(1) 1Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
1. |
nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde, |
2. |
die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte, |
3. |
nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife, |
4. |
nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder |
5. |
die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte, |
hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten[1] Abschnitt. 2Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
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