Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Davon ist i. d. R. auszugehen, wenn

  • der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  • die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden (z. B. entsprechen die Räumlichkeiten den Sicherheitsstandards/den Brandverhütungsvorschriften, es gibt eine ausreichende Anzahl geeigneter Fachkräfte),
  • die gesellschaftliche und sprachliche Integration unterstützt wird und die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung nicht erschwert wird. Diese durch das Bundeskinderschutzgesetz neu formulierten Voraussetzungen sollen die Sprachentwicklung und medizinische Versorgung von Kindern fördern. Oder
  • geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie Beschwerdemöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.

     
    Hinweis

    Zuverlässigkeit

    Nach allgemein anerkannter Definition ist zuverlässig, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die genehmigte Tätigkeit ordnungsgemäß ausführen wird. Das Tatbestandsmerkmal erfordert eine Prognose, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Eine langjährige Rechtsprechung unter Bildung von Fallgruppen, an die grundsätzlich auch für die Betriebserlaubnisprüfung nach dem SGB VIII angeknüpft werden kann, hat dem Zuverlässigkeitserfordernis Kontur verliehen.

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