellen und auch vom Krankenhausarzt das Ausstellen der Verordnung im Nachhinein nicht immer gewährleistet ist, kann es aufgrund der fehlenden Verordnung zu Abrechnungsschwierigkeiten der Fahrten bei den gesetzlichen Krankenkassen kommen.
Sowohl das SGB V als auch die Krankentransport-Richtlinien sehen keine Regelung vor, nach welcher Hebammen bei entsprechenden Notwendigkeiten Fahrten verordnen dürfen. Vor diesem Hintergrund war über den Umgang mit solchen Fahrten und die Notwendigkeit der Vorlage der Verordnung zur Abrechnung von entstandenen Fahrkosten zu beraten.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass die Krankenkassen die Kosten für medizinisch notwendige Verlegungsfahrten Schwangerer bzw. von Mutter und/oder Kind von in Hebammen geleiteten Einrichtungen in ein Krankenhaus zu übernehmen haben. Aufgrund der fehlenden Verordnungsbefugnis durch Hebammen und vor dem Hintergrund ihrer fehlenden Zugehörigkeit zu den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten können diese nicht die ärztliche "Verordnung einer Krankenbeförderung" (Muster 4) ausstellen, die für die Abrechnung der entstandenen Fahrkosten verlangt wird. Es wird daher vorgeschlagen, dass - sofern kein die Verordnung ausstellender Arzt bei der Fahrt zugegen ist - die Hebamme zum Nachweis der Notwendigkeit der Krankenbeförderung für die Krankenkasse sowie zur Sicherung der Abrechnung durch das Krankentransportunternehmen gegenüber der entsprechenden Krankenkasse einen gesonderten Nachweis ausstellt, auf dem alle notwendigen Angaben zur Abrechnung der in Rede stehenden Verlegungsfahrten enthalten sind. Dies sind Angaben zur Versicherten (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum) einschließlich der Krankenversichertennummer und der Krankenkasse, der Kassennummer sowie die Angabe zum Grund der Verlegung. Der Bedarf für eine Änderung der Krankentransport-Richtlinie wird nicht gesehen.
Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Verfahren zur Verlegung Schwangerer bzw. Mütter und/oder Kinder von in Hebammen geleiteten Einrichtungen in ein Krankenhaus im Rahmen der Verhandlungen zum "Geburtshausvertrag" zu regeln. Dabei soll ein für Hebammen gültiges Nachweismuster vereinbart werden, auf dem die o. a. Angaben enthalten sind.
Zwischenzeitlich ist der überarbeitete Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an d...