Die genannten Beitragsermäßigungen bei Inanspruchnahme von Wahltarifen müssen in einem adäquaten Verhältnis zur Höhe der eingesparten Leistungen stehen.
Der Umfang dieser Beitragsermäßigung (Prämienzahlung) ist in § 53 Abs. 8 Satz 4 SGB V dahingehend vorgegeben, dass die Prämienzahlung bei einem Tarif max. 20 % bzw. bei mehreren Tarifen max. 30 % des vom Mitglied getragenen Jahresbeitrags betragen darf. Sie darf jedoch nicht mehr als 600 EUR bzw. 900 EUR bei mehreren Tarifen im Kalenderjahr betragen. Der vom Mitglied getragene Jahresbeitrag umfasst sowohl den Arbeitnehmerbeitragsanteil (7,3 %) des Versicherten sowie den vom Mitglied alleine getragenen jeweiligen kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
Keine Rückzahlung von Beiträgen
Beitragsermäßigungen in Form von Rückzahlung von Beiträgen sind nicht zulässig. Eine "Beitragsermäßigung" ist nur insofern – implizit – möglich, als eine Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitragssatz erhebt, der unter dem in § 242a SGB V definierten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der GKV (2024: 1,7 %, 20232: 1,6 %) liegt.
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