Verfahrensgang
AG Rathenow (Entscheidung vom 30.08.2011; Aktenzeichen 5 F 338/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 30. August 2011 - Az. 5 F 338/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am .... Februar 2002 geborene S... S... ist die nichtehelich geborene Tochter der Beteiligten zu 1. und des Herrn G... St..., wohnhaft in P.... Die Eltern haben eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht abgegeben. Der Vater hat sich nach einem Jahre zurückliegenden Zerwürfnis der Eltern zurückgezogen und seit Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zu seiner Tochter.
Nachdem ambulante Maßnahmen in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt haben, lebte S... - mit Zustimmung der unbestritten mit der Versorgung, Betreuung und Erziehung des in jeder Hinsicht deutlich auffälligen Kindes überforderten (psychisch kranken) Mutter - seit dem 1. August 2008 bei Pflegeeltern und erhielt auf Antrag der Mutter Hilfe zur Erziehung.
Im Ergebnis eines wachsenden Konflikts zwischen der Mutter und zunehmend auch den Großeltern mütterlicherseits auf der einen und den Pflegeeltern, insbesondere der Pflegemutter auf der anderen Seite, der auch im Wege eines begleiteten Umgangs mit gemeinsamen Gesprächen nicht beigelegt werden konnte, hat die Kindesmutter im April 2010 den Pflegeeltern die erteilten Vollmachten entzogen und ihre Eltern bevollmächtigt, die elterliche Sorge für die Tochter/das Enkelkind wahrzunehmen.
Daraufhin ist das Jugendamt am 27. Mai 2010 an das Familiengericht herangetreten mit dem Antrag, der Mutter das elterliche Sorgerecht zu entziehen. Ein Wechsel S...s in den großelterlichen Haushalt berge Gefahren für die weitere Entwicklung des Kindes, weil diese mit den besonderen Anforderungen an die Betreuung des in vielerlei Hinsicht problembehafteten Kindes überfordert erschienen und zudem die Gefahr erneut aufbrechender Konflikte zwischen Großeltern und Kindesmutter bestehe, die sich weiter nachteilig auf die Entwicklung S...s auswirkten. Unstreitig war bereits vor der Fremdunterbringung S...s ein Wechsel in den großelterlichen Haushalt ernsthaft erwogen, von den Großeltern allerdings letztlich abgelehnt worden.
Die Mutter ist dem Antrag des Jugendamtes, ihr das Sorgerecht zu entziehen, ausdrücklich nicht entgegengetreten, hat aber ihrerseits um Bestellung ihrer Eltern zum Vormund für S... nachgesucht. Die Mutter hat einen Aufenthaltswechsel in den großelterlichen Haushalt gewünscht, um ihre Tochter jederzeit sehen zu können und nicht um Informationen zur Entwicklung von S... bei den Pflegeeltern betteln zu müssen.
Das Familiengericht hat daraufhin die Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst, mit dem die Möglichkeiten und Gefahren eines möglichen Aufenthaltswechsels des Kindes zu den Großeltern untersuchen werden sollte.
Der Sachverständige hat unter dem 31. Mai 2011 sein Gutachten vorgelegt und darin den weiteren Aufenthalt S...s in der Pflegefamilie mit näherer Erläuterung ausdrücklich nicht befürwortet, weil - ungeachtet durchaus bestehender Anhaltspunkte dafür, dass die Pflegemutter selbst psychische Auffälligkeiten entwickelt habe, die sie für die Übernahme der schwierigen Betreuung verhaltsauffälliger Kinder eher nicht qualifiziere - die Pflegeeltern für S... keine Vertrauenspersonen seien und jedenfalls die Pflegemutter darüber hinaus ungeeignet sei, in professioneller Art und Weise den wichtigen Umgang S...s mit Familienangehörigen zu bewerkstelligen. Gegen einen Wechsel des Kindes in den großelterlichen Haushalt hat der Sachverständige verschiedene Bedenken vorgebracht, die aus der besonderen Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und einer insoweit nicht sicher erkennbaren Einsicht in die Problemlagen und den unbedingten Willen, hier entsprechende Hilfen in Anspruch zu nehmen, abgeleitet werden. Deshalb hat der Sachverständige die Unterbringung S...s in einer familienähnlichen sozial-pädagogichen Einrichtung angeregt, die einen kontinuierlichen Umgang des Kindes mit den Kindeseltern und den Großeltern sicherstellen könne.
Nach Vorlage dieses Gutachtens und vor dem Hintergrund erneuter massiver Auffälligkeiten des Kindes mit einer Vorstellung und stationären Aufnahme im ...-Klinikum in B... haben die bisher eingesetzten Pflegeeltern den Pflegevertrag gekündigt. Nach Beendigung des Klinikaufenthaltes beabsichtigte das Jugendamt, S... in der Heilpädagogischen Kleinsteinrichtung in G... unterzubringen.
Mit Beschluss vom 30. August 2011 hat das Amtsgericht der Kindesmutter das Sorgerecht für S... insgesamt entzogen und das Jugendamt zum Vormund bestellt. Die Kindesmutter sei nicht in der Lage, das Sorgerecht für S... auszuüben, was diese selbst auch nicht in Zweifel ziehe. Nachdem der Gutachter umfangreich ausgeführt habe, dass die Großeltern nur sehr eingeschränkt zur Au...