Kurzbeschreibung
Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht obligatorisch, jedenfalls aber zweckmäßig. Das Gesetz gibt dies insoweit vor, als die zur Begründung der Beschwerde dienenden Tatsachen und Beweismittel (nur) angegeben werden sollen.
Wichtige Hinweise
Die Nichtzulassung der Berufung (NZB) soll das angefochtene Urteil bezeichnen und es sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden (§ 145 Abs. 2 SGG). Fehlt es hieran, sind damit grundsätzlich keine Konsequenzen verbunden. Mindestanforderungen an den Inhalt einer NZB sieht das SGG nicht vor. Die Regelung des § 145 Abs. 2 SGG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung ohne Rechtsfolgen bleibt. Ungeachtet dessen ist es zweckmäßig eine NZB zu begründen. Verfehlt ist es, wenn Beteiligte eine NZB mit Argumenten begründen, die in das eigentliche Berufungsverfahren gehören. Es ist unerheblich, ob das SG offenkundig fehlsam entschieden hat und der geltend gemachte Anspruch doch zusteht. Die Berufung muss zunächst zugelassen werden; dies setzt einen völlig anderen Vortrag als im ggf. nachfolgenden Berufungsverfahren voraus. Zulassungsgründe müssen grundsätzlich nicht dargelegt werden, es sei denn, es wird ein Verfahrensmangel gerügt. So begründet nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen die Zulassung der Berufung wegen Divergenz. Das LSG hat bei der NZB – wie bei der Berufung – von Amts wegen zu prüfen, ob das Rechtsmittel kraft Gesetzes statthaft ist. Sofern das Rechtsschutzziel hinreichend deutlich wird, ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
Prozessmuster
Rechtsanwalt ...
Wuppertal, ...
An das
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen
Zweigertstraße 54
45130 Essen
per beA
In dem Rechtsstreit
...
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
– Kläger und Beschwerdeführer –
gegen
...
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
– Beklagter und Beschwerdegegner –
lege ich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts ... vom ... (Aktenzeichen ...)
Beschwerde
ein.
Ich beantrage, die Berufung zuzulassen.
Begründung:
Sach- und Streitstand
Zunächst sollte der Sach- und Streitstandes des Verfahrens übersichtlich zusammengefasst werden. Diese Darstellung sollte damit enden, dass das SG im betreffenden Urteil die Berufung nicht zugelassen hat. Das könnte z.B. in folgendem Einleitungs- und Schlusssatz eingebunden werden:
Streitig ist …. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die zulässige und in der Sache begründete Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist als Berufungsverfahren fortzuführen.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Hierzu sollte vorgetragen werden, wann das Urteil zugegangen ist. Der Zulässigkeitsstation ist ferner § 145 Abs. 2 SGG zuzurechnen. Hiernach "soll" die Beschwerde das angefochtene Urteil bezeichnen. Das ist im Beispiel (s. oben) bereits im Einleitungssatz geschehen und braucht nicht wiederholt zu werden. Auch soweit die Vorschrift verlangt, dass die zur Begründung dienenden Tatsachen angegeben werden sollen, ist die Zulässigkeit der Beschwerde betroffen. Allerdings sind etwaige Defizite mit keinen prozessrechtlichen Sanktionen verbunden. Es handelt sich um eine Sollvorschrift. Weitere Form- und Fristvorschriften sind nicht vorgeschrieben. Grundsätzlich reicht es daher aus, wenn vorgetragen wird:
Die Beschwerde ist zulässig. Das Urteil ist dem Kläger und Beschwerdeführer am 15.4.2021 zugegangen. Die Monatsfrist der Beschwerde ist damit gewahrt.
Begründetheit der Beschwerde
Die Voraussetzungen bestimmt § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Danach ist die Berufung bei Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen zuzulassen. Hierzu könnte etwa wie folgt vorgetragen werden:
Die Beschwerde ist begründet.
Die Berufung bedarf gem. § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung. Die Klage war auf eine Geldleistung gerichtet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes lag unter 750 EUR (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Zulassung muss im Tenor ausgesprochen werden, zumindest aber aus den Entscheidungsgründen folgen. Das ist ausweislich des bezeichneten Urteils nicht der Fall. Das Sozialgericht hat die Berufung demnach nicht zugelassen. Da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt, ist die nicht zugelassene Berufung derzeit nicht statthaft.
Die Berufung ist jedoch nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz zuzulassen. Das Urteil des Sozialgerichts weicht von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.05.2019 (Az …) ab. Das BSG hat in jener Entscheidung als zentralen Rechtssatz formuliert: "…". Hiervon weicht die Entscheidung des SG ab, wenn es ausführt: "…". Die klageabweisende Entscheidung des SG beruht auch auf dieser Abweichung. Wen...