Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung des Rechtsbegriffs Aussengesellschaft und Innengesellschaft.
Normenkette
BGB § 705
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 27. April 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Vater des Beklagten war Inhaber eines Schmiedebetriebes in H…, den er seit dem Jahre 1908 unter. seinem Namen führte. In diesem Betrieb stellte er seit etwa 1935 Autoanhänger und luftbereifte Gespannwagen her. Der Beklagte, der wie sein Vater auch Schmiedemeister ist, ist seit langem in diesem Betrieb tätig. Im Herbst 1944 bildete der Vater mit seinem Sohn, dem Beklagten, eine sog. Arbeitsgemeinschaft, über deren rechtliche und tatsächliche Gestaltung die Parteien streiten. Jedenfalls wurde der Beklagte auf Grund dieser Arbeitsgemeinschaft zunächst mit 40% und seit 1945 mit 50% an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt. Ferner gestalteten sich die Verhältnisse im Betrieb so, daß sich der Vater immer mehr zurückzog und die eigentliche (leitende) Arbeit von dem Beklagten ausgeführt wurde. Außer dem Beklagten war auch noch seine Schwester E… H… in dem väterlichen Betrieb, und zwar als Kontoristin tätig. Sie beging umfangreiche Wechselfälschungen, die eine Höhe von rund 45.000,00 DM erreichten. Infolge dieser Wechselfälschungen, mußte der Betrieb am 1. Oktober 1955 seine Zahlungen einstellen. Am 20. April 1956 wurde über das Vermögen des Vaters das Konkursverfahren eröffnet. Der Vater ist inzwischen verstorben.
Die Klägerin gehört seit 1950 zu den Lieferanten des Betriebes und beziffert ihre Forderungen aus diesen Lieferungen nebst Nebenkosten auf 26.956, 89 DM. Sie nimmt den Beklagten wegen dieser Forderung in Anspruch. Zur Begründung dieses Klagebegehrens hat sie ausgeführt, daß die sog. Arbeitsgemeinschaft zwischen dem Beklagten und seinem Vater eine Gesellschaft, und zwar eine Außengesellschaft darstelle und daß demgemäß der Beklagte ebenfalls für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten hafte. Zumindest müsse seine Haftung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Rechtsscheins bejaht werden, da sich der Beklagte bei seiner Tätigkeit in dem Betrieb den Anschein eines Mitinhabers gegeben habe. Im einzelnen hat sich die Klägerin zur Darstellung ihres Rechtsstandpunktes auf eine Reihe von Umständen berufen, die nach ihrer Ansicht auf das Vorliegen einer Außengesellschaft, jedenfalls aber auf die Hervorrufung. eines entsprechenden Rechtsscheins hindeuteten. So sei der Beklagte im Oktober 1945zum Obermeister der Schmiedeinnung gewählt worden, was nur möglich gewesen sei, wenn der Beklagte wenigstens selbständiger Teilhaber (Mitinhaber) eines entsprechenden Betriebes gewesen sei. Auch habe er eine dahingehende eidesstattliche Versicherung im Jahre 1953 bei der Handwerkskammer abgegeben. Ferner seien beim Gewerbeamt und bei der gesetzlichen Berufsgenossenschaft der Beklagte und sein Vater als Mitinhaber gemeldet gewesen. Des weiteren seien in den für das Finanzamt bestimmten Bilanzen für Vater und Sohn Kapitalkonten ausgewiesen worden, so wie das bei Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft zu geschehen habe. Schließlich seien seit Errichtung der Arbeitsgemeinschaft für den Beklagten keine Beiträge bei der Sozialversicherung mehr abgeführt worden.
