Die Leistungen nach dem SGB XI sind bei der Pflegekasse zu beantragen.
Zur gutachterlichen Prüfung der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu einem Pflegegrad übermittelt die Pflegekasse dem Medizinischen Dienst die nachfolgenden Auskünfte und Unterlagen:
1. |
Zwingend dem Medizinischen Dienst zu seiner Beauftragung der Feststellung von Pflegebedürftigkeit vorzulegende Unterlagen Zur Beauftragung benötigt der Medizinische Dienst Antragsinformationen, um eine Begutachtung veranlassen zu können. Die Antragsinformationen (Stammdaten) zum Antrag auf Pflegebedürftigkeit sind als Anlage 1 den Begutachtungs-Richtlinien beigefügt. Die ab dem 1. Dezember 2023 verpflichtende elektronische Übermittlung des Auftrags hat durch die Pflegekasse spätestens am dritten Arbeitsstag seit Eingang des Pflegeantrags zu erfolgen. |
2. |
Weitere Unterlagen und Informationen zur Prüfung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit Zur gutachterlichen Prüfung der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu einem Pflegegrad hat die Pflegekasse dem Medizinischen Dienst die nachfolgenden Unterlagen und Informationen soweit vorhanden und erforderlich zu übermitteln: Im Hinblick auf gegebenenfalls verkürzte Bearbeitungs-/Begutachtungsfristen (siehe Punkt 3.3) informiert die Pflegekasse den Medizinischen Dienst darüber hinaus über folgende Sachverhalte:
- aktueller Aufenthalt der antragstellenden Person im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung und vorliegende Hinweise auf Dringlichkeit der Begutachtung zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung,
- daran unmittelbar anschließender Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege, vorzugsweise mit (geplantem) Aufnahmedatum und Benennung der Einrichtung,
- aktueller Aufenthalt der antragstellenden Person in einem stationären Hospiz,
- ambulante palliative Versorgung der antragstellenden Person,
- Ankündigung der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person, Vereinbarung einer Familienpflegezeit nach § 2a Absatz 1 und 2 des Familienpflegezeitgesetzes mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person.
Unterlagen, die die antragstellende Person über ihre Mitwirkungspflichten hinaus ihrer Pflegekasse freiwillig selbst überlassen hat, dürfen nur mit Einwilligung der antragstellenden Person an den Medizinischen Dienst übermittelt werden; für die Einwilligung gilt § 67b Absatz 2 SGB X. Sofern die Unterlagen/Informationen erst nach Beauftragung des Medizinischen Dienstes eingehen, sind sie unverzüglich nachzureichen; dies hat ab dem 1. Dezember 2023 ausschließlich in gesicherter elektronischer Form zu erfolgen. |
3. |
Unterlagen, die im Einzelfall von der antragstellenden Person zwingend vorgelegt werden müssen Wird im Rahmen des Begutachtungsprozesses deutlich, dass im Einzelfall weitere Informationen oder Unterlagen (zum Beispiel ärztliche Befunde, Krankenhausentlassungsberichte, Therapieberichte) erforderlich sind, fordert der Medizinische Dienst die Pflegekasse auf, insoweit eine Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber dem Medizinischen Dienst bei der antragstellenden Person einzuholen. |
Alle vorgenannten Unterlagen und Informationen dienen im jeweiligen Einzelfall der sachgerechten und zeitnahen Durchführung des Begutachtungsverfahrens.
Die Entscheidung über den Antrag trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes. Weicht die Pflegekasse von der Empfehlung des Medizinischen Dienstes zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad ab, teilt sie dies dem Medizinischen Dienst unter Angabe der Gründe mit.
Bei Widersprüchen prüft die Pflegekasse zunächst, ob die vorgebrachen Argumente aus verfahrens- oder materiell-rechtlicher Sicht einen Einfluss auf den Leistungsbescheid haben können. Eine Beauftragung des Medizinischen Dienstes ist erforderlich, wenn die Zuordnung zu einem Pflegegrad nur durch eine erneute pflegefachliche...