Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit; berufsbegleitendes Fachhochschulstudium als Berufsausbildung
Leitsatz (NV)
1. Der Tatbestand der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) wird nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen.
2. Ein berufsbegleitendes Fachhochschulstudium kann als Berufsausbildung anzuerkennen sein, sofern es ernsthaft und nachhaltig betrieben wird.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Verfahrensgang
Tatbestand
Rz. 1
I. Der 1985 geborene Sohn (S) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) beendete im Juni 2007 seine Ausbildung als Bankkaufmann und wurde anschließend in ein Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen. Ausbildungs- und berufsbegleitend studierte er seit September 2005 an einer Fachhochschule das Studienfach Wirtschaft mit dem Ausbildungsziel Diplom-Kaufmann.
Rz. 2
Mit Bescheid vom 3. Juli 2007 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für S ab Januar 2007 auf, da sein "Einkommen" den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 € voraussichtlich überschreiten werde. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Rz. 3
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch Urteil vom 20. Mai 2008 1 K 4311/07 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1808) statt und verpflichtete die Familienkasse, der Klägerin unter Änderung des Bescheids vom 3. Juli 2007 Kindergeld für die Monate Januar bis Juni 2007 zu gewähren.
Rz. 4
Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2007 geltenden Fassung (EStG) durch das FG.
Rz. 5
Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 6
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2007 ein Kindergeldanspruch für S zusteht.
Rz. 8
1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das, wie S im Jahr 2007, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 € im Kalenderjahr (sog. Jahresgrenzbetrag) nicht übersteigen. Wird das Kind nicht während des gesamten Jahres für einen Beruf ausgebildet, ist der Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG zu kürzen.
Rz. 9
In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BFH/NV 2009, 1502, m.w.N.). Danach kann auch ein berufsbegleitendes Fachhochschulstudium als Berufsausbildung anzuerkennen sein, sofern es ernsthaft und nachhaltig betrieben wird.
Rz. 10
2. Entgegen der Auffassung des FG wird der Tatbestand der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen.
Rz. 11
a) Eine Vollzeiterwerbstätigkeit kann eine Berücksichtigung als Kind nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausschließen, wenn das Kind sie in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) ausübt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551; Senatsurteile vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05, BFHE 212, 486, BStBl II 2008, 704; vom 20. Juli 2006 III R 58/05, BFH/NV 2006, 2249). An dieser Rechtsprechung hat sich --entgegen der Auffassung der Verwaltung (vgl. Verfügung des Bundeszentralamts für Steuern vom 4. Juli 2008 St II 2-S-2282-138/2008, BStBl I 2008, 716)-- durch das Senatsurteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) nichts geändert. Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da ein entsprechender Sachverhalt im Streitfall nicht gegeben ist.
Rz. 12
b) Demgegenüber schließt eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung die Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht aus (z.B. BFH-Urteile vom 26. November 2003 VIII R 30/03, BFH/NV 2004, 1223; vom 30. November 2004 VIII R 9/04, BFH/NV 2005, 860; vom 14. Dezember 2004 VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039; Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2008 III B 64/07, BFHE 222, 471, BFH/NV 2008, 1932, und vom 19. September 2008 III B 102/07, BFH/NV 2009, 16; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 III R 29/08, nicht amtlich veröffentlicht). Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte sind daher bei der Prüfung, ob der --ggf. anteilige-- Jahresgrenzbetrag überschritten wurde, einzubeziehen.
Rz. 13
3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob S das Fachhochschulstudium auch in den Monaten Juli bis Dezember 2007 --neben seiner Vollzeiterwerbstätigkeit-- ernsthaft und nachhaltig betrieben hat und ob, sollte dies der Fall sein, seine Einkünfte und Bezüge --bezogen auf das dann zu berücksichtigende gesamte Kalenderjahr 2007-- den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 € überschritten haben. Ihm wird Gelegenheit gegeben, diese Feststellungen nachzuholen.
Fundstellen
Haufe-Index 2308956 |
BFH/NV 2010, 871 |