Zusammenfassung
Alle geldwerten Einnahmen der Versicherten, aus denen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, werden als "beitragspflichtige Einnahmen" bezeichnet. Beitragspflichtig sind diese Einnahmen aber höchstens bis zu der für den jeweiligen Versicherungszweig relevanten Beitragsbemessungsgrenze. Daraus wird als Beitrag ein bestimmter Prozentsatz (Beitragssätze) erhoben, woraus sich der eigentliche zu zahlende Beitrag errechnet. Was als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt wird, richtet sich nach dem Status der Versicherten.
Sozialversicherung: Das Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme der Arbeitnehmer ist in § 14 SGB IV erläutert, das Arbeitseinkommen bei Selbstständigen in § 15 SGB IV. Die beitragspflichtigen Einnahmen für Beschäftigte sind für die Rentenversicherung in den §§ 162 bis 163 SGB VI benannt. Für die Arbeitslosenversicherung geschieht dies in § 342 und § 344 SGB III, für die Unfallversicherung in § 153 SGB VII. Zur gesetzlichen Krankenversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen für bestimmte Personenkreise in den §§ 226 bis 229 SGB V und in den §§ 232 bis 240 SGB V definiert.
1 Versicherungspflichtig Beschäftigte
1.1 Krankenversicherung
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Einnahmen zugrunde gelegt:
- das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Zahlbetrag der Rente vergleichbaren Einnahmen
- das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich.
1.1.1 Rangfolge der Einnahmearten
Nacheinander sind unter den genannten Voraussetzungen der Beitragspflicht zu unterwerfen:
- das Arbeitsentgelt, max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.
Wird diese nicht erreicht, dann
- der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, wiederum max. in Summe bis zur BBG der KV.
Wird diese nicht erreicht, dann
- das Arbeitseinkommen, max. in Summe bis zur BBG der KV.
Parallel dazu wird der Zahlbetrag einer Rente – losgelöst von den anderen Einnahmearten – betrachtet und eigenständig bis zur BBG voll verbeitragt (doppelte Beitragsbemessungsgrenze). Auf diese Weise überzahlte Beiträge aus der Rente werden dem Kassenmitglied jedoch auf Antrag erstattet.
Kombination verschiedener Einnahmearten
Eine verwitwete Angestellte übt an 3 Tagen wöchentlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und erhält dafür ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.800 EUR. Gleichzeitig bezieht sie monatlich
- eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 790 EUR und
- eine Betriebsrente aus Ansprüchen des verstorbenen Ehegatten von 730 EUR.
Außerdem betreibt sie selbstständig einen Internetshop und erzielt daraus durchschnittlich 1.800 EUR Arbeitseinkommen.
Ergebnis: Das Arbeitsentgelt ist voll beitragspflichtig (BBG KV 2024: 5.175 EUR mtl.). Die monatliche Betriebsrente übersteigt zusammen mit dem Arbeitsentgelt (2.800 EUR + 730 EUR = 3.530 EUR) ebenfalls nicht die maßgebende BBG KV. Sie ist in voller Höhe (730 EUR) beitragspflichtig.
Das Arbeitseinkommen (1.800 EUR) ergibt in Summe mit den bereits beitragspflichtigen Einnahmen (Arbeitsentgelt + Betriebsrente = 3.330 EUR) einen monatlichen Betrag von 5.330 EUR. Es ist in Höhe des Auffüllbetrags von 1.645 EUR bis zur BBG KV (5.175 EUR – 3.330 EUR = 1.645 EUR) anteilig beitragspflichtig.
Parallel behält der Rentenversicherungsträger aus dem vollen Rentenzahlbetrag i. H. v. 790 EUR die Beiträge zur KV und PV ein.
Die Angestellte kann bei ihrer Krankenkasse die Erstattung der zu viel entrichteten Beiträge beantragen.
1.2 Pflegeversicherung
In der sozialen Pflegeversicherung gelten dieselben Grundsätze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.
1.3 Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt. Weitere Beitragsbemessungsgrundlagen existieren nur für spezielle Personenkreise, die in den §§ 162 Nr. 2 ff. bis 166 SGB VI definiert sind.
1.4 Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung gilt bei beschäftigten Personen das Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme. Sonderregelungen sind in den §§ 344 bis 345b SGB III erläutert.
1.5 Unfallversicherung
Zur Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Arbeitsentgelte der Versicherten bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. Satzungsregelungen der Berufsgenossenschaften können unterschiedliche Jahresarbeitsverdienste festlegen.
2 Freiwillig Versicherte in der Krankenversicherung
Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Alle Einnahmen (auch Einmalzahlungen) der Mitglieder...