1.2.1 Versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet
Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit werden für die Ermittlung der Entgeltpunkte die beitragspflichtigen Arbeitsverdienste (Arbeitsentgelt) und versicherungspflichtigen Einkünfte (Arbeitseinkommen) zugrunde gelegt. Für freiwillige Beiträge, die nach DDR-Recht gezahlt worden sind, werden Arbeitsverdienste festgelegt. Arbeitsverdienste in Mark werden im Währungsverhältnis 1:1 berücksichtigt.
1.2.2 Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung in der DDR
In der Sozialversicherung des Beitrittsgebiets waren vor dem 1.7.1990 Arbeitsverdienste und Einkommen bis 600 Mark beitragspflichtig. Für die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Zeit vor dem 1.7.1990 sind deshalb grundsätzlich Arbeitsverdienste und Einkommen bis zu 600 Mark (Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung in der DDR) zu berücksichtigen. Ab 1.3.1971 konnte der Versicherte, dessen Arbeitsverdienst oder Einkommen 600 Mark überstiegen hat, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beitreten. Die in der FZR versicherten Arbeitsverdienste und Einkommen über 600 Mark werden den in der Sozialpflichtversicherung versicherten Arbeitsverdiensten und Einkommen hinzugerechnet.
Die Berücksichtigung des tatsächlichen Individualverdienstes ist bei Nachweis oder Glaubhaftmachung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen vorgesehen.
1.2.3 Individualverdienst vor/nach Einführung der FZR
Für Versicherte, die nachweisen können, dass ihr Individualverdienst in der Zeit vor der Einführung der FZR den versicherungsfähigen Betrag von 600 Mark überschritten hat, wird der tatsächliche Individualverdienst der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Bei Versicherten, die in der Zeit vom 1.3.1971 bis 31.12.1976 von der FZR Gebrauch gemacht haben und ihr über 600 Mark liegendes Einkommen in der FZR bis zur FZR-Beitragsbemessungsgrenze von 1.200 Mark versichert haben, ist der tatsächliche Individualverdienst zu berücksichtigen. Die Begrenzung der FZR auf ein Gesamteinkommen von 1.200 Mark galt über den 31.12.1976 hinaus bis zum 30.11.1989 und wurde ab 1.12.1989 auf 2.400 Mark angehoben für Mitglieder der Rechtsanwaltskollegien, in eigener Praxis tätige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, freiberuflich tätige Künstler und Kulturschaffende, Inhaber von Handwerks- und Gewerbebetrieben sowie andere freiberuflich Tätige und Selbstständige. Die anderen FZR-Versicherten konnten sich ab 1.1.1977 entscheiden, ob sie es bei der 1.200-Mark-Grenze belassen wollen oder auch für Einkommen, die 1.200 Mark überschritten haben, Beiträge zur FZR zahlen. Die Selbstständigen konnten es ab 1.12.1989 ebenfalls bei der 1.200-Mark-Begrenzung belassen.
1.2.4 Berücksichtigung eines höheren Arbeitsverdienstes
Der nachgewiesene tatsächliche über den FZR-Grenzen liegende Arbeitsverdienst ist zu berücksichtigen, wenn der Versicherte die für ihn in Betracht kommende Möglichkeit in der FZR voll ausgeschöpft hat. Der Ermittlung der Entgeltpunkte von Versicherten, die nicht der FZR beigetreten sind, obwohl sie dazu berechtigt waren, wird das in der Sozialpflichtversicherung zur versichernde Einkommen (600 Mark) zugrunde gelegt. Bei Versicherten, die es ab 1.1.1977 bei der Begrenzung der FZR auf 1.200 Mark belassen haben, obwohl sie berechtigt waren, auch über diesem Betrag liegende Einkünfte in der FZR zu versichern, werden 1.200 Mark der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Berücksichtigung glaubhaft gemachten Verdienstes/Einkommens
Können die über 600 Mark, 1.200 Mark bzw. 2.400 Mark liegenden Arbeitsverdienste oder Einkommen nur glaubhaft gemacht werden, sind die übersteigenden Beträge nur zu 5/6 zu berücksichtigen.
1.2.5 Freiwillige Beiträge nach DDR-Recht
Die Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, die nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.1.1947 gezahlt worden sind, werden aus Tabellenentgelten ermittelt. Wurden freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.3.1968 gezahlt, gilt das 10-Fache des Nennwerts der freiwilligen Beiträge als Verdienst.
1.2.6 Überführte Verdienste aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
Die aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen überführten Verdienste werden zur Berechnung der Entgeltpunkte herangezogen.