Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Verletzung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Frage, ob der Verletzte für den Unfall- oder seinen Stammbetrieb tätig geworden ist, kommt es allein darauf an, welchem Aufgabenbereich seine Tätigkeit zuzuordnen ist. Die Weisungs- und Direktionsbefugnis des Unternehmers des Unfallbetriebs ist dabei ohne Bedeutung.
Normenkette
RVO § 636
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens, den sie durch einen Verkehrsunfall am 2. November 1986 in Italien erlitten hat.
An diesem Tage fuhr M. mit seinem Pkw, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, auf der Autobahn A 4 gegen 16.45 Uhr südlich von Verona auf einen vorausfahrenden Pkw auf. Dabei wurde die Klägerin, die sich als Beifahrerin in dem Pkw des M. befand, erheblich verletzt.
Der Unfall ereignete sich auf einer Fahrt zu der Insel Albarella, auf der eine italienische Gesellschaft Ferienimmobilien besitzt, die sie vermietet und verkauft. Die Klägerin war bei der deutschen Tochtergesellschaft, der A. GmbH in M., angestellt.
Die Parteien streiten darüber, ob die Ansprüche der Klägerin durch §§ 636 ff. RVO ausgeschlossen sind.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Klageansprüche durch §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen, weil die Klägerin bei der Fahrt für den Betrieb des M. tätig geworden sei. Dieser sei nicht als Arbeitnehmer der A. GmbH, sondern aufgrund eines Vertrages mit dieser Gesellschaft als freier Makler ausschließlich mit der Vermittlung von Immobilien auf der Insel befaßt gewesen. Die Klägerin sei ihm als engste und seinen Weisungen unterworfene Mitarbeiterin zugeordnet gewesen und habe ihn als ihren Vorgesetzten angesehen.
Die Fahrt habe dem gemeinsamen Zweck, nämlich der Vorbereitung des Immobilienverkaufs gedient. Die Klägerin habe das von ihr zur Kundenbetreuung benutzte Büro auf der Insel winterfest machen sollen. Eine Trennung und Zuordnung der Tätigkeit für ihr Stammunternehmen könne nicht vorgenommen werden, da die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Unternehmer M. derart eng und auf Dauer angelegt gewesen sei, daß eine Aufspaltung in einzelne Tätigkeitsbereiche nicht möglich erscheine. M. als Vorgesetzter und die Klägerin als Mitarbeiterin hatten als Angehörige eines gemeinsamen Betriebes zusammengearbeitet. Die Klägerin sei demgemäß in die betriebliche Organisation des von ihr unterstützten fremden Unternehmens nach Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert gewesen.
II.
Das Berufungsurteil halt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht eine Haftungsfreistellung des M. nach § 636 RVO angenommen hat, weil die Klägerin bei der Fahrt gemäß § 539 Abs. 2 RVO arbeitnehmerähnlich in seinen Betrieb eingegliedert gewesen sei.
1.
Das Berufungsgericht stellt bei der Frage, ob die Klägerin dem Unternehmen des M. zugeordnet war, zu Unrecht darauf ab, daß die Klägerin weisungsgebundene Mitarbeiterin des M. und dieser bei der Fahrt ihr Vorgesetzter gewesen sei. Die Weisungs- und Direktionsbefugnis des Unternehmers spielt nur im Rahmen des hier nicht in Betracht kommenden § 637 RVO für die Frage eine Rolle, ob der Schädiger als Betriebsangehöriger in den Unfallbetrieb eingegliedert und damit Mitarbeiter des Geschädigten war. Geht es dagegen um die Frage, ob der Geschädigte in den Betrieb des in Anspruch genommenen Unternehmers eingegliedert war und für diesen die Haftungsfreistellung nach § 636 RVO bestand, kommt der Weisungs- und Direktionsbefugnis keine Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002, vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934, vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31, vom 10. Mai 1983 - VI ZR 252/81 - VersR 1983, 687 - vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166; BAG NJW 1984, 885).
2.
Bei der im Rahmen des § 636 RVO maßgeblichen Frage, ob der Verletzte für den Unfall- oder seinen Stammbetrieb tätig geworden ist, kommt es allein darauf an, welchem Aufgabenbereich seine Tätigkeit zuzuordnen ist. Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Stammunternehmens als auch in den des Unfallunternehmens fiel, so ist in der Regel anzunehmen, da er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden ist, so daß der Versicherungsschutz in dem Unfallbetrieb nicht ausgelöst wird (Senatsurteile vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994 m.w.N.).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand der Zweck der Fahrt für die Klägerin auch darin, das Büro der A. GmbH winterfest zu machen. Damit nahm die Klägerin eine Aufgabe ihres Stammunternehmens wahr. Der Umstand, da ihre Tätigkeit zugleich objektiv der Vorbereitung des Immobilienverkaufs diente und damit dem Unternehmen des M. nützlich war, ist nicht geeignet, sie dessen Unternehmen zuzuordnen. Der Sinn der Rechtsprechung des Senats in den vorgenannten Entscheidungen besteht gerade darin, in Fällen, in denen die unfallbringende Tätigkeit den Interessen mehrerer Unternehmen dient, die notgedrungen auftretenden Schwierigkeiten einer Zuordnung durch einen klaren Grundsatz zu vermeiden. Demgemäß erweist sich hier die vom Berufungsgericht vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zu dem Unternehmen des M. mit der Folge einer Anspruchssperre gemäß § 636 RVO als rechtsfehlerhaft.
Auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage, ob die Schadensersatzansprüche der Klägerin durch den Ausnahmetatbestand der Teilnahme am allgemeinen Verkehr entsperrt werden, kommt es danach nicht an.
Fundstellen
Haufe-Index 1456177 |
BB 1996, 2256 |
NJW 1996, 2937 |