Den Beitragszeiten nach Bundesrecht werden regelmäßig nur tatsächlich gezahlte Beiträge gleichgestellt, nicht jedoch Zeiten, die nach dem Recht der DDR als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit galten. Zu diesen zählen z. B. Arbeitsunfähigkeit sowie Schwangerschaft und Mutterschaft. Derartige nach dem Recht der DDR den Beitragszeiten gleichstehende Zeiten können unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Sofern nicht Ausschlüsse vorgesehen sind, werden Beiträge gleichgestellt, die zu folgenden Versicherungsträgern in der sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR gezahlt worden sind:
- Landesversicherungsanstalten bis Ende 1945/Anfang 1946;
- Sozialversicherungsanstalten/Sozialversicherungskassen (SVK) von 1946 bis 1956;
- Versicherungsanstalt Berlin (Ost) vom 1.2.1949 bis 1956. Pflichtbeiträge von Beschäftigten oder selbstständig Tätigen in Berlin (Ost) oder dort wohnenden freiwillig Versicherten aus der Zeit vom 1.7.1945 bis 31.1.1949 zur einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin sind Berliner Beitragszeiten und stehen den Beitragszeiten im Bundesgebiet ebenfalls gleich;
- Freier Deutscher Gewerkschaftsbund – Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten von 1956 bis 30.6.1990, ab 1.7.1990 Sozialversicherung der DDR;
- Staatliche Versicherung der DDR, früher Deutsche Versicherungsanstalt bzw. in Berlin (Ost) Vereinigte Großberliner Versicherungsanstalt, die die Rentenversicherung der Selbstständigen und freiwillig Versicherten durchführte von 1956 bis 30.6.1990;
- Gemeinsamer Träger der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung der DDR vom 1.7.1990 bis 31.12.1991;
- Überleitungsanstalt der Sozialversicherung vom 1.1.1991 bis 31.12.1991.
Zeiten in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR werden nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) berücksichtigt.
1.1 Ausgeschlossen von der Gleichstellung
Ausgeschlossen von der Gleichstellung mit Beitragszeiten nach Bundesrecht sind Zeiten, in denen
- nach DDR-Recht Pflichtbeiträge für Zeiten des Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuchs anzurechnen waren (sog. Studentenversicherung). Derartige Zeiten werden als Anrechnungszeiten (Schul-, Fachschul-, Hochschulausbildung) berücksichtigt. Nicht vom Ausschluss erfasst werden Beitragszeiten von Studenten, in denen nicht aufgrund schulischer Ausbildung, sondern aufgrund eines Beschäftigungs- oder Lehrverhältnisses, das neben der schulischen Ausbildung ausgeübt wurde, Beiträge gezahlt worden sind, so z. B. Zeiten einer Beschäftigung in den Semesterferien oder Zeiten der Freistellung durch den Betrieb mit Gehaltsfortzahlung;
- Zeiten einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit neben einer nach den Vorschriften der ehemaligen DDR berechneten Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters, für die nur der Betrieb einen Beitragsanteil zur Sozialversicherung zu zahlen hatte; der Ausschluss erfasst nicht die Zeiten einer Weiterbeschäftigung neben einer Invalidenrente, Invalidenversorgung oder neben dem Bezug von Blinden- oder Sonderpflegegeld, wenn gleichwohl nur ein Betriebs-Beitragsanteil gezahlt wurde;
- freiwillige Beiträge nur in geringer Höhe gezahlt worden sind; ausgeschlossen von der Berücksichtigung als Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.1.1947, die in der Zeit vom 1.1.1962 bis 31.12.1990 zum Nennwert von 3 Mark, 6 Mark, 9 Mark und 12 Mark gezahlt worden sind. Diese Beiträge gelten für die Berechnung einer Rente als Beiträge zur Höherversicherung.
1.2 Zu berücksichtigende Arbeitsverdienste und Einkünfte
1.2.1 Versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet
Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit werden für die Ermittlung der Entgeltpunkte die beitragspflichtigen Arbeitsverdienste (Arbeitsentgelt) und versicherungspflichtigen Einkünfte (Arbeitseinkommen) zugrunde gelegt. Für freiwillige Beiträge, die nach DDR-Recht gezahlt worden sind, werden Arbeitsverdienste festgelegt. Arbeitsverdienste in Mark werden im Währungsverhältnis 1:1 berücksichtigt.
1.2.2 Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung in der DDR
In der Sozialversicherung des Beitrittsgebiets waren vor dem 1.7.1990 Arbeitsverdienste und Einkommen bis 600 Mark beitragspflichtig. Für die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Zeit vor dem 1.7.1990 sind deshalb grundsätzlich Arbeitsverdienste und Einkommen bis zu 600 Mark (Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung in der DDR) zu berücksichtigen. Ab 1.3.1971 konnte der Versicherte, dessen Arbeitsverdienst oder Einkommen 600 Mark überstiegen hat, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beitreten. Die in der FZR versicherten Arbeitsverdienste und Einkommen über 600 Mark werden den in der Sozialpflichtversicherung versicherten Arbeitsverdiensten und Einkommen hinzugerechnet.
Die Berücksichtigung des tatsächlichen Individualverdienstes ist bei Nachweis oder Glaubhaftmachung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen vorgesehen.
1.2.3 Individualverdienst vor/nach Einführung der FZR
Für Versicherte, d...