Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse. Monatliche Pflegegeldzahlungen als Anerkenntnis. Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen. Übergang des Anspruchs auf gesetzliche Krankenversicherung. Verjährung des Schadensersatzanspruchs. Unterbrechung der Verjährung. Leistungskette. Geschäftsführung ohne Auftrag. Legitimierter Empfänger eines Anerkenntnisses. Verjährungshemmung durch Klage. Geltendmachung der Verjährungseinrede als Verstoß gegen Treu und Glauben
Leitsatz (amtlich)
Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn sie nach Übergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Träger der Pflegeversicherung erfolgen.
Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an den Geschädigten bewirkt, dass der Geschädigte keine Leistung aus der Pflegeversicherung beantragt und der damit die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt sein.
Normenkette
BGB § 208 (Fassung bis 31.12.2001), § 242; SGB X § 116 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 6.7.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Klägerin, ein Träger der Pflegeversicherung, begehrt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihr Mitglied R. nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1978 erbracht hat. R. ist seit dem Unfall pflegebedürftig. Bis August 2004 übernahmen die Eltern von R. dessen Pflege.
[2] Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 30.11.1981 ggü. der gesetzlichen Krankenversicherung des R., der AOK C., mit einer auf den Beklagten entfallenden Haftungsquote von 2/3 einverstanden erklärt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Im Anschluss an einen gerichtlichen Vergleich zahlte der Beklagte aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung mit R. an diesen bis August 2004 monatlich 600 DM für die Pflege. Seit September 2004 zahlt die Klägerin an R. im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Pflegegeld von 410 EUR/Monat.
[3] Mit der am 12.7.2005 beim LG Karlsruhe eingegangenen Klage hat die Klägerin Ersatz von 2/3 des von September 2004 bis Juli 2005 von ihr an R. gezahlten Pflegegeldes, insgesamt 3.006,67 EUR, sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr 2/3 aller weiteren Pflegeaufwendungen zu ersetzen.
[4] Das LG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG Karlsruhe in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.006,37 EUR nebst Zinsen zu bezahlen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 aller weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr als Pflegekasse für R. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 25.6.1978 ab August 2005 entstanden sind und weiterhin entstehen werden, soweit R.'s Anspruch gegen die Klägerin mit dem unfallbedingten Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich und zeitlich kongruent ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.
Entscheidungsgründe
I.
[5] Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Zunächst habe R. ein Anspruch gem. § 843 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG gegen den Beklagten wegen vermehrter Bedürfnisse zugestanden. Ansprüche auf hiermit kongruente sozialversicherungsrechtliche Leistungen, die nach § 1542 RVO a.F. im Zeitpunkt des Unfalls zu einem Übergang des Anspruchs auf die gesetzliche Krankenversicherung geführt haben könnten, hätten nicht bestanden. Jede der monatlichen Pflegegeldzahlungen des Beklagten seit 1987 sei ein Anerkenntnis gem. § 208 BGB a.F. gewesen.
[6] Erst mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes am 1.1.1989 habe R. einen Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen gem. §§ 53 ff. SGB V gegen die AOK C. erhalten. Der Anspruch des R. auf Pflegegeld sei sachlich und zeitlich kongruent zu dem Anspruch des R. gegen den Beklagten wegen vermehrter Bedürfnisse (§ 843 BGB) und mit Einführung der Pflegeversicherung deshalb zunächst am 1.1.1989 gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf die AOK C. übergegangen und dann am 1.4.1995 auf die Klägerin, als diese mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes für die Zahlung des Pflegegeldes an den Geschädigten zuständig geworden sei. Durch die bis August 2004 erfolgten Zahlungen von zunächst 600 DM monatlichem Pflegegeld an R. sei die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wiederum jeweils nach § 208 BGB a.F. unterbrochen worden und habe nach dem 31.12.2001 mit jeder Zahlung gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut begonnen. Dass der Beklagte die Zahlungen an R. und nicht an die Klägerin erbracht habe, stehe dem nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass dem Beklagten das Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes und der damit verbundene Erwerb von Ansprüchen des R. gegen die AOK nach §§ 53 ff. SGB V sowie der damit verbundene Übergang des Ersatzanspruchs auf die AOK bekannt gewesen sei. Wenn der Beklagte dennoch Leistungen an R. erbracht habe, habe er lediglich die Leistungskette über die AOK abgekürzt mit der Folge, dass die AOK insoweit kein Pflegegeld an R. mehr zahlen und die Beklagte nicht mehr auf Erstattung in Anspruch habe nehmen müssen. R. sei daher nach dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag als legitimierter Empfänger eines Anerkenntnisses des Beklagten nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die Klägerin am 1.4.1995 habe der Beklagte daher mit den Zahlungen an R. in gleicher Weise seine Verpflichtung auch dieser gegenüber anerkannt.
