Gesetzliche Unfallversicherung

Nach der Rechtsprechung sind Renten der gesetzlichen Unfallversicherung eine beitragspflichtige Einnahme.[1] Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist jedoch der Teil der Rente nicht zu berücksichtigen, der dem pauschalen Ausgleich eines durch den Körperschaden bedingten Mehrbedarfs dient. Die aktuellste Rechtsprechung beschränkt dies aber auf Fälle, in denen der Abzugsbetrag bereits in der Vergangenheit berücksichtigt wurde.[2] In Neufällen ist der volle Zahlbetrag der Unfallrente als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

Folgende Verfahrensweise gilt es in Altfällen anzuwenden:

Der Zahlbetrag der Rente ist

  • je nach Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um die nach § 31 Abs. 1 BVG maßgebende Grundrente zu mindern,
  • ggf. um die Erhöhungsbeträge für Schwerbeschädigte mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu mindern.

Bei einer MdE von unter 25 % ist ein Abzug nicht vorzunehmen. Begründet wird dies damit, dass im Versorgungsrecht Renten erst ab einer MdE von 25 % gewährt werden. Bei einer Minderung ab 25 % bis unter 30 % ist als Kürzungsbetrag der Wert, der für eine MdE ab 30 % gilt, anzusetzen.

Bei Hinterbliebenen entfällt eine Kürzung der maßgeblichen Rente.

 
Praxis-Beispiel

Beitragspflichtiger Wert bei Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Herr S. ist seit Jahren bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert. Er bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 1.200 EUR. Zusätzlich wird ihm seit 1.8.2000 von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Unfallrente i. H. v. 480 EUR gewährt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt aufgrund eines Arbeitsunfalls 30 %. Hieraus resultiert eine Grundrente von monatlich 124 EUR.

Ergebnis: Als beitragspflichtige Einnahmen werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 1.200 EUR sowie die um den Grundrentenbetrag verminderte Unfallrente von 356 EUR (480 EUR ./. 124 EUR) bei der Beitragsbemessung berücksichtigt.

Sollte die zuständige Berufsgenossenschaft die Unfallrente beispielhaft zum 1.1.2005 (nach der aktuellsten Rechtsprechung) bewilligen, wäre die Unfallrente zu 100 % (480 EUR) beitragspflichtig.

Private Unfallversicherung

Renten aus privater Unfallversicherung werden in voller Höhe den beitragspflichtigen Einnahmen zugeordnet.

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