Zusammenfassung
Als Grundsatz für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung gilt, dass für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung Beiträge zu zahlen sind. Das gilt auch für die Arbeitslosenversicherung. Für die Rentenversicherung besteht eine solche Berechnungsvorschrift nicht. Beiträge sind nicht zu zahlen, wenn Tage der Mitgliedschaft als beitragsfreie Zeit gelten.
Für Arbeitnehmer sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber nach bestimmten rechtlichen Vorgaben zu berechnen. Für die Beitragsberechnung sind folgende Faktoren relevant: Die Beschäftigungsdauer (Sozialversicherungstage), das erzielte Arbeitsentgelt und die maßgebenden Beitragssätze der einzelnen Sozialversicherungszweige. Beitragsbemessungsgrenzen begrenzen das Arbeitsentgelt ggf. bei der Beitragsberechnung.
Sozialversicherung
1 Grundsätze
1.1 Beitragszeitraum
Die Beiträge werden grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft berechnet. Dabei werden
- die Woche mit 7 Tagen,
- der Monat mit 30 Tagen und
- das Kalenderjahr mit 360 Tagen
angesetzt. Erstreckt sich die Beitragspflicht nicht über einen vollen Kalendermonat, sind für die Beitragsberechnung die tatsächlichen Kalendertage des entsprechenden Monats zu berücksichtigen. Ausgangswert für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
1.2 Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit (Gesamtsozialversicherungsbeiträge) sind bei jeder Lohn- oder Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber zu berechnen. Sie werden durch Lohnabzug vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil an die zuständige Krankenkasse entrichtet. Hierbei werden auch die Umlagen zur Insolvenzgeldversicherung sowie zum Umlageverfahren berücksichtigt. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen.
Die Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich aus dem Arbeitsentgelt. Dabei ist nach § 14 SGB IV zu unterscheiden zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt.
Laufendes Arbeitsentgelt sind alle Zuwendungen, die für die Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen gezahlt werden. Einmalzahlungen sind dagegen Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld).
Laufendes Arbeitsentgelt ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung grundsätzlich in dem Entgeltabrechnungszeitraum (Monat) für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen, in dem es erzielt wurde, d. h. die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden.
1.3 Zuordnung der Einmalzahlungen
Einmalzahlungen sind dagegen immer dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Wird in diesem Monat die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung durch das laufende Arbeitsentgelt und die Einmalzahlung überschritten, ist eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu bilden und der beitragspflichtige Anteil nach Versicherungszweigen zu errechnen. Bei Zahlung in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. ist unter Umständen die Märzklausel anzuwenden.
Einmalige Einnahmen sind dann nicht mehr dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer darauf schriftlich verzichtet hat.
2 Beitragssätze
Die Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen sind nach dem Beitragssatz zu berechnen, welcher für den Abrechnungszeitraum zutrifft. Sie sind für jeden Tag der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung und für die Zeit der Versicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
3 Beitragsfreie Zeiten
Beitragsfrei sind Zeiten, in denen Anspruch auf Kranken-, Mutterschafts-, Erziehungs- oder Elterngeld, Verletzten-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld besteht.
Beiträge sind bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen. Sind nur für einen Teil des Monats Beiträge zu berechnen, kann das in diesem Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt auch nur bis zur Höhe der auf diesen Zeitraum entfallenden Teilbeitragsbemessungsgrenze herangezogen werden.
4 Beitragstragung
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die versicherungspflichtig Beschäftigten werden von ihnen und dem Arbeitgeber grundsätzlich jeweils zur Hälfte aufgebracht. Nach § 2 Abs. 1 BVV erfolgt die Berechnung des Beitrags jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes und anschließender Verdoppelung des ger...