Zusammenfassung

 
Begriff

Beitragszeiten sind in der Rentenversicherung auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt sind oder als gezahlt gelten. Hierzu gehören grundsätzlich auch Beiträge, die in der Zeit vom 9.5.1945 bis längstens zum 31.12.1991 zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach den vor Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR gezahlt worden sind. Der den Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zugrunde liegende Verdienst wird im Rahmen der Rentenberechnung für die Ermittlung der Entgeltpunkte auf West-Niveau angehoben.

Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten des abgeleisteten Wehr-/Zivildienstes im Beitrittsgebiet bis 2.10.1990 sowie bestimmte Zeiten des Vorliegens von voller Erwerbsminderung im Zeitraum 1.7.1975 bis 31.12.1991 im Beitrittsgebiet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die gleichgestellten Beitragszeiten enthält § 248 Abs. 3 SGB VI. Der gesetzliche Wehr-/Zivildienst im Beitrittsgebiet ist in § 248 Abs. 1 SGB VI und die Pflichtbeitragszeiten bei voller Erwerbsminderung in § 248 Abs. 2 SGB VI geregelt.

1 Gleichstellung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

Den Beitragszeiten nach Bundesrecht werden regelmäßig nur tatsächlich gezahlte Beiträge gleichgestellt, nicht jedoch Zeiten, die nach dem Recht der DDR als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit galten. Zu diesen zählen z. B. Arbeitsunfähigkeit sowie Schwangerschaft und Mutterschaft. Derartige nach dem Recht der DDR den Beitragszeiten gleichstehende Zeiten können unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Sofern nicht Ausschlüsse vorgesehen sind, werden Beiträge gleichgestellt, die zu folgenden Versicherungsträgern in der sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR gezahlt worden sind:

  • Landesversicherungsanstalten bis Ende 1945/Anfang 1946;
  • Sozialversicherungsanstalten/Sozialversicherungskassen (SVK) von 1946 bis 1956;
  • Versicherungsanstalt Berlin (Ost) vom 1.2.1949 bis 1956. Pflichtbeiträge von Beschäftigten oder selbstständig Tätigen in Berlin (Ost) oder dort wohnenden freiwillig Versicherten aus der Zeit vom 1.7.1945 bis 31.1.1949 zur einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin sind Berliner Beitragszeiten und stehen den Beitragszeiten im Bundesgebiet ebenfalls gleich;
  • Freier Deutscher Gewerkschaftsbund – Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten von 1956 bis 30.6.1990, ab 1.7.1990 Sozialversicherung der DDR;
  • Staatliche Versicherung der DDR, früher Deutsche Versicherungsanstalt bzw. in Berlin (Ost) Vereinigte Großberliner Versicherungsanstalt, die die Rentenversicherung der Selbstständigen und freiwillig Versicherten durchführte von 1956 bis 30.6.1990;
  • Gemeinsamer Träger der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung der DDR vom 1.7.1990 bis 31.12.1991;
  • Überleitungsanstalt der Sozialversicherung vom 1.1.1991 bis 31.12.1991.

Zeiten in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR werden nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) berücksichtigt.

1.1 Ausgeschlossen von der Gleichstellung

Ausgeschlossen von der Gleichstellung mit Beitragszeiten nach Bundesrecht sind Zeiten, in denen

  • nach DDR-Recht Pflichtbeiträge für Zeiten des Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuchs anzurechnen waren (sog. Studentenversicherung). Derartige Zeiten werden als Anrechnungszeiten (Schul-, Fachschul-, Hochschulausbildung) berücksichtigt.[1] Nicht vom Ausschluss erfasst werden Beitragszeiten von Studenten, in denen nicht aufgrund schulischer Ausbildung, sondern aufgrund eines Beschäftigungs- oder Lehrverhältnisses, das neben der schulischen Ausbildung ausgeübt wurde, Beiträge gezahlt worden sind, so z. B. Zeiten einer Beschäftigung in den Semesterferien oder Zeiten der Freistellung durch den Betrieb mit Gehaltsfortzahlung;
  • Zeiten einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit neben einer nach den Vorschriften der ehemaligen DDR berechneten Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters, für die nur der Betrieb einen Beitragsanteil zur Sozialversicherung zu zahlen hatte; der Ausschluss erfasst nicht die Zeiten einer Weiterbeschäftigung neben einer Invalidenrente, Invalidenversorgung oder neben dem Bezug von Blinden- oder Sonderpflegegeld, wenn gleichwohl nur ein Betriebs-Beitragsanteil gezahlt wurde;
  • freiwillige Beiträge nur in geringer Höhe gezahlt worden sind; ausgeschlossen von der Berücksichtigung als Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.1.1947, die in der Zeit vom 1.1.1962 bis 31.12.1990 zum Nennwert von 3 Mark, 6 Mark, 9 Mark und 12 Mark gezahlt worden sind. Diese Beiträge gelten für die Berechnung einer Rente als Beiträge zur Höherversicherung.

1.2 Zu berücksichtigende Arbeitsverdienste und Einkünfte

1.2.1 Versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet

Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit werden für die Ermittlung der Entgeltpunkte ...

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