Zusammenfassung
Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Er erfüllt die Arbeitnehmereigenschaft nicht, da er seine Tätigkeit nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen (Dienst-)Vertrags erbringt. Beamte werden lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft; ihre aktiven Bezüge und die spätere Pension sind als Arbeitslohn steuerpflichtig.
In der Sozialversicherung sind Beamte wegen der bestehenden Absicherung bei Krankheit durch Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe oder Heilfürsorge sowie der bestehenden Anwartschaft auf Versorgung beim Dienstherrn versicherungsfrei. Für pensionierte Beamte, Richter und Berufssoldaten gelten besondere Regelungen. Diese werden im Stichwort Pensionäre dargestellt.
Arbeitsrecht: Arbeitsgesetze gelten grundsätzlich nicht, sondern die Vorschriften des Bundes- oder Landesbeamtenrechts (BBeamtG, BBesO). Entsprechend anwendbar ist das AGG.
Lohnsteuer: Die maßgebliche Vorschrift für die Einordnung der Beamtenbezüge ist § 19 Abs. 1 EStG; § 3 EStG stellt bestimmte Leistungen im öffentlichen Dienst steuerfrei.
Sozialversicherung: Im Sozialversicherungsrecht regeln § 6 Nr. 2 SGB V, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Versicherungsfreiheit der Beamten in ihrer Tätigkeit. Für Rechtsreferendare finden sich Regelungen in einem Besprechungsergebnis (BE v. 18.11.2015).
Arbeitsrecht
Der Beamte unterliegt besonderen Treuepflichten gegenüber dem Dienstherrn (Streikverbot, besondere Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten, Versetzungsbefugnis). Ein Vergleich der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Beamten ist wegen erheblicher Unterschiede beider Rechtsverhältnisse grundsätzlich ungeeignet, um daraus Rechtsfolgen herzuleiten; das gilt auch für Vergütungsansprüche. Ein Beamter kann daneben auf privatrechtlicher Vertragsbasis als Arbeitnehmer tätig sein, auch bei seinem Dienstherrn, soweit seine Pflichten aus dem Dienstverhältnis dies erlauben. Mit der Ernennung zum Beamten erlischt ein früheres Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn, es lebt bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht wieder auf. Allerdings gelten die EU-Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbote auch für Beamte. Der Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen ohne Gesetzesgrundlage ist bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf verfassungswidrig. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Über einen Einsatz von Beamten während eines Arbeitskampfs entscheiden die Arbeitsgerichte.
Lohnsteuer
1 Steuerpflichtige Beamtenbezüge
Lohnsteuerrechtlich werden Beamte als Arbeitnehmer eingestuft. Ihre aktiven Bezüge und die spätere Pension sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie unterliegen mit ihren Dienstbezügen dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften – einschließlich Stellenzulagen wie der Ministerialzulage. Dabei ist die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden. Die steuerliche Berücksichtigung der von Beamten getragenen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben kann sowohl beim Lohnsteuerabzug durch die Berücksichtigung der tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge oder im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt und angesetzt werden.
Dem Beamtenverhältnis geht regelmäßig eine Ausbildung als Beamtenanwärter oder als Rechts- bzw. Gerichtsreferendar voraus. Steuerlich sind dies Ausbildungsdienstverhältnisse. Die dafür gezahlten Unterhaltszuschüsse sind als Arbeitslohn steuerpflichtig, weil sie sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst erweisen.
Arbeitslohn sind auch die (weiter) gezahlten Dienstbezüge an
- Aufstiegsbeamte, wenn sie für den Dienst in einer höheren Laufbahn ausgebildet werden,
- zum Studium abkommandierte oder beurlaubte Bundeswehroffiziere,
- zur Erlangung der mittleren Reife abkommandierte Zeitsoldaten,
- für ein Promotionsstudium beurlaubte Geistliche.
Deshalb gelten für diesen Personenkreis die nachfolgenden Grundsätze entsprechend.
2 Steuerpflichtige Übergangsgelder und Versorgungszuschlag
Steuerpflichtig sind auch die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis, z. B. die Zahlungen an Zeitsoldaten.
Zahlt der Arbeitgeber an beurlaubte Beamten einen Versorgungszuschlag oder eine Versorgungsabgabe zur Aufrechterhaltung der Pensionsansprüche, z. B. für die von der deutschen Post, Bahn oder an Privatschulen ausgeliehenen Beamten (bei einer In-Sich-Beurlaubung), handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In gleicher Höhe liegen beim Beamten Werbungskosten für den Aufbau bzw. die Sicherung der Pensionsansprüche vor, weil di...