Der Arbeitgeber hat ebenfalls Beiträge zur Rentenversicherung an die Einzugsstelle abzuführen für Beschäftigte, die

  • als Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze,
  • als Versorgungsbezieher,
  • als Nichtversicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder
  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgrund einer Beitragserstattung

versicherungsfrei sind. Entsprechendes galt auch im Recht der Arbeitsförderung für nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei Beschäftigte; dieser Arbeitgeberbeitrag fiel in der Zeit von 2017 bis 2021 nicht an.

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