Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 15.07.2019; Aktenzeichen S 12 AS 247/19) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 26.05.2020; Aktenzeichen L 9 AS 2825/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Mai 2020 - L 9 AS 2825/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des hier allein antragstellenden und beschwerdeführenden Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) stellen sich nicht, insbesondere nicht in Bezug auf die Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II, die in dem vom Kläger angefochtenen Bescheid (vom 24.11.2018; Widerspruchsbescheid vom 15.1.2019) für Januar 2019 von 416 Euro auf 424 Euro angepasst worden ist. Das BVerfG hat zu dem verfassungsrechtlich garantierten Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bereits grundsätzlich (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff) und sodann in einem weiteren Beschluss (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 20) zum RBEG entschieden, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung und die Höhe der Regelbedarfe nicht bestehen. Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich aus den gleichen Gründen auch nicht in Bezug auf die Bewilligung von Leistungen für Februar 2019 bis Januar 2020 (Bescheid vom 14.1.2019; Widerspruchsbescheid vom 21.1.2019).
Es ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Ein Verfahrensmangel kann (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG) nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen - hier ausweislich des Sitzungsprotokolls vor dem LSG nicht, auch nicht sinngemäß gestellten - Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der Kläger ist insbesondere ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden und das Gericht war berechtigt, ohne den Kläger zu verhandeln, worauf er in der Ladung hingewiesen worden war. Er hatte zwar nach Erhalt der Ladung mitgeteilt, ihm sei nicht zumutbar, nach Ablehnung der Bewilligung von PKH ohne Anwalt zum Termin zu erscheinen. In diesem Vorbringen kann weder ein Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung gesehen noch kann es so verstanden werden, dass der Kläger geltend machen wollte, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen und dies wegen fehlender finanzieller Mittel nicht zu können (vgl BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - juris RdNr 11).
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG begründen könnten.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14423960 |