[7] Der Ablauf der Verjährungsfrist, die hiernach mit der letzten Zahlung des Beklagten im Sommer 2004 erneut begonnen habe, sei durch die Klage vom 12.7.2005 gehemmt worden. Die Klägerin könne daher ihre der Höhe nach unstreitigen Pflegeaufwendungen von September 2004 bis Juli 2005 erstattet verlangen.
[8] Auch der Feststellungsklage sei aus denselben Gründen stattzugeben.
II.
[9] Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Beklagte verstößt mit der Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
[10] 1. Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsfehler einen Anspruch des R. auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse wegen dessen auf dem Unfall vom 25.6.1978 beruhender Pflegebedürftigkeit (§ 843 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F., nunmehr: § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG).
[11] 2. Dieser Anspruch ist auf die Klägerin übergegangen und kann von ihr gegen den Beklagten geltend gemacht werden.
[12] a) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach dem gem. § 120 SGB X auf Schadensereignisse vor dem 30.6.1983 anwendbaren § 1542 RVO regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. BGH BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), spätestens aber - im Fall der Neubegründung des Anspruchs durch Änderung des bisherigen Leistungssystems - bei Inkrafttreten der neuen Regelung. Der Anspruch des R. ist daher spätestens mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. am 1.1.1989 (Art. 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20.12.1988 [Gesundheits-Reformgesetz - GRG -] BGBl. I, 2477) auf die AOK C. als Leistungsträger für ein Pflegegeld gem. § 57 Abs. 1 SGB V a.F. übergegangen. Im Streitfall war R. nach den nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1.1.1989 leistungsberechtigt nach §§ 53 ff. SGB V a.F. Der Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse ist mit dieser Leistung sachlich und zeitlich kongruent (BGH, Urt. v. 8.10.1996 - VI ZR 247/95, VersR 1996, 1565).
[13] aa) Dem Anspruchsübergang stand die Vereinbarung, welche R. bereits im Jahre 1987 mit dem Beklagten getroffen hatte, nicht entgegen. R. und der Beklagte haben im Jahre 1987 keinen Abfindungsvergleich geschlossen, den sich die Klägerin möglicherweise entgegenhalten lassen müsste, sondern die Zahlung von monatlich 600 DM auf den Anspruch vereinbart. Dass der Anspruch aus § 843 BGB damit insgesamt der Höhe nach auf 600 DM/Monat begrenzt worden wäre (mit der Folge der Bindung eines SVT gem. §§ 404, 412 BGB; vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rz. 702; ders., NZV 1997, 30, 33), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ist jedoch unstreitig.
[14] bb) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, dass R. vor September 2004 keinen Leistungsantrag gestellt hatte. Wie bereits erwähnt, ist für einen Anspruchsübergang lediglich erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine spätere Leistungserbringung nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1990 - VI ZR 276/89, VersR 1990, 1028, 1029; Kasseler Kommentar/Kater [Stand Dez. 2007, 56. EL], § 116 SGB X Rz. 35; Nehls in Hauck/Nehls, SGB X [Stand Feb. 2008, EL 1/08], K § 116 Rz. 22).
