Die Befugnis zur Beglaubigung von Unterschriften besteht, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.[1]

Dies gilt nicht für Unterschriften ohne dazugehörigen Text (Blankounterschrift) oder bei Vorliegen des Formerfordernisses der öffentlichen Beglaubigung i. S. d. § 129 BGB.[2]

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