hier: Versorgungsbezüge aus dem Ausland

Sachstand:

Nach § 229 Absatz 1 Satz 2 SGB V werden auch Versorgungsbezüge aus dem Ausland oder von internationalen Organisationen für die Beitragsbemessung herangezogen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Versorgungsbezüge den in § 229 Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB V genannten Leistungen entsprechen.

Zu den Versorgungsbezügen i. S. des § 229 Absatz 1 Satz 2 SGB V zählen u. a. die Zusatzrenten aus den französischen Zusatzversorgungssystemen für Bergleute (CARCOM).

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse in der Bundesrepublik Deutschland haben bei Bezug einer Zusatzrente aus den französischen Zusatzversorgungssystemen für Bergleute demnach von dieser Beiträge zu zahlen.

Versorgungsbezüge werden mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt, wobei das Bruttoprinzip anzuwenden ist D. h., dass beispielsweise die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer ebenso wenig abgezogen werden darf wie evtl. Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung.

Von den Zusatzrenten der CARCOM wird vor Auszahlung an den Berechtigten ein Solidarbeitrag ("Cotisation Assurance Maladie") einbehalten, der jedoch keinen Anspruch auf Sachleistungen aus dem französischen Krankenversicherungssystem begründet

Gegen die Berechnung der Beiträge ausgehend vom Zahlbetrag der Versorgungsbezüge ohne Abzug der "Cotisation Assurance Maladie" beschritt ein betroffener Versicherter den Rechtsweg.

Nach Vorlage der Angelegenheit des Bundessozialgerichts an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dieser mit Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98 entschieden, dass Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) es einem Mitgliedstaat verbietet, die Krankenversicherungsbeiträge eines im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmers, der seinen Rechtsvorschriften unterliegt, auf der Grundlage des Bruttobetrags einer zusätzlichen tarifvertraglichen Altersrente zu berechnen, die der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, ohne zu berücksichtigen, dass ein Teil des Bruttobetrags dieser Rente in dem anderen Mitgliedstaat bereits als Krankenversicherungsbeitrag einbehalten wurde.

Es ist davon auszugehen, dass die noch ausstehende Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht von dem Urteilstenor des Europäischen Gerichtshofes abweichen wird, da die Rechtsprechung des EuGH höchstrangigen Charakter hat und daher die nationalen höchsten Gerichte hiervon nicht abweichen dürfen.

In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob lediglich der vorliegende Einzelfall entsprechend abzuwickeln ist oder ob von allen Zusatzrenten der CARCOM Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgehend von einem "verminderten Zahlbetrag" zu bemessen sind.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, vor der Umsetzung des Urteils des EuGH die ausstehende Entscheidung des BSG abzuwarten.

Darüber hinaus wird die Bundesknappschaft im Vorfeld durch Kontaktaufnahme mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland prüfen, ob Frankreich das einzige EU-Land ist, welches einen entsprechenden Solidarbeitrag erhebt, oder auch entsprechende Anwendungsfälle in anderen Ländern möglich sind, auf die die Rechtsprechung des EuGH Auswirkungen haben wird. Desweiteren wird nach dem Urteil des BSG zu prüfen sein, ob die Rechtssprechung sich nur auf Sachverhalte auswirkt, in denen eine Mitgliedschaft in der KVdR besteht oder auch im Bereich der freiwilligen Krankenversicherung zu berücksichtigen ist

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