Leitsatz (amtlich)
Zur Bestimmung des zur Mitwirkung in einem die Personensorge betreffenden Verfahren sachlich zuständigen Jugendamts in Berlin (im Anschluss an BGH v. 20.11.2013 - XII ZB 569/12, FamRZ 2014, 375).
Normenkette
FamFG §§ 63, 162; SGB VIII § 85; AG KJHG BE § 33
Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 28.11.2014; Aktenzeichen 15 UF 27/14) |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 12.02.2014; Aktenzeichen 173 F 327/14) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des KG in Berlin vom 28.11.2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das KG zurückverwiesen.
Wert: 3.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Betroffene reiste am 12.12.2013 als minderjähriger Flüchtling aus Guinea unbegleitet nach Deutschland ein. Er meldete sich in der Erstaufnahme- und Clearingstelle Berlin Steglitz-Zehlendorf und wurde dort in Obhut genommen. Die Beteiligte zu 2), die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft des Landes Berlin (im Folgenden: Senatsverwaltung), hat die Anordnung einer Vormundschaft und Bestellung eines Vormunds angeregt. Das AG hat Vormundschaft angeordnet. Der Beschluss ist der Senatsverwaltung am 18.2.2014 zugestellt worden.
Rz. 2
Der Beteiligte zu 1), das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf (im Folgenden: Bezirksamt), ist durch das AG weder vom Verfahren benachrichtigt noch ist ihm der Beschluss zugestellt worden. Es hat gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt, die am 30.5.2014 beim AG eingegangen ist. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Bezirksamts, das während des Beschwerdeverfahrens zum Vormund des Betroffenen bestellt worden ist.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Rz. 4
1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht, an die der Senat gebunden ist, nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig.
Rz. 5
Das Bezirksamt ist als Behörde im Rechtsbeschwerdeverfahren beschwerdeberechtigt. Unabhängig von der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Frage, welche Behörde für die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren zuständig ist, ist für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu unterstellen, dass das Bezirksamt als zuständige Behörde nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG beschwerdeberechtigt ist (vgl. BGH v. 20.11.2013 - XII ZB 569/12, FamRZ 2014, 375 Rz. 8 m.w.N.).
Rz. 6
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Rz. 7
a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beschwerde nicht mehr innerhalb der Monatsfrist gem. § 63 Abs. 1 FamFG eingegangen. Die Rechtsmittelfrist sei bereits durch die am 18.2.2014 bewirkte Zustellung an die Senatsverwaltung in Gang gesetzt worden, so dass die Beschwerde bis spätestens am 18.3.2014 beim AG habe eingehen müssen. Da die Beschwerde erst am 30.5.2014 eingegangen sei, sei das Rechtsmittel verfristet.
Rz. 8
Soweit das Bezirksamt nicht Verfahrensbeteiligter im formellen Sinn sei, sondern das Gesetz in § 162 Abs. 3 Satz 1 FamFG lediglich eine Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Jugendamt festschreibe, unterfalle auch diese Form der Einbeziehung dem Begriff der Beteiligung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit der Folge, dass die gem. § 162 Abs. 3 Satz 1 FamFG erfolgte Bekanntmachung der Entscheidung den Lauf der Beschwerdefrist auslöse.
Rz. 9
Zwar müsse die Bekanntmachung an das sachlich und örtlich zuständige Jugendamt erfolgen. Dies sei aber hier nicht das Bezirksamt, sondern die Senatsverwaltung gewesen. Die Zuständigkeit der Senatsverwaltung ergebe sich aus Nr. 2 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Jugendhilfe für alleinstehende minderjährige Ausländer vom 21.5.2013 (AV-JAMA). Zumindest seit der Föderalismusreform richte sich die Zuständigkeitsbestimmung im Bundesland Berlin nicht mehr unmittelbar nach den vormals bundesweit verbindlichen Vorschriften der §§ 85 ff. SGB VIII. Denn nach der neu gefassten Regelung des Art. 84 Abs. 1 GG sei den Ländern, soweit sie Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführten, das Recht zugestanden worden, von bundesrechtlichen Vorgaben zur Behördeneinrichtung und zum Verwaltungsaufbau abzuweichen. Das beinhalte auch die Bestimmung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit. Von dieser Option habe der Berliner Landesgesetzgeber in Gestalt der Regelung des § 33 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG KJHG Berlin) Gebrauch gemacht. Hiernach komme den genannten Ausführungsvorschriften (AV-JAMA) Vorrang vor den Zuständigkeitsregelungen im Achten Buch Sozialgesetzbuch zu. § 33 Abs. 2 Satz 2 AG KJHG Berlin enthalte keine Vorgabe, Zuständigkeitsvorschriften zwingend durch Rechtsverordnung zu erlassen. § 33 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG Berlin erkläre Verwaltungsvorschriften ausdrücklich für vorrangig, was durch den nachfolgenden Satz 2 nicht aufgehoben sei.
Rz. 10
Während der zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht abgeschlossenen Clearingphase verbleibe es somit nach Nr. 2 Abs. 1 AV-JAMA bei der Zuständigkeit der Senatsverwaltung. Darin verwirkliche sich im Übrigen das in Art. 1 Abs. 1 der Berliner Verfassung (VvB) niedergelegte staatsorganisationsrechtliche Prinzip der Einheitsgemeinde.
Rz. 11
b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 12
aa) Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG nur durch die Zustellung an das zur Mitwirkung nach § 162 FamFG berufene sachlich und örtlich zuständige Jugendamt zu laufen beginnt (vgl. BGH v. 20.11.2013 - XII ZB 569/12, FamRZ 2014, 375 Rz. 12 m.w.N.).
