Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die gesetzliche Krankenkasse abzuführen, bei der für den Arbeitnehmer die Krankenversicherung durchgeführt wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung handelt. Für Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, die in der Krankenversicherung familienversichert sind, sind die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse abzuführen, die die Familienversicherung durchführt.
Ist der in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Arbeitnehmer in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung krankenversicherungspflichtig, sind die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die landwirtschaftliche Krankenkasse abzuführen, die die Krankenversicherung durchführt.
Für beschäftigte Arbeitnehmer, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, weil sie sich z. B. wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat abgesichert haben, hat der Arbeitgeber die Beiträge an die Einzugsstelle abzuführen, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bestand vor Eintritt der Beschäftigung keine Versicherung, bestimmt der Arbeitgeber die Einzugsstelle, an die die Beiträge abzuführen sind. Es muss sich dabei um eine Krankenkasse handeln, die für den Versicherten wählbar wäre.
Für Arbeitnehmer, die den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung zu zahlen haben, weil sie das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, ziehen die Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge ein und führen diese im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab. Reduziert sich der Beitrag zur Pflegeversicherung aufgrund mehrerer berücksichtigungsfähiger Kinder, mindert sich die Beitragszahlung entsprechend.
Für in der Rentenversicherung versicherungspflichtige Hausgewerbetreibende und Seelotsen sind die Beiträge nach dem Verfahren "Gesamtsozialversicherungsbeitrag" an die Einzugsstelle abzuführen.
Dies gilt in gleicher Weise für die maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen für Entwicklungshelfer sowie Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die sonstigen, im Ausland beschäftigten Personen.
Zahlung von Umlage für Insolvenzgeld
Die Insolvenzgeldumlage wird monatlich von den Einzugsstellen eingezogen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Regelungen sind auch auf die Umlage für das Insolvenzgeld anzuwenden. Dazu zählen z. B. die monatliche Zahlung an die Krankenkassen und die Aufnahme in den Beitragsnachweis.
Die Umlagen sind von den Krankenkassen arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weiterzuleiten.