Bei AU, für die die (ggf. frühere) berufliche Tätigkeit Krankheitsursache ist, kann ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) vorliegen. Dieser begründet eine entsprechende Zuständigkeit der Unfallversicherung.
Dem Versicherungsschutz der GUV unterliegen u. a. auch Personen, die im Interesse der Allgemeinheit handeln (z. B. ehrenamtlich Tätige, Ersthelferinnen und Ersthelfer bei Unfällen, Blut- und Organspenderinnen und -spender) bzw. Personen, die aus anderen sozialstaatlichen Gründen Versicherungsschutz genießen (z. B. meldepflichtige Arbeitslose, häusliche Pflegepersonen). Die vom Versicherungsschutz der GUV umfassten Tätigkeiten regelt § 2 SGB VII.
Bei einem Versicherungsfall der GUV (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Gesundheitsschaden bei einer Lebendspende) besteht gemäß § 11 Abs. 5 SGB V kein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Die zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen im Zusammenhang mit der Behandlung Arbeitsunfallverletzter spezielle Vordrucke benutzen.
Auch die Lebendspende von Organen, Gewebe oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen kann Arbeitsunfähigkeit verursachen (§ 44a SGB V). Gehen im Einzelfall die Beeinträchtigungen über das regelmäßig entstehende Maß hinaus, so stellt dies einen Leistungsfall der GUV dar (§ 12a SGB VII).
KKomplikationen der Lebendspende können also den Leistungsübergang zur GUV zur Folge haben. Hier wird in jedem Einzelfall der Zeitpunkt des Leistungsübergangs zwischen den Krankenkassen und der GUV abgestimmt. Ab dem Zeitpunkt des Leistungsübergangs scheiden Leistungen der GKV aus (§ 11 Abs. 5 SGB V).
Berufskrankheiten (BK) sind die in der Anlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV) bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 1 BKV). Beruflich verursachte Erkrankungen, die nicht in der BK-Liste stehen, werden unter bestimmten Voraussetzungen vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ebenfalls als Berufskrankheit anerkannt und ggf. entschädigt (§ 9 Abs. 2 SGB VII). "Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen." (§ 202 SGB VII). Dies gilt auch für Beschäftigte des Medizinischen Dienstes. Schädigende Einwirkungen und definierte Berufskrankheiten (siehe BK-Liste) müssen bezogen auf das bestehende körperliche Schadensbild im Zusammenhang stehen. Ebenso muss der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch durch eine länger zurückliegende berufliche Tätigkeit begründet sein, die zu der aktuellen Tätigkeit der oder des Versicherten keine Verbindung aufweist, z. B. Asbesteinwirkung.
Schädigende Einwirkungen und definierte Berufskrankheiten (siehe Berufskrankheitenliste) müssen bezogen auf das bestehende körperliche Schadensbild im Zusammenhang stehen. Ebenso muss der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch durch eine länger zurückliegende berufliche Tätigkeit begründet sein, die zu der aktuellen Tätigkeit des Versicherten keine Verbindung aufweist, z. B. Asbesteinwirkung. Wesentliche konkurrierende Krankheitsursachen sind dabei zu gewichten, z. B. Diabetes mellitus bzw. Alkoholmissbrauch bei vermutetem toxischen Nervenschaden.
Wesentliche konkurrierende Krankheitsursachen sind dabei zu gewichten, z. B. Diabetes mellitus bzw. Alkoholmissbrauch bei vermutetem toxischen Nervenschaden.
In den jeweiligen Berufskrankheiten-Merkblättern ist der begründete Verdacht definiert.
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit (§§ 2, 3 oder 6 SGB VII) einen Unfall (zeitlich begrenzte Einwirkung, von außen einwirkendes Ereignis, Gesundheitsschaden/Tod) erleidet (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit der Tätigkeit im Betrieb zusammenhängenden Weg zur und von der Arbeitsstelle (§ 8 Abs. 2 SGB VII).
Der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall sowie dem Unfall und dem Gesundheitsschaden ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
Entscheidend für die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers ist bei der Beurteilung der AU, dass die Unfallfolgen für sich allein betrachtet AU bedingen. Der Unfallversicherungsträger führt im geeigneten Fall ein Heilverfahren mit entsprechenden Vorstellungspflichten für die Verletzte oder den Verletzten durch (Durchgangsarztverfahren, Verletzungsartenverfahren).
Prävention: Besteht f...