Leitsatz (amtlich)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist von der Zahlung der Gerichtskosten nicht befreit. Die Kostenfreiheit des Bundes kommt ihr auch in den Rechtsstreitigkeiten nicht zugute, die sie als Partei in dessen Interesse führt.
Normenkette
GKG § 2 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des BGH mit Rechnungsdatum vom 13.11.2008 - Kassenzeichen 780008143516 - wird zurückgewiesen.
Gründe
[1] Die Erinnerung, mit der die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einen Anspruch auf Rückerstattung gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG wegen der Kosten geltend macht, die von ihr als Antragstellerin gem. § 22 Abs. 1 GKG nach Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und unter Vorbehalt gezahlt worden sind, ist zwar nach § 66 GKG zulässig (vgl. Meyer, GKG, 10. Aufl., § 2 Rz. 34), jedoch in der Sache unbegründet.
[2] 1. Die Beklagte ist nicht von der Zahlung der Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG befreit. Sie ist keine Gebietskörperschaft (Bund oder Land). Sie ist auch keine nach den Haushaltsplänen des Bundes oder der Länder verwaltete öffentliche Anstalt oder Kasse. Denn darunter sind nur die öffentlichen Anstalten zu verstehen, die mit ihren gesamten Einnahmen oder Ausgaben in den Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes aufzunehmen sind. Es genügt dagegen nicht, dass die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit der Anstalt irgendwie im Haushaltsplan der kostenbefreiten Gebietskörperschaft erscheinen (Senat, Beschl. v. 24.2.1956 - V ZB 34/55, Rpfleger 1956, 97; BGH, Beschl. v. 27.10.1981 - VI ZR 108/76, Rpfleger 1982, 81, 82; KG JurBüro 1997, 149, 150 - st.Rspr.).
[3] Die Beklagte wird nicht nach dem Haushaltsplan des Bundes verwaltet, sondern bewirtschaftet das ihr übertragene Liegenschaftsvermögen des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 BImAG) und hat über das Ergebnis ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nach den Regeln kaufmännischer Buchführung Jahresabschlüsse zu erstellen (§ 8 BImAG). Die Ergebnisse ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit fließen nur mittelbar in Höhe der von dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Abführungsbeträge (§§ 7 Abs. 1 Satz 3, 8 Abs. 3 BImAG) in den Bundeshaushalt ein.
[4] 2. Die Ansicht der Beklagten, dass sie den Rechtsstreit aufgrund ihrer Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BImAG geführt habe, weshalb nicht sie, sondern der Bund Prozesspartei gewesen sei, beruht auf grundlegenden Missverständnissen zivilprozess- und kostenrechtlicher Vorschriften.
[5] a) Partei ist diejenige natürliche oder juristische Person, von welcher oder gegen welche Rechtsschutz vor den Gerichten begehrt wird. Die Parteistellung im Zivilprozess ist von dem materiellen Recht und den geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen unabhängig (vgl. Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 50 Rz. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. vor § 50 Rz. 2, 3). Partei war danach die Beklagte, die den Rechtsstreit im eigenen Namen geführt hat.
[6] b) Die Beklagte kann auch nicht Kostenfreiheit deshalb beanspruchen, weil der Bund, dessen Interessen sie in dem Rechtsstreit wahrgenommen hat, gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit gewesen wäre.
[7] Die Voraussetzungen der Kostenfreiheit müssen bei der Partei vorliegen, die nach §§ 22 bis 29 GKG Kostenschuldnerin wäre. § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG gewährt eine auf die Person des Kostenschuldners bezogene Kostenbefreiung und greift daher nur dann ein, wenn der Bund, ein Land oder eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG benannten Anstalten oder Kassen unmittelbar als Partei den Prozess führt (Meyer, a.a.O., § 2 Rz. 3 und 9; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, 70. Lfg. [2008], § 2 Rz. 6). Die Gebühren- oder Kostenfreiheit eines am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten kommt der selbst nicht befreiten Partei dagegen nicht zugute (Oestreich/Winter/Hellstab, a.a.O., Rz. 28), auch wenn sie den Rechtsstreit in dessen Interesse führt.
Fundstellen