Zusammenfassung
Die Betriebsprüfungen finden ihren Sinn und Zweck darin, die Rechte der Arbeitnehmer (sozialversicherungsrechtliche Ansprüche), der Arbeitgeber (Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen) und der gesetzlichen Sozialversicherung (Sicherung des Generationenvertrags) zu schützen bzw. zu gewährleisten.
Bei der Durchführung berücksichtigen die Rentenversicherungsträger verschiedene Vorgaben, die auch den Arbeitgebern eine gute Vorbereitung auf die Betriebsprüfung ermöglichen. Unabhängig davon gibt es aber auch Ausnahmeregelungen, beispielsweise bezüglich der fristgerechten Ankündigung einer Prüfung. Mit Ausnahme besonderer Gründe (z. B. Anlassprüfungen wegen illegaler Beschäftigungssachverhalte) muss diese mindestens 14 Tage vorher angekündigt werden. Auch zum Prüfturnus von grundsätzlich 4 Jahren existieren Ausnahmeregelungen – insbesondere im Interesse der Arbeitgeber.
Die Finanzverwaltung führt ebenfalls Prüfungen bei den Arbeitgebern durch. Begrifflich handelt es sich dabei jedoch um Lohnsteuer-Außenprüfungen.
Sozialversicherung: Die Rentenversicherungsträger sind nach § 28p SGB IV für die Betriebsprüfung allein verantwortlich. Nach § 42f Abs. 4 EStG können auf Verlangen des Arbeitgebers die Außenprüfungen der Finanzbehörden und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung zur gleichen Zeit durchgeführt werden.
Durch § 28p Abs. 1a SGB IV i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 KSVG wurde der Prüfauftrag um die Künstlersozialabgabe erweitert. Die Künstlersozialkasse erhält durch § 35 Abs. 2 KSVG wieder ein eigenes Prüfrecht.
Mit Wirkung zum 1.1.2010 wurden die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 166 Abs. 2 SGB VII i. V. m. § 28p Abs. 1b SGB IV auch zur Prüfung der Unternehmen zur Unfallversicherung verpflichtet.
Aufgrund des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 werden Unternehmen in Zusammenhang mit der Unfallversicherung mit einem Unfallversicherungsbeitrag i. H. v. bis zu 1,5 % der Bezugsgröße grundsätzlich nicht mehr geprüft. Diese Betriebe werden nur noch in einer durch den Unfallversicherungsträger festzulegenden Stichprobe geprüft.
Sozialversicherung
1 Zuständigkeit für Betriebsprüfung
Welcher Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für die Prüfung zuständig ist, regelt das Gesetz nicht. Da der Arbeitgeber jeweils nur von einem Rentenversicherungsträger geprüft werden darf, sind diese dazu verpflichtet, sich darüber abzustimmen, wer von ihnen welchen Arbeitgeber prüft. Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft.
Der Arbeitgeber hat kein Bestimmungsrecht zur Zuständigkeit
Der Arbeitgeber darf nicht bestimmen, welcher Rentenversicherungsträger die Prüfung durchführen soll. Die Rentenversicherungsträger können untereinander eine abweichende Zuständigkeit vereinbaren oder auch Prüfungen gemeinsam durchführen.
1.1 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung
Im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) wurde die Zuständigkeit bezüglich der Betriebsprüfungen ausgehend von der jedem Arbeitgeber durch die Agentur für Arbeit vergebenen Endziffer der Betriebsnummer (BBNR) geregelt. Welcher Regionalträger örtlich zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers.
1.2 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV Knappschaft-Bahn-See) prüft die Sonderbereiche
- der knappschaftlich rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer
- der seemännisch Beschäftigten, einschließlich der See-Unfallversicherung, Unternehmen der Binnenschifffahrt und
- der Bahnversicherung.
1.3 Landwirtschaftliche Krankenkassen
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind für die Prüfung der bei ihnen versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen in landwirtschaftlichen Betrieben zuständig.
2 Zeitabstand der Prüfungen
Ansprüche auf Beiträge verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren nach 30 Jahren. In Anlehnung an die kurze Verjährungsfrist verpflichtet der Gesetzgeber die Träger der Rentenversicherung, jeden Arbeitgeber mindestens alle 4 Jahre zu prüfen. Die Prüfung soll allerdings in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden, wenn der Arbeitgeber dies wünscht.
Kürzere Prüfzeiträume – Anträge auf außerordentliche Prüfung
Zur Verminderung des Risikos erheblicher Beitragsnachforderungen bieten sich kürzere Prüfzeiträume bzw. ein Antrag auf außerordentliche Prüfung insbesondere an, wenn
- ein neues Abrechnungsprogramm eingesetzt wird,
- unklare Sachverhalte zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung bekannt werden oder
- komplexe Sachverhalte bei der Auswertung von Lohnsteuer-Haftungsbescheiden vorliegen.
Sofortprüfungen aus sonstigem Anlass – Ad-hoc-Prüfungen
Der Beitragseinzug wird von den Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vorgenommen. Sie u...