Zusammenfassung
Beitragsermäßigungen sind nur dadurch möglich, dass eine Krankenkasse einen unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz liegenden individuellen Zusatzbeitragssatz erhebt.
Sozialversicherung: Die Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ist in § 242 SGB V geregelt; der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in § 242a SGB V. Die gesetzliche Regelung der Wahltarife, die von den Krankenkassen angeboten werden können bzw. müssen, regelt § 53 SGB V. Außerdem hat der GKV-Spitzenverband in den Einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden für den Erlass von Beiträgen sowie für den Umfang der Beitragsermäßigung Näheres geregelt.
1 Wahltarife und Selbstbehalte
Mitglieder können die in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse vorgesehene Wahltarife nutzen. Dadurch können sie Beitragsermäßigungen in Form von Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen eingeräumt bekommen.
1.1 Umfang und Abwicklung der Beitragsermäßigungen
Die genannten Beitragsermäßigungen bei Inanspruchnahme von Wahltarifen müssen in einem adäquaten Verhältnis zur Höhe der eingesparten Leistungen stehen.
Der Umfang dieser Beitragsermäßigung (Prämienzahlung) ist in § 53 Abs. 8 Satz 4 SGB V dahingehend vorgegeben, dass die Prämienzahlung bei einem Tarif max. 20 % bzw. bei mehreren Tarifen max. 30 % des vom Mitglied getragenen Jahresbeitrags betragen darf. Sie darf jedoch nicht mehr als 600 EUR bzw. 900 EUR bei mehreren Tarifen im Kalenderjahr betragen. Der vom Mitglied getragene Jahresbeitrag umfasst sowohl den Arbeitnehmerbeitragsanteil (7,3 %) des Versicherten sowie den vom Mitglied alleine getragenen jeweiligen kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
Keine Rückzahlung von Beiträgen
Beitragsermäßigungen in Form von Rückzahlung von Beiträgen sind nicht zulässig. Eine "Beitragsermäßigung" ist nur insofern – implizit – möglich, als eine Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitragssatz erhebt, der unter dem in § 242a SGB V definierten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der GKV (2024: 1,7 %, 20232: 1,6 %) liegt.
2 Rückkehrer (zuletzt "Nichtversicherte")
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V krankenversicherungspflichtigen Personen ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall[1] hat der Gesetzgeber durch das "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung"[2] weitreichende Vorgaben zur Ermäßigung von Beiträgen und zum Erlass von Säumniszuschlägen getroffen.
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