Der Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Er ist der Meinung, daß es sich bei der, Arbeitsgemeinschaft um die Begründung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses (Innengesellschaft) handle, durch das er lediglich an dem Betriebsgewinn beteiligt worden sei., das aber nicht seine Haftung für die Verbindlichkeiten des Betriebes begründet habe. Demzufolge sei der Betrieb auch weiter auf den Namen seines Vaters geführt worden. Auch in den. Adreß- und Telefonbüchern sei als Inhaber des Betriebes weiterhin sein Vater angegeben worden. Seine eigene Befugnis, über die Bankkonten seines Vaters verfügen zu dürfen, sei durch entsprechende Bankvollmachten begründet worden, was mit einer Außengesellschaft nicht zu vereinbaren sei. Der Errichtung einer Außengesellschaft stehe im übrigen auch entgegen, daß sein Vater selbst eine nur teilweise Abgabe des Betriebes bei seinen Lebzeiten immer mit Entschiedenheit abgelehnt habe, er habe sich lediglich mit einer Gewinnbeteiligung seines Sohnes einverstanden erklärt, um ihm eine angemessene Vergütung für seine leitende Tätigkeit im Betrieb zu gewähren. Im übrigen habe das Gesellschaftsverhältnis durch Vertrag vom 22. August 1953 sein Ende gefunden; seitdem widme er seine Arbeitskraft allein seinem eigenen Geschäft, Fahrradgeschäft mit Reparaturwerkstätte.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß durch die Errichtung der sog. Arbeitsgemeinschaft ein Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Vater begründet worden ist. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Frage nach dem rechtlichen Charakter dieses Gesellschaftsverhältnisses, nämlich die Frage, ob dieses eine Außengesellschaft oder eine Innengesellschaft zum Gegenstand hat. Da beim Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses keine Vermutung für eine Außengesellschaft besteht (BGHZ 12, 315), ist die Klägerin dafür beweispflichtig, daß es sich im vorliegenden Fall bei der Gesellschaft zvvischen dem Beklagten und seinem Vater um eine Außengesellschaft handelt. Von dieser Auffassung geht auch das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen aus.
2. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß die Klägerin den ihr obliegenden Beweis vom Vorliegen einer Außengesellschaft geführt habe.
Bei seinen Ausführungen geht das Berufungsgericht von dem Zweck aus, den Vater und Sohn mit der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft verfolgt haben. Dieser habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nur darin bestanden, eine gerechte Entlohnung des Beklagten sicherzustellen und bestimmte steuerliche Erleichterungen zu ermöglichen, sondern auch darin, dem Beklagten eine geselIschaftsrechtliche Geschäftsführungsbefugnis einzuräumen. Das aber habe nur dadurch geschehen können, daß der Beklagte die Stellung eines leitenden Mitinhabers des Betriebes erhielt. Demgemäß seien von beiden Gesellschaftern die Einkommensteuererklärungen als Mitunternehmer abgegeben worden. Auch hätten sie ihre Erklärungen zur Feststellung des Gewinns aus dem Gewerbebetrieb gegenüber dem Finanzamt so abgegeben, wie das für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und andere Außengesellschaften vorgeschrieben sei. Das gleiche gelte für die Vermögenssteuererklärungen. Nach Lage der Dinge müsse auch angenommen werden, daß Vater und Sohn die Bedeutung und Tragweite dieser Angaben übersehen hätten.
Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht rügt, aus Rechtsgründen nicht haltbar.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zweck der Arbeitsgemeinschaft habe neben anderem darin bestanden, dem Beklagten eine gesellschaftsrechtliche Geschäftsführungsbefugnis einzuräumen, weist keineswegs zwingend auf das Vorliegen einer Außengesellschaft hin. Wie der erkennende Senat bereits früher dargelegt hat, besitzen auch die Gesellschafter einer Innengesellschaft bei der Gestaltung ihrer internen Beziehungen eine weitgehende Freiheit (BGHZ, 160). Danach haben sie insbesondere auch die Möglichkeit, dem stillen Gesellschafter im Innenverhältnis eine gesellschaftsrechtliche Geschäftsführungsbefugnis einzuräumen. In diesem Fall liegt der Unterschied zur Außengesellschaft allein darin, daß der geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter nach außen immer im Namen des anderen Gesellschafters auftreten muß und nicht in der Lage ist, in Namen der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu handeln. daß hier eine solche Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses in Betracht kommt, liegt nahe, wenn man in diesem Zusammenhang berücksichtigt, daß der Beklagte einer nicht aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Befugnis gegenüber den Geschäftsbanken berechtigt war, sondern daß ihm von seinem Vater besondere Bankvollmachten erteilt worden sind, die es ihm. ermöglichten, im Namen seines Vaters, über diese Geschäftskonten zu verfügen. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht aus dem festgestellten Zweck der Gesellschaft nicht herleiten, daß es sich. hierbei um eine Außengesellschaft handelt.
