Durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 3.6.2021 wurde mit Geltung zum 10.6.2021 der Begriff der "Einrichtung" weiter legaldefiniert durch Einfügung eines neuen § 45a SGB VIII. Das zuerst aufgeführte Kriterium "Unterkunftsgewährung" beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a. F., in dem es mit "Unterkunft erhalten" umschrieben ist. Gleiches gilt für die Kriterien "Betreuung" und "ganztägig oder für einen Teil des Tages".
Mit den Kriterien "gewisse Dauer" und "förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel" wird der institutionelle Charakter von Einrichtungen betont. Nur das Betreiben einer solchen Institution unter Verantwortung eines den dort tätigen Personen überordneten Trägers kann nunmehr Gegenstand des Erlaubnisvorbehalts nach § 45 SGB VIII sein. Mit Übergabe an diese Institution werden die Einwirkungsmöglichkeiten der Personensorgeberechtigten verringert und das Wohl der Kinder und Jugendlichen hängt stark von deren Einbindung in die Organisation und Struktur der Einrichtung ab. Dieser Umstand wird durch das Kriterium "außerhalb ihrer Familien" unterstrichen.
Dauerhaftigkeit, Verbindung sachlicher und personeller Mittel zu einem bestimmten Zweck und Losgelöstheit von den konkreten Personen, die die Einrichtung in Anspruch nehmen, waren bereits Teil der Begründung zum Einrichtungsbegriff des KJHG und wurden seither zur Auslegung von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII herangezogen. Diese Kriterien haben nunmehr Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden. Mit den (neben "Unterkunftsgewährung" und "Betreuung") aufgeführten Kriterien "Beaufsichtigung", "Erziehung", "Bildung" und "Ausbildung" wird die Auflistung der Zwecke vervollständigt, denen eine Einrichtung i. S. d. Kinder- und Jugendhilferechts dienen kann.
Eine Mindestanzahl tatsächlich genutzter oder nur vorgehaltener Plätze ist kein konstitutives Merkmal; das Schutzbedürfnis der Betroffenen ist nicht von einer bestimmten (Mindest-)Anzahl an Plätzen abhängig.
Weiterhin wird die Abgrenzung zu Pflegeeltern und Kindertagespflegepersonen getroffen, bei denen die Kinder und Jugendlichen bestimmten Personen zugeordnet sind. In einer Einrichtung wird dagegen die Erziehungsverantwortung nicht (dauerhaft) einer individuell bestimmbaren Person übertragen, sondern mehreren Personen, die auch wechseln können.
Familienähnliche Betreuungsformen, die nicht die Voraussetzungen des § 45a Satz 2 und 3 SGB VIII erfüllen, unterliegen sämtlich der Erlaubnispflicht nach § 44 SGB VIII, es sei denn, die in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geregelten Ausnahmetatbestände sind einschlägig.