[15] cc) Der Anspruch fiel nach dem 1.1.1989 auch nicht an R. zurück, weil dieser bis einschließlich August 2004 keine Leistungen beantragt hatte. Der Rechtsübergang auf den SVT steht zwar unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wegfalls der Leistungspflicht des SVT. In einem solchen Fall wird nämlich dem Forderungsübergang nachträglich der Boden entzogen mit der Folge, dass der Geschädigte gem. § 158 Abs. 2 BGB wieder in seine Rechte eintritt, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf. Jedoch kann ein Wegfall der Leistungspflicht des SVT nur angenommen werden, wenn eine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint, weil er nur dann sein durch die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs gesichertes Regressinteresse verliert. Kommt hingegen eine spätere Inanspruchnahme des SVT in Betracht, so gebietet es der Zweck des Forderungsübergangs, ihm den Anspruch zu belassen. Das gilt selbst bei einem Verzicht des Geschädigten (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.2002 - VI ZR 142/02, VersR 2002, 267, 269) und erst recht bei bloßem Unterlassen der Antragstellung wie hier (vgl. Kasseler Kommentar/Kater, a.a.O., Rz. 162). Ob im Gegensatz zum Stammrecht einzelne Monate betreffende Anspruchsteile zwischen 1989 und 2004 wieder an R. zurückfielen, weil Leistungen der SVT für diese Monate etwa durch Verstreichen der Antragsfrist (vgl. § 33 Abs. 1 SGB XI; Mühlenbruch in Hauck/Nehls, SGB XI [Stand Nov. 2007, 29. EL], K § 33 Rz. 10) gesetzlich ausschieden, kann hier offen bleiben.
[16] b) Der Anspruch des R. auf Ersatz unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB ging am 1.4.1995 von der AOK C. als gesetzlicher Krankenversicherung auf die Klägerin als Pflegekasse über.
[17] Die §§ 53 ff. SGB V a.F. wurden durch das am 1.1.1995 in Kraft getretene SGB XI (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 [Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG] - BGBl. I, 1014) abgelöst, das als neuen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung die soziale Pflegeversicherung schuf, deren Träger die Pflegekassen sind; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen (§ 1 Abs. 1 und 3 SGB XI). Es sieht in den am 1.4.1995 in Kraft getretenen (Art. 68 Abs. 2 PflegeVG) Vorschriften über die häusliche Pflege ein monatliches Pflegegeld vor (§ 37 SGB XI), das sachlich und zeitlich kongruent zu dem Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.2002 - VI ZR 142/02 -, a.a.O., 268 f.).
[18] 3. Es kann offen bleiben, ob der auf die Klägerin hiernach übergegangene Anspruch verjährt ist, wofür manches sprechen mag. Der Beklagte kann sich auf einen Ablauf der Verjährungsfrist jedenfalls nicht berufen.
[19] a) Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Geschädigten R. war zwar bis 31.12.1988 nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist des am 25.6.1978 entstandenen Anspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB, § 7 StVG und § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (jetzt: § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) beträgt nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 3 Nr. 3 PflVG a.F. (jetzt: § 115 Abs. 2 VVG) drei Jahre. Diese Verjährungsfrist wurde durch die Vereinbarung zwischen R. und dem Beklagten aus dem Jahre 1987 nicht verändert. Eine solche Änderung der Verjährungsfrist wäre zwar bei Abschluss eines gerichtlichen oder sonst vollstreckbaren Vergleichs möglich gewesen, weil Ansprüche hieraus in dreißig statt in drei Jahren verjähren (§ 218 Abs. 1 BGB a.F.). Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Vereinbarungen über einen gesetzlichen Anspruch verändern regelmäßig das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit sie streitige oder ungewisse Punkte betreffen, lassen es im Übrigen aber nach Inhalt und Rechtsnatur weiter bestehen; das gilt auch für die Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdr. S. 5 f.; v. 26.2.2002 - VI ZR 288/00, VersR 2002, 996, 997).
[20] Der Lauf der Verjährungsfrist begann, als der Geschädigte R. Kenntnis von Schaden und Schädiger hatte (§ 852 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). R. erlangte diese Kenntnis spätestens im Rahmen seiner Verhandlungen mit dem Beklagten, die 1987 endeten. Bis zu diesem Zeitpunkt lief die Verjährungsfrist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ab (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.). Das nimmt die Revision hin; aus Rechtsgründen ist dagegen nichts zu erinnern.