Rz. 13
bb) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht indessen die Senatsverwaltung als zuständiges Jugendamt i.S.v. § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG angesehen. Der Senatsverwaltung fehlte die sachliche Zuständigkeit für die Mitwirkung am familiengerichtlichen Verfahren. Sachlich zuständig war vielmehr das Jugendamt (Bezirksamt) als die Aufgaben der örtlichen Träger der Jugendhilfe wahrnehmende Behörde. Zu der weiteren Frage, ob das im vorliegenden Fall beschwerdeführende Bezirksamt örtlich zuständig war und ist, fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Beschwerdegerichts. Dessen örtliche Zuständigkeit ist daher im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen.
Rz. 14
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterstützt das Jugendamt das FamG bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Dazu gehört gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII die Mitwirkung in Kindschaftssachen nach § 162 FamFG. Nach § 85 Abs. 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch VIII der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S.d. § 69 Abs. 1 SGB VIII ist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG Berlin) - entsprechend dem landesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Einheitsgemeinde (vgl. BVerwG NVwZ 2013, 662 Rz. 11 ff.) - das Land Berlin. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AG KJHG Berlin nehmen die Jugendämter der Bezirke die Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 SGB VIII wahr und die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Landesjugendamt) die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 SGB VIII (vgl. BGH v. 20.11.2013 - XII ZB 569/12, FamRZ 2014, 375 Rz. 13). Demnach ist hier das Bezirksamt als Jugendamt nach §§ 85 SGB VIII, 33 Abs. 1 AG KJHG Berlin sachlich zuständig.
Rz. 15
Eine davon abweichende Regelung durch Verwaltungsvorschriften entbehrt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bereits der landesgesetzlichen Grundlage. Das Beschwerdegericht stellt insoweit auf § 33 Abs. 2 AG KJHG Berlin als Grundlage der AV-JAMA ab. Dabei hat es verkannt, dass nach § 33 AG KJHG Berlin eine Regelung durch Verwaltungsvorschriften nur hinsichtlich der örtlichen (§ 33 Abs. 2 AG KJHG Berlin), nicht aber der sachlichen Zuständigkeit (§ 33 Abs. 1 AG KJHG Berlin) vorgesehen ist (vgl. BGH v. 20.11.2013 - XII ZB 569/12, FamRZ 2014, 375 Rz. 14). Der genaue Regelungsinhalt der vom Beschwerdegericht angeführten Regelung in Nr. 2 Abs. 1 AV-JAMA, der indessen jedenfalls nicht weiter reichen dürfte als die ausdrücklich (nur) auf § 33 Abs. 2 AG KJHG Berlin Bezug nehmenden Verwaltungsvorschriften, kann demnach offenbleiben. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Senatsverwaltung ziehe die Aufgaben des örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe während der Clearingphase an sich, findet jedenfalls in den Vorschriften der AV-JAMA nicht die erforderliche gesetzliche Grundlage.
Rz. 16
Mangels einer landesrechtlichen Zuweisung der sachlichen Zuständigkeit an die Senatsverwaltung stellt sich mithin auch die vom Beschwerdegericht behandelte Frage des Verhältnisses von Bundes- und Landesrecht nicht (vgl. dazu BGH v. 27.6.2012 - XII ZR 89/10, FamRZ 2012, 1489 Rz. 27; zu den Auswirkungen der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 - BGBl. I, 2034 - Wiesner SGB VIII 4. Aufl., § 69 Rz. 5 ff.).
Rz. 17
cc) Die Beschwerdefrist ist demnach durch die Zustellung an die Senatsverwaltung nicht in Gang gesetzt worden.
Rz. 18
Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht deswegen als richtig, weil das beschwerdeführende Bezirksamt etwa örtlich unzuständig wäre. Die Senatsverwaltung hat allerdings im Rechtsbeschwerdeverfahren darauf verwiesen, dass sie durch Schreiben vom 16.12.2013 das Bezirksamt Spandau als örtlich zuständiges Jugendamt bestimmt habe, was auch die örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung am familiengerichtlichen Verfahren hätte begründen können (Nr. 3 Abs. 4 AV-JAMA). Aus dem genannten Schreiben geht indessen nicht hervor, dass die Zuständigkeit des Bezirksamts Spandau auch mit sofortiger Wirkung begründet werden sollte. In dem Schreiben ist das Bezirksamt Spandau vielmehr gebeten worden, die Zuständigkeit "spätestens ab dem 13.3.2014" zu übernehmen, was in Anbetracht der Einreise des Betroffenen am 12.12.2013 ersichtlich erst auf den Ablauf der dreimonatigen Clearingphase bezogen ist.
Rz. 19
Die Frage, ob das beschwerdeführende Bezirksamt für die Mitwirkung am erstinstanzlichen Verfahren als auch für die Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 12.2.2014 das örtlich zuständige Jugendamt gewesen ist und ob die örtliche Zuständigkeit bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts etwa - gem. Nr. 3 Abs. 4 AV-JAMA abweichend von § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII - gewechselt hat, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft. Die örtliche Zuständigkeit kann daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht abschließend beurteilt werden.
Rz. 20
dd) Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Da das Beschwerdegericht bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, welches Bezirksamt örtlich zuständig ist, ist die Sache an dieses zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 8383336 |
EBE/BGH 2015 |
FamRZ 2015, 699 |
FuR 2015, 718 |
NJW-RR 2015, 1281 |
JZ 2015, 602 |
MDR 2015, 1150 |
FF 2015, 422 |
FamRB 2015, 457 |