hier: Änderungen der Prüfung zu Anrechnungszeiten für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI werden Zeiten der Schulausbildung nach vollendetem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten anerkannt.
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 07./08.11.2006 wurde beschlossen, dass Zeiten der Schulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres zu melden sind (TOP 9 - nicht veröffentlicht). Die entsprechende Fehlerprüfung in der Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sowie das gemeinsame Kernprüfungsprogramm wurden entsprechend angepasst.
Aufgrund der fehlenden Anpassung der Programme bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der damit verbundenen Abweisung von Meldungen für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen für Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres wurde in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 07./08.08.2007 für die Leistungsart "44" eine separate Fehlerprüfung DBAZ034 geschaffen, welche im Rahmen einer zeitlich begrenzten Übergangslösung sicherstellen sollte, dass der Zeitraumbeginn der Meldung nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegen muss (TOP 7).
Da das Verfahren der BA nunmehr bereits seit Mai 2008 an die rentenrechtlichen Erfordernisse angeglichen wurde, ist auch die entsprechende Fehlerprüfung anzupassen.
Änderung der Fehlerprüfung DBAZ034:
Bei Meldungen ungleich Stornierungen (KENNZST = N) von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (LEAT = "44") muss der Zeitraumbeginn (ZRBG) nach der Vollendung des 17. Lebensjahres liegen.
Die Fehlertexte sind wie folgt anzupassen:
Kurztext: |
ZRBG vor Vollendung des 17. Lj. bei LEAT 44. |
Langtext: |
Bei Meldungen von Zeiten der LEAT 44 muss der Zeitraumbeginn nach der Vollendung des 17. Lebensjahres liegen. |
Als Einsatztermin für das Kernprüfungsprogramm wird der 01.06.2011 festgelegt.
Die geänderte Anlage 9.5 ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der Fassung vom 24.11.2010 (Version 2.43).