[21] Die anschließenden quartalsweisen Zahlungen des Beklagten an R. für die Monate März 1987 bis 31.12.1988 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Anerkenntnisse gewertet, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führten (§ 208 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
[22] Die gesetzliche Neuregelung in §§ 53 ff. SGB V a.F., die gem. Art. 79 GRG am 1.1.1989 in Kraft trat, sah erstmals eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse wegen Pflegebedürftigkeit eines Geschädigten außerhalb einer Erkrankung vor (Systemänderung; vgl. BGH BGHZ 134, 381, 385 ff. -, a.a.O., 268 f.).
[23] Ob die weiteren Zahlungen des Beklagten nach dem Übergang der bis dahin nicht verjährten Forderung auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse auf den neuen Gläubiger auch weiterhin zur Unterbrechung der Verjährung führten, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Für eine weitere Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung ab dem Übergang der Forderung kommt es nach bisheriger Rechtsprechung ausschließlich darauf an, dass die Voraussetzungen für eine Hemmung oder Unterbrechung in der Person des neuen Gläubigers gegeben waren. Daran fehlt es hier. Die Zahlungen des Beklagten ab dem 1.1.1989 ergeben zwar auch weiterhin unzweideutig sein Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1985 - VI ZR 56/84, VersR 1986, 96 ff.).
[24] Grundsätzlich muss aber ein Anerkenntnis nach einer Zession ggü. dem Zessionar und nicht ggü. dem Zedenten erfolgen. Als Anerkenntnisse zu wertende Zahlungen des Schädigers an den Geschädigten sind deshalb regelmäßig für die Verjährung eines übergegangenen Anspruchs bedeutungslos (Senat, Urt. v. 15.1.1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdr. S. 4).
[25] Ein Anerkenntnis gegenüber einem anderen als dem Gläubiger kann jedoch in Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz für eine Anwendung des § 208 BGB a.F. ausreichen, wenn es mit dem Willen des Schuldners demnächst (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1958 - VII ZR 12/58 - LM § 208 BGB Nr. 1; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 212 Rz. 11; Staudinger/Peters, BGB (2003), § 212 Rz. 30) zur Kenntnis des Gläubigers gelangt, mag dies auch auf Umwegen geschehen; ein Zugang nach § 130 BGB ist nicht erforderlich. Rechtsprechung und Literatur haben ferner ein in einer Zahlung liegendes Anerkenntnis in Fällen angenommen, in denen es gegenüber einem Vertreter des Gläubigers oder einer sonstigen Person erklärt wurde, die mit Wirkung für und gegen den Gläubiger zu handeln berufen war, etwa einem Testamentsvollstrecker, einem Insolvenzverwalter (Staudinger/Peters, BGB (2003), § 212 Rz. 30) oder in denen es einem Pfändungsgläubiger gegenüber abgegeben wurde, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen ist (BGH, Urt. v. 27.4.1978 - VII ZR 219/77 - LM § 208 BGB Nr. 9).
[26] Gleiches gilt dann, wenn ein Anerkenntnis ggü. dem Geschädigten erfolgt, obwohl die Forderung auf einen Sozialhilfeträger übergegangen ist (vgl. OLG Köln VersR 1998, 1307 mit Nichtannahmebeschluss v. 23.3.1999 - VI ZR 179/98). Die auch im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des § 116 SGB X und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung führen in dem Fall eines Übergangs auf einen Sozialhilfeträger - wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der Literatur anerkannt wird (vgl. BGH BGHZ 131, 274, 280; 133, 129, 141; Jaeger, BGHReport 2002, 565; Kasseler Kommentar/Kater, a.a.O., Rz. 184, 191) - zu einem weitgehenden Gleichlauf der Verjährungsvoraussetzungen. Ob dieser zur Folge hat, dass sich auch der SVT auf ein ggü. dem Geschädigten erfolgtes Anerkenntnis berufen kann, braucht der erkennende Senat im Streitfall nicht abschließend zu entscheiden.
[27] b) Der Beklagte kann sich jedenfalls auf eine eventuell eingetretene Verjährung unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht berufen, was das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft hat. Ein Schuldner verhält sich widersprüchlich, wenn er nach jahrelangen Zahlungen an den Geschädigten trotz Übergangs der Ersatzforderung wegen vermehrter Bedürfnisse auf einen Sozialleistungsträger die Einrede der Verjährung erhebt.
