Zusammenfassung
Bei der Beistandschaft erhält das Jugendamt neben einem Elternteil oder den Eltern die gesetzliche Vertretung des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft und die Unterhaltssicherung. Die Beistandschaft erfolgt durch Antrag. Der Beistand wird neben dem antragstellenden Elternteil bzw. den Eltern gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Sozialversicherung: Das Jugendamt wird nach § 55 SGB VIII in den vom Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Fällen tätig und überträgt die Aufgaben der Beistandschaft auf einen seiner Beamten oder Mitarbeiter.
Dabei regelt
Darüber hinaus weist das Jugendamt nach § 52a SGB VIII unverheiratete Mütter auf die Möglichkeit der Beistandschaft hin.
1 Antrag
Die Beistandschaft setzt voraus, dass ein Antragsberechtigter beim örtlich zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag auf Beistandschaft stellt.
2 Berechtigung zur Antragsstellung
Folgende Personen können einen Antrag auf Beistandschaft stellen:
- der für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft alleinsorgeberechtigte Elternteil,
- bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet,
- ein von den Eltern berufener Vormund,
- werdende Mütter, die in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind und
- die gesetzlichen Vertreter einer geschäftsunfähigen werdenden Mutter, also in der Regel ihre Eltern.
Mit dem "Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht" vom 4.5.2021 mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde die Antragsberechtigung auf Beistandsrecht auf ehrenamtliche Vormünder und Pflegepersonen, denen die Angelegenheit der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB übertragen wurde, erweitert, da auch bei ihnen ein entsprechendes Bedürfnis auf Unterstützung bestehen kann.
3 Aufgaben
Aufgaben des Beistands sind die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie ggf. Befriedigung des Dritten aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten, bei dem das Kind entgeltlich in Pflege ist. Er ist dabei nicht an Weisungen des sorgeberechtigten Elternteils gebunden.
3.1 Vaterschaftsfeststellung
Die Feststellung der Vaterschaft schließt alle Erklärungen und Handlungen ein, die zur gerichtlichen Feststellung bzw. Anerkennung der Vaterschaft notwendig sind.
Vaterschaftsanfechtung
Die Vaterschaftsanfechtung ist keine Aufgabe des Beistandes. Hierfür muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
3.2 Geltend machen von Unterhaltsansprüchen
Der Beistand ist berechtigt, sämtliche Unterhaltsansprüche des Kindes nach §§ 1601 ff. BGB gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
4 Beendigung
Die Beistandschaft endet, wenn
- der Antragsteller dies schriftlich verlangt,
- das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet,
- die Aufgaben der Beistandschaft erledigt sind und
- die Antragsberechtigung für eine Beistandschaft nicht mehr vorliegt, z. B. bei Verlust der Sorgeberechtigung des Antragstellers oder bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes.
5 Wirkung
Das Jugendamt wird Beistand und überträgt die Aufgaben der Beistandschaft an einen Beamten oder Mitarbeiter des Jugendamts. Dieser wird gesetzlicher Vertreter des Kindes. Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.
6 Anzeigepflicht und Beratung durch das Jugendamt
Das Jugendamt berät und unterstützt eine Mutter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet ist, unverzüglich nach der Geburt bei der Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Dabei klärt es die Mutter über die Möglichkeiten der Beistandschaft und deren Rechtsfolge auf.