Begriff

Beitragszeiten sind in der Rentenversicherung auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt sind oder als gezahlt gelten. Hierzu gehören grundsätzlich auch Beiträge, die in der Zeit vom 9.5.1945 bis längstens zum 31.12.1991 zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach den vor Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR gezahlt worden sind. Der den Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zugrunde liegende Verdienst wird im Rahmen der Rentenberechnung für die Ermittlung der Entgeltpunkte auf West-Niveau angehoben.

Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten des abgeleisteten Wehr-/Zivildienstes im Beitrittsgebiet bis 2.10.1990 sowie bestimmte Zeiten des Vorliegens von voller Erwerbsminderung im Zeitraum 1.7.1975 bis 31.12.1991 im Beitrittsgebiet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die gleichgestellten Beitragszeiten enthält § 248 Abs. 3 SGB VI. Der gesetzliche Wehr-/Zivildienst im Beitrittsgebiet ist in § 248 Abs. 1 SGB VI und die Pflichtbeitragszeiten bei voller Erwerbsminderung in § 248 Abs. 2 SGB VI geregelt.

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