[28] aa) Die Klage scheitert allerdings nicht daran, dass der Beklagte am 30.11.1981 ggü. dem Krankenversicherungsträger des R. auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Diese Erklärung betraf nicht den Anspruch auf das damals noch nicht bestehende, sondern erst zum 1.1.1989 neu geschaffene Pflegegeld (§ 57 SGB V a.F.). Nach der Rechtsprechung des Senats hatte eine derartige Verzichtserklärung im Hinblick auf den bis zum 31.12.2001 geltenden § 225 S. 1 BGB a.F. (anders jetzt § 202 BGB) die Wirkung, dass dem Schuldner die Berufung auf die eingetretene Verjährung insoweit versagt wurde, als er sich damit zu seiner früheren Erklärung treuwidrig in Widerspruch gesetzt hätte. Das kommt bei Ansprüchen, die dem (Neu-) Gläubiger bei Abgabe der Verzichtserklärung noch nicht zustanden, nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1976 - VI ZR 191/74, VersR 1977, 227).
[29] Der 1981 ggü. dem Krankenversicherer abgegebene Verzicht galt auch nicht ohne weitere Umstände ggü. der ab 1.4.1995 leistungszuständigen Klägerin weiter (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924, 935; a.A. Krauskopf/Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, 6. Aufl., Bd. 2, S. 113 [zu Fn. 400] unter Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des OLG Brandenburg vom 6.3.2002). Insoweit hat der Senat bislang die Frage, ob ein gegenüber einem SVT abgegebener Verzicht auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger gilt, offen gelassen (Urt. v. 4.11.1997 - VI ZR 375/96, VersR 1998, 124, 125). Im hier zu entscheidenden Fall war die Pflegekasse nicht Rechtsnachfolger der Krankenkasse. Es geht nicht um eine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, sondern lediglich um einen Wechsel der Zuständigkeit zur Leistung (§§ 1 Abs. 3, 46 Abs. 1, 2 SGB XI; vgl. BGH, Urt. v. 3.12.2002 - VI ZR 142/02 -, a.a.O., 269).
[30] bb) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist jedoch rechtsmissbräuchlich und deshalb dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht möglich (§ 242 BGB).
[31] Unabhängig von der verneinten Drittwirkung des Einredeverzichts ist einem Schuldner die Berufung auf Verjährung dann nicht möglich, wenn er als Schuldner den oder die neuen Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1991 - XII ZR 146/90, NJW-RR 1991, 1033, 1034 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.7.1972 - VI ZR 85/71, VersR 1972, 1078, 1079).
[32] Das ist hier zu bejahen, weil der Beklagte durch seine Zahlungen den Geschädigten von der Stellung eines Antrags auf Pflegegeld abgehalten und damit die Kenntnis der SVT von ihrer Eintrittspflicht verhindert hat. Der Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn er die bislang erfolgten Zahlungen, die ersichtlich in Anerkennung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Verkehrsunfall erfolgt sind, nicht mehr als solche gewertet wissen will und sich auf die Ansicht zurückziehen will, die nach dem 1.1.1989 erfolgten Zahlungen seien ohne Bedeutung für die Verjährung des auf die Klägerin übergegangen Stammrechts. Anderenfalls würde einem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, nach einem ihm bekannten Forderungsübergang (vgl. BGH BGHZ 19, 177, 181; 127, 120, 128; Urt. v. 4.10.1983 - VI ZR 44/82, VersR 1984, 35, 37) durch weitere Zahlungen an den Geschädigten einen Leistungsantrag, damit die Kenntnis eines Sozialleistungsträgers von einer übergegangenen Ersatzforderung zu verhindern und damit die Verjährung der Regressforderung herbeizuführen.
[33] 4. Aus denselben Gründen kann sich der Beklagte auch ggü. dem Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Ersatzverpflichtung nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen.
[34] 5. Nach allem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2025752 |
NJW 2008, 2776 |
BGHR 2008, 1174 |
EBE/BGH 2008 |
DAR 2009, 308 |
MDR 2008, 1216 |
NZV 2009, 31 |
VRS 2008, 86 |
VersR 2008, 1350 |
r+s 2008, 483 |