Auch die Handhabe der steuerlichen Angelegenheiten durch den Beklagten und seinen Vater lassen den Schluß auf das Bestehen einer Außengesellschaft nicht zu. Das Berufungsgericht hat insoweit übersehen, daß nach der ständigen Rechtsprechung schon des Reichsfinanzhofs die Gesellschafter von gewissen Innengesellschaften (auf dem Gebiet des Handelsrechts der sog. atypischen Gesellschaft) steuerlich wie Unternehmer, also die Gesellschafter einer Außengesellschaft zu behandeln sind und demzufolge ihre Steuererklärungen auf Formularen abzugeben haben, die entsprechend dem Regelfall für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft usw. vorgesehen sind. Da es nach der Aussage des Steuerhelfers H…, auf dessen Rat die Errichtung der Arbeitsgemeinschaft allein zurückgeht, dem Beklagten in erster Linie darauf ankam, auf diese Weise Steuern zu sparen, kann die Gesellschaft zwischen Vater und Sohn als Innengesellschaft nur eine solche gewesen sein, bei der auch der stille Gesellschafter nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte steuerlich als Mitunternehmer anzusehen ist. Das zeigt daß aus steuerlichen Handhabe der Dinge kein Schluß auf den rechtlichen Charakter der Gesellschaft als Außengesellschaft oder als Innengesellschaft gezogen werden kann.
3. Als Anzeichen dafür, daß der Beklagte durch die Errichtung der Arbeitsgemeinschaft Mitinhaber des Betriebes geworden ist, führt das Berufungsgericht ferner die Tatsache an, daß seit der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft für den Beklagten keine Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge mehr abgeführt worden sind. Auch dieser rechtliche Gesichtspunkt ist nicht zutreffend. Denn wenn die Gestaltung der Innengesellschaft zwischen dem Beklagten und dem Vater so gewesen ist. daß auch der Beklagte in steuerlichen Hinsicht als Mitunternehmer anzusehen war, dann war er allein zur Einkommensteuer zu veranlagen. Lohnsteuer war in diesem Fall für ihn also auch nicht abzuführen. Daher kann die Einstellung der Abführung einer Lohnsteuer für der Beklagten nicht als Anzeichen dafür gewertet werden, daß es sich bei der Gesellschaft von Vater und Sohn um eine Außengesellschaft gehandelt hat. Entsprechendes gilt für die Tatsache, daß seit der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft auch keine Sozialversicherungsbeiträge mehr für den Beklagten abgeführt worden sind. Zwar ist die Frage nach dem Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall nicht immer einfach zu beantworten. Immerhin gibt hierfür die steuerliche Behandlung einen gewissen Anhaltspunkt, weil Lohnsteuerpflicht und Beitragspflicht in der Sozialversicherung auf dem gleichen Rechtsbegriff der entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisse beruhen und weil bei richtiger Rechtsanwendung Lohnsteuerpflicht Beitragspflicht sich grundsätzlich decken (BSG 3, 41; vgl. auch BSG Sozialrechtliche Entscheidungssammlung § 165 RVO Nr. 5). Dieser Rechtssatz spricht dafür, daß bei Vorliegen einer Innengesellschaft eine Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen von dem Beklagten nicht in jedem Fall angenommen werden muß, nämlich dann nicht, wenn nach der internen Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses der Beklagte in steuerlicher Hinsicht als Mitinhaber zu behandeln ist oder, wie es das Reichsversicherungsamt formuliert hat, wenn einem Gesellschafter die Geschäftsführung in der Gesellschaft übertragen ist und er deshalb nicht in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zur Gesellschaft oder zu seinem Mitgesellschafter steht (RAB 1 1936 IV S. 130; 1940 II S. 255).
Demgemäß kann auch nichts für das Vorliegen einer Außengesellschaft darauf hergeleitet werden, daß die Abführung von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen für den Beklagte mit der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft eingestellt worden ist. Denn auch bei einer atypisch gestalteten Innengesellschaft konnte es gerechtfertigt sein, daß die weitere Abführung dieser Beiträge unterblieb.
