Die Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, sodass eine Mehrfachversicherung möglich ist. In diesen Fällen ist es denkbar, dass die für die Beitragsberechnung maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Dann erfolgt eine anteilmäßige Aufteilung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beitragsbemessungsgrenze bei Mehrfachversicherung

Herr A. übt eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung an 28 Stunden wöchentlich aus. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 6.000 EUR. Zusätzlich besteht Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson durch die Pflege seines Vaters (Pflegegrad 4). Er bezieht Kombinationsleistungen.

Die beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund der Pflegetätigkeit betragen grundsätzlich 59,5 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 2.103,33 EUR). Zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung betragen die beitragspflichtigen Einnahmen (6.000 EUR + 2.103,33 EUR =) 8.103,33 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze (2024: 7.550 EUR) wird überschritten.

Aufgrund der Beschäftigung sind Beiträge von (6.000 EUR : 8.103,33 EUR x 7.550 EUR =) 5.590,29 EUR zu berechnen. Hinsichtlich der Pflegetätigkeit sind Beiträge von (2.103,33 EUR : 8.103,33 EUR x 7.550 EUR =) 1.959,71 EUR zu berechnen.

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