Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Befugnis des Zessionars eines Steuererstattungsanspruchs,gegen den Steuerbescheid Rechtsmittel einzulegen
Leitsatz (NV)
Die Abtretung eines (vorgeblichen) Anspruchs auf Erstattung überzahlter Steuern gegen das Finanzamt durch den Steuerpflichtigen führt nicht dazu, daß der Abtretungsempfänger (Zessionar) den gegen den Steuerpflichtigen ergangenen Steuerbescheid anfechten oder Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Steuerbescheids erheben kann (Anschluß an BFH-Urteile in BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669, in BFHE 117, 1, BStBl II 1976, 41 und in BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464). Erfolgt die Abtretung des (vermeintlichen) Steuererstattungsanspruchs nach Erlaß eines finanzgerichtlichen Urteils, mit dem die Klage des Steuerpflichtigen auf Feststellung der Nichtigkeit des Steuerbescheids abgewiesen worden ist, so wäre ein dagegen von dem Zessionar eingelegtes Rechtsmittel (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) wegen fehlender Rechtsmittelbefugnis des Zessionars nicht statthaft. Der Antrag des Zessionars, ihm für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren PKH zu bewilligen, ist deshalb mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels unbegründet.
Normenkette
FGO §§ 57, 115 Abs. 1, § 142; ZPO § 114
Verfahrensgang
Tatbestand
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1989 beantragte die Klägerin beim Beklagten (Finanzamt - FA -), die von ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung gezahlte Grunderwerbsteuer nebst Zinsen zu erstatten. Sie machte im wesentlichen geltend, daß der Grunderwerbsteuerbescheid sittenwidrig und daher nichtig gewesen sei, weil auch der besteuerte Kaufvertrag sittenwidrig und nichtig gewesen sei. Abgesehen davon habe die Grunderwerbsteuer allenfalls mit 2 v.H. statt mit 7 v.H. der Bemessungsgrundlage berechnet werden dürfen, weil die Auflassung erst im Jahre 1983 erfolgt sei.
Das FA verneinte die Nichtigkeit des Bescheids. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, die Nichtigkeit des Steuerbescheids festzustellen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte aus, trotz der umfangreichen Klagebegründung vermöge es keine Umstände zu erkennen, die zur Nichtigkeit des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheides führen könnten.
Mit Schriftsatz vom 21. November 1992 hat der Antragsteller beantragt, ihm für die Einlegung der Revision Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren und einen beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater beizuordnen.
Dem Antrag hat er eine auf dem dafür vorgesehenen Vordruck abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen, eine Abtretungserklärung vom 10. November 1992 sowie eine auf Vordruck ASt 148 enthaltene Abtretungsanzeige an das FA vom 1. Dezember 1992 beigefügt. Aus der Abtretungserklärung vom 10. November 1992 geht hervor, daß die Klägerin gemäß § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sämtliche ihr gegen das FA in der Grunderwerbsteuerangelegenheit . . . zustehenden Forderungen an den Antragsteller abgetreten hat. ,,Einbezogen sind auch die Rechte aus den Urteilen des FG München vom . . .". Eine Stellungnahme des FA zu dem PKH-Antrag vom 21. November 1992 ist beim BFH nicht eingegangen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf PKH ist unbegründet.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
1. Das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel (Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde) bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil es - mangels Statthaftigkeit - als unzulässig verworfen werden müßte.
Ein Rechtsmittel ist nur dann statthaft, wenn es (gegen die angefochtene Entscheidung überhaupt gegeben ist und) von einer zum Gebrauch des Rechtsmittels befugten Person eingelegt wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Vor § 115 Rdnr.8, m.w.N.). Zur Einlegung einer Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde sind nur die in der Vorinstanz am Verfahren Beteiligten (vgl. § 57 FGO) berechtigt (§ 115 Abs. 1 FGO; vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr.3; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., Vor § 115 FGO Rdnr.6 und § 115 FGO Rdnr.15).
Zu diesem, in § 57 FGO genannten Kreis gehört der Antragsteller nicht. Er war am Verfahren vor dem FG nicht - weder als Kläger noch als Beigeladener - beteiligt.