4. Das Berufungsgericht ist des weiteren der Meinung, daß der Beklagter die Befugnis gehabt habe, die Gesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrages nach außen zu vertreten. Denn es sei von vornherein unwahrscheinlich, daß der Beklagte, obwohl er Mitinhaber des Betriebes geworden sei, obwohl er den Betrieb in den Jahren nach der Gründung der Arbeitsgemeinschaft fast ausschließlich selbst geleitet habe und obwohl es ihm gerade darauf angekommen sei, nicht mehr von seinem Vater abhängig zu sein, sondern mehr zu sagen zu haben als früher, die Geschäftsführung auf Grund seines Gesellschaftsrechts wahrgenommen, dagegen die Rechtsgeschäfte mit Dritten nur im Namen seines Vaters auf Grund einer von diesem abgeleiteten Befugnis als Bevollmächtigter abgeschlossen habe.
Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht scheint hier der Annahme zuzuneigen, daß bei einer bestimmten Gestaltung des Innenverhältnisses einer zweigliedrigen Gesellschaft – Geschäftsführungsbefugnis beider Gesellschafter – die Annahme naheliege, daß es sich bei ihm um eine Außengesellschaft handle, bei der nicht im Namen eines Gesellschafters, sonder im Namen beider Gesellschafter auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Vertretungsbefugnis gehandelt werde. sollte eine dahingehende Rechtsauffassung diesem Teil der Ausführungen des Berufungsgerichts zugrunde liegen, so könnte dem nicht beigetreten werden. Denn eine solche Rechtsauffassung würde darauf hinauslaufen, jedenfalls für bestimmt gestaltete Gesellschaften eine Vermutung für das Vorliegen einer Außengesellschaft aufzustellen. Das aber ist nach dem eingangs angeführten Ansatz unmöglich. hinzu kommt, daß sich das Berufungsgericht bei diesen Ausführungen mit dem von ihm selbst festgestellten Sachverhalt in Widerspruch setzt. Denn danach ist der Beklagte gegenüber der Commerzbank und gegenüber der Volksbank nur auf Grund einer Vollmacht seines Vaters zur Verfügung über die Geschäftskonten berechtigt gewesen. Das zeigt mit Deutlichkeit, daß er insoweit lediglich im Namen seines Vaters und nicht auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Vertretungsmacht im Namen der Gesellschafter (oder der Gesellschaft als einer offenen Handelsgesellschaft) nach außen aufgetreten ist. Dabei ist es insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung, daß der Beklagte als Bevollmächtigter seines Vaters ohne einen das Bevollmächtigungsverhältnis aufzeigenden Zusatz gezeichnet hat. Denn für die Banken war es auch bei einer solchen Namenszeichnung ohne weiteres klar, daß sich die Befugnis des Beklagten zur Verfügung über die Konten allein aus einer Vollmacht seines Vaters ableitete, da ihnen diese vom Vater ausgestellten Vollmachten vorlagen.
5 Das Berufungsgericht beruft sich zur Stützung seiner Ansicht ferner darauf, daß nach der Aussage des Steuerhelfers Hoffmeister die Arbeitsgemeinschaft nach außen nicht geheimgehalten werden sollte und auch nicht besonders geheimgehalten worden ist. Dieser Umstand ist für das Vorliegen einer Außengesellschaft oder einer Innengesellschaft ohne jede Bedeutung. Denn es ist keineswegs ein Kennzeichen der Innengesellschaft – das gilt auch für die stille Gesellschaft –, daß sie gegenüber Dritten geheimgehalten wird; kennzeichnend ist für eine Innengesellschaft lediglich, daß sie im Rechtsverkehr nicht selbst in Erscheinung tritt, daß die für ihre Rechnung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nur im Namen eines der Gesellschafter abgeschlossen werden. Das aber ist rechtlich etwas völlig Verschiedenes.
5. Schließlich führt das Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht, daß mit der Arbeitsgemeinschaft eine Außengesellschaft zwischen dem Beklagten und seinem Vater begründet worden sei, noch eine Reihe weiterer Umstände an. Dabei handelt es sich um einseitige Erklärungen, die der Beklagte gegenüber Dritten Personen abgegeben hat.
a) Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem Zeugen H…, dem Angestellten einer Auskunftei, die persönlichen Verhältnisse in dem Betrieb erörtert und beim Lesen einer früheren Auskunft des Zeugen nicht beanstandet habe, daß der Zeuge ihn darin als Mitinhaber des Betriebes bezeichnet habe. Gegenüber dieser Feststellung des Berufungsgerichts rügt die Revision mit Recht, daß das aus der Aussage des Zeugen … nicht entnommen werden kann. Grundlage des Gesprächs zwischen H… und dem Beklagten am 3. Juni 1954 war eine Auskunft, die der Zeuge unter dem 2. Dezember 1953 über das Fahrradgeschäft, das dem Beklagten allein gehört, erstattet hatte. In dieser Auskunft, die der Zeuge dem Beklagten zum Lesen gegeben oder ihm selbst vorgelesen haben will, ist über den väterlichen Betrieb lediglich erwähnt, daß der Beklagte an ihm zu 50% beteiligt sei. Dagegen enthielt diese Auskunft nichts darüber, daß der Beklagte Mitinhaber dieses Betriebes sei. Eine solche Bezeichnung enthielt vielmehr nur eine frühere Auskunft des Zeugen H…, nämlich die vom 21. September 1950. Diese Auskunft ist aber nach der Aussage des Zeugen vor dem Landgericht nicht Gegenstand des Gesprächs vom 3. Juni 1954 gewesen. Auch aus der Aussage des Zeugen vor dem Berufungsgericht kann derartiges nicht entnommen werden. In seiner zweiten Aussage hat der Zeuge vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, daß er in der Auskunft vom 21. September 1950 den Beklagten ohne sein Wissen als Mitinhaber des väterlichen Betriebes bezeichnet hat.
Bei dieser Sachlage kann die von der Revision beanstandete Feststellung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten werden.
b) Weiter führt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die eidesstattliche Versicherung des Beklagten an, die er im Jahre 1953 gegenüber der Handwerkskammer abgegeben und in der er sich als Mitinhaber des väterlichen Betriebes bezeichnet hat. Des weiteren weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte zum Obermeister der Schmiedeinnung gewählt wurde, was ebenfalls darauf schließen lasse, daß er sich als Mitinhaber des Betriebes bezeichnet habe.
Diese Erklärungen des Beklagten können durchaus von rechtlicher Bedeutung sein. Jedoch als Beweis dafür, daß mit der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft eine Außengesellschaft zwischen dem Beklagten und seinem Vater begründet worden ist, können sie nur herangezogen werden, wenn sie auch dem Vater des Beklagten bekanntgeworden sind und von ihm gebilligt worden sind. Das aber ist aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich festgestellt, daß dem Vater die Stellung seines Sohnes als Obermeister der Schmiedeinnung bekannt war. Diese Kenntnis reicht aber bei den hier gegebenen Verhältnissen nicht aus, um schon daraus allein den Schluß zu ziehen, daß der Vater ebenfalls eine Außengesellschaft gewollt hatte.
Denn berücksichtigt man, daß der Gedanke für die Errichtung der Arbeitsgemeinschaft von dem Steuerhelfer H… ausging, und daß diese Arbeitsgemeinschaft den Zweck hatte, steuerliche Vergünstigungen für die Beteiligten herbeizuführen und dem Beklagten ein leistungsgerechtes Entgelt für seine leitende Tätigkeit zu verschaffen, sowie dem Beklagten auch eine stärkere Stellung innerhalb des Betriebes zu geben, so genügte hierfür schon die Errichtung einer Innengesellschaft mit Gewinnbeteiligung des Beklagte n und eine Verstärkung seiner (gesellschaftlichen) Stellung im Verhältnis zu dem Betriebsinhaber, seinem Vater. Eine solche Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses findet nicht nur in der bemerkenswerten Zurückhaltung des Vaters, seinen Betrieb noch zu seinen Lebzeiten aus der Hand zu geben, sondern auch darin eine Bestätigung, daß die Betriebsmittel einschließlich der Geschäftskonten im Eigentum des Vaters verblieben, in den Telefon- und Adreßbüchern keine Änderung der Inhaberverhältnisse angegeben wurde, daß ferner in der Bezeichnung des Betriebes kein Hinweis auf den Namen des Beklagten aufgenommen wurde, und daß schließlich gegenüber Dritten in dem rechtlich allein klaren Fall, nämlich im Verkehr mit den Banken, nicht im Namen der Gesellschaft (oder der Gesellschafter), sondern im Namen des bisherigen Betriebsinhabers, des Vaters, gehandelt wurde.
