(1) Die Basis-Verhältniszahlen nach Anlage 5 werden mit einem Morbiditätsfaktor modifiziert.
(2) Durch einvernehmlichen Beschluss der Kassenärztlichen Vereinigung und der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen kann vom Morbiditätsfaktor nach § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V begründet abgewichen werden.
(3) 1Die Modifikation der Basis-Verhältniszahlen erfolgt in zwei Schritten. 2Die Ermittlung der allgemeinen Verhältniszahlen nach § 8 Absatz 3 erfolgt nach den Absätzen 4 bis 7. 3Die Ermittlung der regionalen Verhältniszahlen nach § 8 Absatz 4 erfolgt nach den Absätzen 8 bis 11.
(4) 1Im Sinne von Absatz 3 Satz 2 werden die Basis-Verhältniszahlen aufgrund der bundesweiten Veränderung der Alters- und Geschlechtsstruktur im Zeitverlauf angepasst. 2Dazu werden die Einwohnerzahlen des Statistischen Bundesamtes bundesweit jeweils nach vier Altersgruppen (<20 Jahre, 20 bis <45 Jahre, 45 bis <75 Jahre, 75 Jahre und älter) und dem Geschlecht (m, w) in insgesamt acht Alters- und Geschlechtsgruppen eingeteilt. 3Sie bilden die Bevölkerungsanteile der jeweiligen Alters- und Geschlechtsgruppe ab und werden als Alters- und Geschlechtsfaktoren (AGF) bezeichnet. 4Für die Arztgruppe der Frauenärzte werden sie auf der Basis der Frauen berechnet. 5Bei den anderen Arztgruppen werden Frauen und Männer gezählt. 6Für die Arztgruppen der Kinder– und Jugendärzte sowie der Kinder- und Jugendpsychiater erfolgt die Berechnung bezogen auf die minderjährige Bevölkerung, das heißt Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, differenziert nach Geschlecht. 7Die Alters- und Geschlechtsfaktoren werden in stichtagsbezogene Alters- und Geschlechtsfaktoren nach Nummer 1 und aktuelle Alters- und Geschlechtsfaktoren nach Nummer 2 unterschieden
1. |
Es gelten die stichtagsbezogenen Alters- und Geschlechtsfaktoren (AGF-2010) nach Anlage 4.1.1.a Referenzzeitpunkt ist der 31. Dezember 2010. |
2. |
Die aktuellen Alters- und Geschlechtsfaktoren (AGF-A) werden gemäß Anlage 4.1.1.b jeweils für zwei Jahre ermittelt, erstmals auf Basis der Daten zum Stand 31. Dezember 2017. |
(5) 1Die Anpassung der Basis-Verhältniszahlen erfolgt mit Leistungsbedarfsfaktoren, die den Behandlungsaufwand der acht Alters- und Geschlechtsgruppen innerhalb einer Arztgruppe widerspiegeln (Leistungsbedarfsfaktoren Alter-Geschlecht (LBF-AG)) und als Gewichtungsfaktoren für die Abweichung der aktuellen Alters- und Geschlechtsstruktur im Vergleich zum Referenzzeitpunkt dienen. 2Es gelten die LBF-AG nach Anlage 4.1.2. 3Sie werden auf der Basis der Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung von zwölf Abrechnungsquartalen in Euro für sechs Jahre berechnet. 4Abrechnungen gemäß Kapitel 40 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes bleiben hierbei unberücksichtigt. 5Für die Arztgruppe der Frauenärzte sind nur die Frauen zu zählen. 6Für die Arztgruppen der Kinder- und Jugendärzte sowie der Kinder- und Jugendpsychiater erfolgt die Berechnung bezogen auf die minderjährige Bevölkerung.
(6) 1Durch Modifikation der Basis-Verhältniszahlen mit dem Anpassungsfaktor werden die allgemeinen Verhältniszahlen ermittelt. 2Zur Berechnung des Anpassungsfaktors wird je Arztgruppe die Summe aus jeweils der Multiplikation des stichtagsbezogenen Alters- und Geschlechtsfaktors (AGF-2010) einer jeden Alters- und Geschlechtsgruppe mit dem jeweiligen LBF-AG für diese Alters- und Geschlechtsgruppe gebildet. 3Diese Summe wird geteilt durch die Summe aus jeweils der Multiplikation des aktuellen Alters- und Geschlechtsfaktors (AGF-A) einer jeden Alters- und Geschlechtsgruppe mit dem jeweiligen LBF-AG für diese Alters- und Geschlechtsgruppe (siehe Anlage 4.1.3).
(7) 1Aus den Berechnungen nach den Absätzen 4 bis 6 ergeben sich die allgemeinen Verhältniszahlen nach § 8 Absatz 3. 2Sie werden alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli angepasst und in den §§ 11 bis 14 veröffentlicht.
(8) 1Im Sinne von Absatz 3 Satz 3 erfolgt aufgrund von Abweichungen der aktuellen regionalen Morbiditätsstruktur vom aktuellen Bundesdurchschnitt arztgruppen- und planungsbereichsbezogen eine Anpassung der allgemeinen Verhältniszahlen nach § 8 Absatz 3 zu den regionalen Verhältniszahlen nach § 8 Absatz 4. 2Morbidität wird dabei anhand der Merkmale Alter, Geschlecht und der Krankheitslast berücksichtigt. 3Dazu werden die Patienten aus den Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils nach vier Altersgruppen (<20 Jahre, 20 bis <45 Jahre, 45 bis <75 Jahre, 75 Jahre und älter), dem Geschlecht (m, w) sowie dem Morbiditätsgrad (erhöht morbide, nicht erhöht morbide) in insgesamt 16 Morbiditätsgruppen eingeteilt. 4Die Gruppen bilden die Anteile der Patienten an der Gesamtzahl der Patienten in Prozent ab und werden als Alters-, Geschlechts- und Morbiditätsfaktoren (AGMF) bezeichnet. 5Für die Arztgruppe der Frauenärzte werden die Faktoren auf der Basis der Frauen berechnet. 6Bei den anderen Arztgruppen werden Frauen und Männer gezählt. 7Für die Arztgruppen der Kinder– und Jugendärzte sowie der Kinder- und Jugendpsychiater erfolg...