Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterablehnung: Ablehnung wegen des prozessualen Vorgehens eines Richters
Normenkette
ZPO §§ 42, 160 Abs. 2, § 373
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 22.11.2010; Aktenzeichen 11 O 409/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Frankfurt/O. vom 22.11.2010 - 11 O 409/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.965,07 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nahm die Beklagte, die testamentarische Alleinerbin des verstorbenen Vaters der Parteien ist, im Rahmen einer Stufenklage zunächst auf Erteilung von Auskunft über den Nachlass sowie im Bedarfsfall Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt sowie Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteils in Anspruch. Das LG wies die Klage durch die jetzt abgelehnte Richterin mit Urteil vom 30.7.2004 ab und begründete dies damit, dass der Auskunftsanspruch bereits umfassend erfüllt sei. In der Berufungsinstanz erklärten die Parteien den Auskunftsanspruch nach einer ergänzenden Erklärung der Beklagten übereinstimmend für erledigt. Der 13. Zivilsenat hob daraufhin mit Urteil vom 26.1.2006 das Urteil des LG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die weiteren Stufen und die Kosten des Berufungsverfahrens zurück an das LG. In den Gründen führte es aus, dass ein wesentlicher Mangel i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliege, weil das LG nicht darauf hingewiesen habe, dass es die Stufenklage insgesamt für unbegründet halte und deshalb die Abweisung der gesamten Klage in Betracht komme. Die Zurückweisung der gesamten Klage stelle sich zudem als rechtsfehlerhaft dar.
Der Kläger beantragte daraufhin wiederum in I. Instanz sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern, hilfsweise die Beklagte zur Zahlung von 2.556,46 EUR zu verurteilen. Das LG wies den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides statt durch die abgelehnte Richterin mit Teilurteil vom 14.10.2005 ab und führte zur Begründung aus, dass keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft bestünden. In der Berufungsinstanz änderte der 13. Zivilsenat das Urteil dahingehend ab, dass die Beklagte zur Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt verurteilt wurde, da nach einer Würdigung des Gesamtverhaltens der Beklagten nicht auszuschließen sei, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben worden sei. Die Beklagte gab daraufhin unter dem 20.11.2006 eine eidesstattliche Versicherung ab, wegen deren Inhalt auf die Anlage K 12 zum Schriftsatz vom 2.5.2007 Bezug genommen wird (Bl. 320 d.A.).
Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte wiederum in I. Instanz auf Zahlung von 5.965,07 EUR in Anspruch. Mit Beschluss vom 21.2.2008 ordnete das LG sodann an, dass Beweis über die Behauptung erhoben werden sollte, dass die Beklagte "am 23.5.2001 zur Zeugin H ... und in Hörgegenwart des Zeugen R. H... erklärt habe, sie habe 30.000 DM für Miete einbehalten, bei diesem Gespräch am 23.5.2001 habe die Beklagte von 40.000 DM gesprochen, die im September 2001 fällig würden. Hierbei soll es sich um eine Geldanlage des Erblassers gehandelt haben" durch schriftliche Beantwortung der Beweisfrage durch die Zeugen H ... P., I ... H..., P ... P., W ... S., J ... S. und M ... K... Mit Schriftsatz vom 6.3.2008 wies der Kläger das Gericht zutreffend darauf hin, dass zur Beweisfrage lediglich die Zeugen I ... H... und der zwischenzeitlich verstorbene R. H... benannt worden seien. Das LG holte ungeachtet dessen schriftliche Aussagen aller Zeugen mit Ausnahme des Zeugen W ... S. ein, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits verstorben war. Nach dem Vorliegen der Aussagen beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Zeugen ergänzend mündlich zu hören, u.a., da sich die von ihm benannte Zeugin I ... H... bisher überhaupt nicht zu dem Gespräch am 23.5.2001 geäußert habe. In der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2009 wies das Gericht darauf hin, dass es im Ergebnis der schriftlichen Aussagen davon ausgehe, dass die Klage unbegründet sei, da die Zeugen das Beweisthema nicht bestätigt hätten. Eine erneute Vernehmung der Zeugin H ... sei nicht erforderlich, da diese bereits zu der ersten Stufe im Termin am 30.6.2004 vernommen worden sei. Der Klägervertreter regte daraufhin an, die Zeugin H ... durch einen beauftragten Richter vernehmen zu lassen.
Mit Urteil vom 3.4.2009 wies das LG die Klage durch die abgelehnte Richterin ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass über das im Nachlassverzeichnis angegebene Vermögen hinaus weiteres Vermögen des Erblassers existent gewesen sei bzw. verschleierte Schenkungen von diesem vorgenommen worden seien, die ausgleichspflichtig seien. Die Aussagen der Zeugen seien insoweit unergiebig gewesen. Eine weitere Vernehmung der Zeugin H ... sei schon deshalb nicht erfo...