2. Der Antragsteller ist auch nicht als Rechtsnachfolger in die Stellung der Klägerin als Beteiligte am Verfahren vor dem FG eingetreten, wie das etwa im Verhältnis des Erblassers zum Erben als Gesamtrechtsnachfolger der Fall wäre. Daran ändert auch die Abtretungserklärung vom 10. November 1992 nichts.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die Zession von Steuererstattungs- und vergleichbaren Ansprüchen nicht dazu, daß der Zessionar (Abtretungsempfänger) in die gesamte Rechtsstellung des Steuerpflichtigen (hier Klägerin) aus dem dem (vorgeblichen) Erstattungsanspruch zugrundeliegenden Steuerschuldverhältnis nachrückt und demgemäß zur Anfechtung der gegen den Steuerpflichtigen ergangenen Steuerbescheide und sonstigen Verfügungen berechtigt ist. Mit der wirksamen Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung überzahlter Steuern tritt der Zessionar vielmehr nur insoweit an die Stelle des bisherigen Gläubigers, als dessen Rechtsposition übertragbar ist. Übertragbar ist nur der reine Zahlungsanspruch, mithin die Rechtsstellung, die der Gläubiger eines Erstattungsanspruchs im Erhebungsverfahren hat. Hingegen kann die Rechtsposition, die ein Erstattungsberechtigter in seiner Eigenschaft als Steuerschuldner (Steuerpflichtiger) im Steuerfestsetzungsverfahren innehat, wegen des besonderen - öffentlich rechtlichen - Charakters des Steuerschuldverhältnisses nicht auf den Zessionar übergehen. Im Steuerfestsetzungsverfahren ist die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen so eng mit seiner Person verbunden, daß ein Übergang der Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen im Wege der Abtretung bzw. Schuldübernahme ausgeschlossen ist (vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 21. März 1975 VI R 238/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669; vom 15. Mai 1975 V R 84/70, BFHE 117, 1, BStBl II 1976, 41; vom 25. April 1978 VII R 2/75, BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464).
Ebensowenig wie die Abtretung vom 10. November 1992 dazu führen konnte, daß der Antragsteller die gegen die Klägerin ergangenen Steuerbescheide hätte anfechten können (§ 40 Abs. 2 FGO), vermochte sie aus den dargelegten Gründen zu bewirken, daß der Antragsteller in die verfahrensrechtliche Stellung der Klägerin als Beteiligte des FG-Verfahrens nachrückte.
Ein anderes folgt im Streitfall auch nicht daraus, daß es im Hauptsacheverfahren nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerbescheids geht. Der Streit darüber, ob der angegriffene Steuerbescheid Rechtswirkungen entfaltete oder nicht, betrifft das durch diesen Bescheid begründete oder nicht begründete (konkretisierte oder nicht konkretisierte) Steuerschuldverhältnis zwischen der Klägerin als Steuerpflichtigen und dem FA. Die sich daraus ergebende - öffentlich-rechtliche - Rechtsstellung der Klägerin konnte nicht im Wege der Abtretung auf den Antragsteller übertragen werden, so daß dieser auch in bezug auf die prozessuale Rechtsstellung der Klägerin nicht deren Rechtsnachfolger wurde.
3. Schließlich wäre der Antragsteller auch nicht berechtigt, ein Rechtsmittel als Prozeßstandschafter für die Klägerin, d.h. im eigenen Namen, aber mit Wirkung für und gegen deren Person, einzulegen. Selbst wenn man die Abtretungserklärung vom 10. November 1992 im Sinne einer dahingehenden Ermächtigung des Antragstellers interpretieren würde, wäre eine solche gewillkürte Prozeßstandschaft im Streitfall nicht zuzulassen. Für eine Prozeßstandschaft ist im finanzgerichtlichen Verfahren nur dort Raum, wo sie das Gesetz zuläßt (sog. gesetzliche Prozeßstandschaft), etwa in § 48 Abs. 1 Nr.3 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 31. März 1981 VIII B 53/80, BFHE 133, 331, BStBl II 1981, 696, 699, m.w.N.; Gräber/von Groll, a.a.O., § 40 Rdnrn.57 und 119, und § 57 Rdnr.13, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Fundstellen
Haufe-Index 423189 |
BFH/NV 1993, 350 |