hier: Feststellung des Gesamtpflegeaufwandes bei Teilpflege durch eine Pflegefachkraft
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, sind nach § 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VI beitragspflichtige Einnahmen bei jeder Pflegeperson der Teil des Höchstwerts der jeweiligen Pflegestufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt entspricht (vgl. Abschnitt III 1.6 des gemeinsamen Rundschreibens vom 11.02.2004 zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen). Das heißt, bei der Mehrfachpflege eines Pflegebedürftigen ist die aufgrund des Gesamtpflegeaufwandes anzusetzende Bemessungsgrundlage im Sinne des § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechend dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit auf die einzelnen Pflegepersonen aufzuteilen (Quotierung).
Dabei werden bei der Ermittlung des Gesamtpflegeaufwandes (als Grundlage für die Quotierung) die Pflegetätigkeiten aller Pflegepersonen berücksichtigt, die dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI erfüllen. Hiervon erfasst sind also auch Pflegetätigkeiten von Personen, die rentenversicherungsfrei sind oder die wegen der Ausschlussregelung des § 3 Satz 3 SGB VI nicht der Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson unterliegen. Dagegen bleibt der Pflegeaufwand von Personen, die weniger als 14 Stunden in der Woche einen Pflegebedürftigen pflegen und für die keine Leistungen zur sozialen Sicherung vorgesehen sind, für die Feststellung des Gesamtpflegeaufwands und daraus folgend für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen unberücksichtigt.
In den Fällen, in denen neben einer mindestens 14 Stunden in der Woche pflegenden nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson häusliche Pflege durch eine (erwerbsmäßige) Pflegefachkraft dauerhaft oder in Zeiten erbracht wird, in denen eine zweite (dem Grunde nach) versicherungspflichtige Pflegeperson die Pflege (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub) unterbricht, bleibt der durch die (erwerbsmäßige) Pflegefachkraft erbrachte Pflegeaufwand für die Feststellung des Gesamtpflegeaufwands und daraus folgend für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen unberücksichtigt.
Beispiel
Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) liegt bei 28 Std./Woche. Die Pflege wird von Pflegeperson A an 18 Std./Woche und von einer erwerbsmäßigen Pflegefachkraft B an 10 Std./Woche ausgeübt. Der durch die Pflegefachkraft B erbrachte Pflegeaufwand bleibt unberücksichtigt.
Bemessungsgrundlage insgesamt = 35,5555 % der Bezugsgröße
(ausgehend von einem Gesamtpflegeaufwand von 18 Std./Woche)
Bemessungsgrundlage Pflegeperson A |
Bemessungsgrundlage Pflegefachkraft B |
35,5555 % der Bezugsgröße x 18 18 |
entfällt |