Kurzbeschreibung

Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Betreibt der Beschwerdeführer die Berufungszulassung wegen eines Verfahrensfehlers, so muss er die Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, darlegen. Zweckmäßig ist es zudem auszuführen, inwiefern die angegriffene Entscheidung auf diesem Mangel beruht.

Wichtige Hinweise

Die Nichtzulassung der Berufung (NZB) soll das angefochtene Urteil bezeichnen und es sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden (§ 145 Abs. 2 SGG). Fehlt es hieran, sind damit grundsätzlich keine Konsequenzen verbunden.

Mindestanforderungen an den Inhalt einer NZB sieht das SGG nicht vor. Die Regelung des § 145 Abs. 2 SGG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung ohne Rechtsfolgen bleibt. Ungeachtet dessen ist es zweckmäßig eine NZB zu begründen. Verfehlt ist es, wenn Beteiligte eine NZB mit Argumenten begründen, die in das eigentliche Berufungsverfahren gehören. Es ist unerheblich, ob das SG offenkundig fehlsam entschieden hat und der geltend gemachte Anspruch doch zusteht. Eine nicht zugelassene Berufung muss zunächst zugelassen werden. Das setzt einen völlig anderen Vortrag als im ggf. nachfolgenden Berufungsverfahren voraus. Zulassungsgründe müssen grundsätzlich nicht dargelegt werden. Lediglich wenn der Beschwerdeführer eine Berufungszulassung wegen eines Verfahrensmangels betreibt, ist er gem. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ("geltend gemacht") gehalten, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der Mangel ergeben soll. Zumindest aber muss das Beschwerdegericht deutlich erkennen können, worum es dem Beschwerdeführer geht. Unterlässt er dies, führt das zur Unbegründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde (Peters/Sautter/Wolf, SGG, § 145 Rn. 40). Zweckmäßig ist es, wenn der Beschwerdeführer auch zur Kausalität vorträgt. Die angegriffene Entscheidung muss auf dem Verfahrensmangel "beruhen" können. Dieser Vortrag ist indes nicht obligatorisch. Das LSG prüft von Amts wegen, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt und die Entscheidung des SG hierauf beruht.

Prozessmuster

Rechtsanwalt ...

Wuppertal, ...

An das

Landessozialgericht

Nordrhein-Westfalen

Zweigertstraße 54

45130 Essen

per beA

In dem Rechtsstreit

...

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

– Kläger und Beschwerdeführer –

gegen

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

– Beklagte und Beschwerdegegner –

lege ich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts ... vom ... (Aktenzeichen ...)

Beschwerde

ein.

Ich beantrage, die Berufung zuzulassen.

Begründung:

  1. Sach- und Streitstand

    Zunächst sollte der Sach- und Streitstandes des Verfahrens übersichtlich zusammengefasst werden. Diese Darstellung sollte damit enden, dass das SG im betreffenden Urteil die Berufung nicht zugelassen hat. Das könnte z.B. in folgendem Einleitungs- und Schlusssatz eingebunden werden:

    Streitig ist …. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die zulässige und in der Sache begründete Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist als Berufungsverfahren fortzuführen.

  2. Zulässigkeit der Beschwerde

    Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Hierzu sollte vorgetragen werden, wann das Urteil zugegangen ist. Der Zulässigkeitsstation ist ferner § 145 Abs. 2 SGG zuzurechnen. Hiernach "soll" die Beschwerde das angefochtene Urteil bezeichnen. Das ist im Beispiel (s. oben) bereits im Einleitungssatz geschehen und braucht nicht wiederholt zu werden. Auch soweit die Vorschrift verlangt, dass die zur Begründung dienenden Tatsachen angegeben werden sollen, ist die Zulässigkeit der Beschwerde betroffen. Allerdings sind etwaige Defizite mit keinen prozessrechtlichen Sanktionen verbunden. Es handelt sich um eine Sollvorschrift. Weitere Form- und Fristvorschriften sind nicht vorgeschrieben. Grundsätzlich reicht es daher aus, wenn vorgetragen wird:

    Die Beschwerde ist zulässig. Das Urteil ist dem Kläger und Beschwerdeführer am 15.4.2021 zugegangen. Die Monatsfrist der Beschwerde ist damit gewahrt.

  3. Begründetheit der Beschwerde

    Die Voraussetzungen bestimmt § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und die Entscheidung auf diesem beruht. Hierzu könnte etwa wie folgt vorgetragen werden:

    Die Beschwerde ist begründet. Die Berufung bedarf der Zulassung, da der Beschwerdewert unter 750 EUR liegt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und der Antrag keine Leistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG betrifft. Streitgegenstand ist eine (einmalige) Geldleistung. Die Zulassung muss im Tenor ausgesprochen werden, zumindest aber aus den Entscheidungsgründen folgen. Das ist ausweislich des bezeichneten Urteils nicht der Fall. Das Sozialgericht hat die Berufung demnach nicht zugelassen. Die nicht zugelassene Berufung ist daher derzeit nicht statthaft.

    D...

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