Bei dieser Sachlage läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts nicht halten, daß zwischen dem Beklagten und dem Vater eine Außengesellschaft bestanden und daß der Beklagte für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten zu haften hat. Diese Beurteilung nötigt dazu, das Berufungsurteil aufzuheben.
II.
Der kann jedoch gleichwohl noch nicht abschließend entschieden werden. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin muß auch noch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Rechtsscheins geprüft werden. Insoweit fehlen noch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, so daß aus diesem Grunde eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an daß Berufungsgericht notwendig ist.
Eine Haftung kraft Rechtsscheins, wie sie dann eingreift, wenn jemand im Rechtsverkehr wie ein Gesellschafter einer Außengesellschaft auftritt, ist im Interesse der Rechts-, Verkehrssicherheit erforderlich, um den notwendigen Vertrauensschutz sicherzustellen. Daher kann eine solche Haftung nur dann in Betracht kommen, wenn der hervorgerufene Rechtsschein für das rechtsgeschäftliche Handeln des anderen bestimmend war. Das besagt, daß dem Vertragspartner der Rechtsschein nicht nur bekannt, sondern auch für diesen in dem Sinn von Bedeutung gewesen sein muß, daß er für sein Handeln ursächlich geworden ist. Dabei ist es nicht notwendig, daß die Erklärungen und Kundgebungen, die als Grundlage für den Rechtsschein in Betracht kommen; dem fraglichen Vertragspartner unmittelbar, gegenüber abgegeben worden sind, vielmehr sind hierfür auch Erklärungen und Kundgebungen allgemeiner oder auch nur mittelbarer Art ausreichend, sofern sie nach der Lebenserfahrung in bestimmten Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken geeignet sind, daß der Betreffende Gesellschafter und Mitinhaber eines gewerblichen Unternehmens ist Unter diesem Gesichtspunkt kann namentlich das Auftreten des Beklagten als Obermeister der Schmiedeinnung von Bedeutung sein. Mögen auch die Vorkommnisse bei der Wahl des Beklagten zum Obermeister und seine spätere eidesstattliche Erklärung gegenüber der Handwerkskammer wie schließlich auch weitere Eintragungen mehr internen Charakter gehabt haben und der Klägerin jedenfalls zunächst – bei Begründung der hier in Betracht kommenden Verbindlichkeiten – überhaupt nicht bekannt gewesen sein, so ist doch nicht zu übersehen, daß möglicherweise die der Schmiedeinnung nahestehenden Verkehrskreise, zu denen auch die Klägerin gehören könnte, in dem Obermeister der Schmiedeinnung einen selbständigen Gewerbetreibenden sehen und deshalb den Beklagten als verantwortlichen und auch persönlich haftenden Mitinhaber des väterlichen Unternehmens betrachtet haben. Das könnte beim Vorliegen der weiteren Voraussetzung – Ursächlichkeit dieses Rechtsscheins für das Verhalten der Klägerin – für eine Haftung des Beklagten ausreichen, da es insoweit nicht notwendig ist, daß sich auch der Beklagte über die Bedeutung und die Tragweite seines Verhaltens, im klaren war.
Mit Rücksicht auf die Behauptung des Beklagten, daß die Arbeitsgemeinschaft durch Vereinbarung vom 22. August 1953 ihr Ende gefunden hat, erscheint noch der Hinweis angebracht, daß damit eine etwaige Haftung des Beklagten kraft Rechtsscheins nicht ohne weiteres mit diesem Zeitpunkt entfällt (vgl. auch BGHZ 17, 13, 19). Maßgebend ist insoweit vielmehr, ob diese behauptete Änderung Rechtsbeziehungen zwischen Vater und Sohn nach außen in einer Weise in Erscheinung getreten ist, daß damit die Grundlagen für den zunächst – etwa – hervorgerufenen Rechtsschein berührt worden sind. Also nur dann, wenn die behauptete Änderung der Vertragsbeziehungen zwischen Vater und Sohn auch für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar war oder doch wenigstens den zunächst begründeten Rechtsschein wieder beseitigt, kann diese Änderung auf die etwaige Haftung des Beklagten von Bedeutung geworden sein.
Entscheidung über die Kosten der Revision wird ebenfalls dem Berufungsgericht übertragen.
Fundstellen
NJW 1960, 1851 |
MDR 1960, 906 |