Dieses Modul ist altersunabhängig.
In diesem Modul geht es um Verhaltensweisen und psychische Problemlagen als Folge von Gesundheitsproblemen, häufig psychischen Erkrankungen, die immer wieder auftreten und auf Dauer personelle Unterstützung erforderlich machen. Hinweise auf relevante psychische Problemlagen können eine kinderpsychiatrische Behandlung, Psychotherapie, vorangegangene (fachpsychiatrische) Krankenhausbehandlungen und eine entsprechende (Bedarfs-)Medikation sein. Vorübergehende psychische Problemlagen (unter 6 Monate) finden keine Berücksichtigung. Es geht hier um Unterstützung des pflegebedürftigen Kindes
- bei der Bewältigung von belastenden Emotionen (wie zum Beispiel Panikattacken),
- beim Abbau psychischer Spannungen,
- bei der Impulssteuerung,
- bei der Förderung positiver Emotionen durch Ansprache oder körperliche Berührung,
- bei der Vermeidung von Gefährdungen im Lebensalltag,
- bei Tendenz zu selbstschädigendem Verhalten.
Im Mittelpunkt dieses Moduls steht die Frage, inwieweit das Kind sein Verhalten ohne personelle Unterstützung steuern kann. Von fehlender "Selbststeuerung" ist auch dann auszugehen, wenn ein Verhalten zwar nach Aufforderung abgestellt wird, aber danach immer wieder auftritt, weil das Verbot nicht verstanden wird oder das Kind sich nicht erinnern kann.
Abzugrenzen sind herausfordernde Verhaltensweisen im Rahmen der Entwicklung, zum Beispiel Trotzphase, Pubertät oder bei Erziehungsproblemen, die nicht zu berücksichtigen sind. Eine entwicklungstypische Ablehnung von erforderlichen Maßnahmen wie zum Beispiel Zähneputzen, aber auch ängstliche oder abwehrende Reaktionen auf angeordneten Maßnahmen wie Insulininjektionen, Inhalationen sind hier nicht zu bewerten. Hierbei handelt es sich um eine alterstypische Reaktion und nicht um die Folgen eines psychischen Gesundheitsproblems.
Darüber hinaus ist personeller Unterstützungsbedarf bei Unruhe- und Erregungszuständen etwa aufgrund von Stoffwechselentgleisungen (zum Beispiel Hypoglykämie) oder ausgeprägtes Kratzen bei Neurodermitis nicht im Modul 3 zu werten. Die notwendigen therapeutischen Interventionen werden im Modul 5 erfasst (zum Beispiel Blutzuckermessung, Glukosegaben, Einreibungen).
Anders als in den übrigen Modulen sind die Kriterien nicht abschließend definiert, sondern beispielhaft erläutert. Manche Verhaltensweisen lassen sich nicht eindeutig nur einem Kriterium zuordnen, zum Beispiel Beschimpfungen zu verbaler Aggression (KF 4.3.6), oder zu anderen pflegerelevanten vokalen Auffälligkeiten (KF 4.3.7) oder treten in Kombination auf. Ausschlaggebend ist, dass die Verhaltensweisen eine personelle Unterstützung notwendig machen. Bei Kombination verschiedener Verhaltensweisen wird die Häufigkeit von Ereignissen mit personellem Unterstützungsbedarf nur einmal erfasst, zum Beispiel wird nächtliche Unruhe bei Angstzuständen entweder unter Punkt KF 4.3.2 oder unter Punkt KF 4.3.10 bewertet.
Es werden folgende Häufigkeiten des Unterstützungsbedarfs erfasst:
0 = nie oder sehr selten
1 = selten, das heißt ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen
3 = häufig, das heißt zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
5 = täglich
[KF 4.3.1] Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
Dieses Kriterium fasst verschiedene Verhaltensweisen zusammen. Dazu gehören vor allem das (scheinbar) ziellose Herumlaufen in der Wohnung oder der Einrichtung, das wiederholte selbstgefährdende Klettern auf Möbelstücke trotz eines Verbotes sowie der Versuch desorientierter Kinder, ohne Begleitung die Wohnung, Einrichtung zu verlassen oder Orte aufzusuchen, die für ein Kind unzugänglich sein sollten. Ebenso zu berücksichtigen ist allgemeine motorische Unruhe in Form von ständigem Aufstehen und Hinsetzen oder Hin- und Herrutschen auf dem Sitzplatz.
[KF 4.3.2] Nächtliche Unruhe
Gemeint sind hier nächtliches Umherirren, Wachphasen, in denen das Kind aktiv Beschäftigung beziehungsweise Zuwendung einfordert oder längere Schreiphasen hat, die nicht durch kurzes Beruhigen zu beenden sind.
Schlafstörungen wie Einschlafschwierigkeiten am Abend oder das bis ins Schulalter vorkommende Aufwachen in der Nacht sind nicht zu werten, wenn nur kurzes Beruhigen oder die Gabe von Getränken erforderlich ist.
Andere nächtliche Hilfen, zum Beispiel Hilfen zur Orientierung, Aufstehen, zu Bett bringen, Hilfe bei nächtlichen Toilettengängen, körperbezogene Pflegemaßnahmen oder Lagerungen sind nur unter KF 4.6.2. "Ruhen und Schlafen", Medikamentengabe und andere angeordnete Maßnahmen aus dem Modul 5 sind nur dort zu bewerten.
[KF 4.3.3] Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten kann zum Beispiel darin bestehen, sich durch Gegenstände zu verletzen, ungenießbare Substanzen zu essen und zu trinken, sich selbst zu schlagen und sich selbst mit den Fingernägeln oder Zähnen zu verletzen.
[KF 4.3.4] Beschädigen von Gegenständen
Gemeint sind hier aggressive auf Gegenstände gerichtete Handlungen, zum Beispiel Gegenstände wegstoßen, gegen Gegenstände schla...